Altersteilzeit-Reform 2026: Die wichtigsten Neuerungen im Schnellcheck
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Altersteilzeit-Reform 2026
Was bei Altersteilzeiten ab dem 01.01.2026 unbedingt zu beachten ist, zeigt der nachfolgende „Schnellcheck“:
- Verkürzte Förderdauer (§ 27 Abs. 2 AlVG)
- Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026: Die maximal geförderte Altersteilzeitdauer wird schrittweise von fünf auf drei Jahre reduziert (2026: 4,5 Jahre, 2027: 4 Jahre, 2028: 3,5 Jahre, ab 2029: 3 Jahre). In der Übergangsphase (01.01.2026 bis 31.12.2028) ist der Antritt der Altersteilzeit zwar weiterhin noch fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters möglich, das AMS gewährt Altersteilzeitgeld allerdings nur mehr für die jeweils maßgebliche verkürzte Dauer.
- Längere Vorbeschäftigungszeit erforderlich (§ 82 Abs. 8 AlVG)
- Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026: Die innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn der Altersteil erforderlichen arbeitslosenversicherten Beschäftigungszeiten steigen bis zum Jahr 2029 stufenweise von 780 auf 884 Wochen (d.h. von 15 auf 17 Jahre).
- Neue „Oberwert“-Berechnungslogik für Lohnausgleich (§ 27 Abs. 2 Z. 3 lit. a AlVG)
- Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026: Analog zur Berechnung des Unterwertes dürfen Überstunden und kollektivvertragliche Mehrarbeit bei der Ermittlung des Oberwertes nicht mehr berücksichtigt werden. Bei All-in-Bezügen sind nach Ansicht des AMS die enthaltenen Überstunden und KV-Mehrstunden rechnerisch „herauszuschälen“. Teilzeitmehrarbeit wird hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen sein (aber wohl ohne Teilzeitmehrarbeitszuschläge – diesbezügliche Klarstellungen durch das AMS sind noch offen).
- Reduktion der AMS-Ersatzquote (§ 27 Abs. 5 AlVG)
- Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026: Die Ersatzquote des AMS (Altersteilzeitgeld) beträgt einheitlich 80 %. Ab dem Kalenderjahr 2029 soll der Ersatz durch das AMS wieder auf 90 % angehoben werden.
- Nebenbeschäftigungsverbot (§ 28 Abs. 2 AlVG)
- Während die vorstehend angeführten Verschlechterungen nur kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026 betreffen, unterliegen ab 01.01.2026 sämtliche Altersteilzeiten (sohin auch solche in geblockter Form) unabhängig vom Laufzeitbeginn einem strengen Nebenbeschäftigungsverbot.
- Nebenjobs bei anderen Arbeitgeber:innen (auch geringfügige Beschäftigungen) sind während einer Altersteilzeit ab 01.01.2026 nur mehr dann erlaubt, wenn sie bereits im Jahr vor dem Alterstteilzeitantritt regelmäßig ausgeübt wurden (für mindestens 28 Tage/Jahr). Trifft diese Voraussetzung nicht zu, führt das Bestehen einer weiteren Beschäftigung bei anderen Arbeitgeber:innen dazu, dass
- der:die Arbeitgeber:in in den betreffenden Monaten kein Altersteilzeitgeld vom AMS erhält,
- der Anspruch des:der Arbeitnehmer:in auf einen Lohnausgleich entfällt,
- die gesicherte SV-Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG hinfällig ist und
- dementsprechende Rückabwicklungen (Rückforderungen und Aufrollungen) erfolgen.
- Für bereits laufende Altersteilzeiten gilt eine Übergangsfrist (sechsmonatige „Toleranzfrist“): Unzulässige Nebenjobs (also dann, wenn solche nicht bereits im Jahr vor Altersteilzeitbeginn an mindestens 28 Tagen ausgeübt wurden) müssen bis zum 30.06.2026 beendet werden, andernfalls entfallen mit Wirkung ab 01.07.2026 das Altersteilzeitgeld, der Lohnausgleich und die gesicherte SV-Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG!