Die Anfragenbeantwortung des BMF zur Mitarbeiterprämie 2025 ist erschienen
Anfragenbeantwortung Mitarbeiterprämie 2025
Nachfolgende Grundprinzipien für die Steuerfreiheit lassen sich aus den umfangreichen und sehr kasuistischen Ausführungen der Finanz herausfiltern:
- Zentrale Voraussetzung ist die Zusätzlichkeit der Prämienzahlung. In der Vergangenheit bereits gewährte Zahlungen können daher (mit Ausnahme von Teuerungsprämien 2022/2023 und Mitarbeiterprämien 2024) nicht unter dem „Titel“ Mitarbeiterprämie 2025 steuerfrei abgerechnet werden.
- Die zulässigen Differenzierungsmöglichkeiten werden erfreulicherweise sehr weit verstanden, nahezu jedes sachlich begründbare betriebliche Kriterium kann steuerlich zulässig für unterschiedliche Ausgestaltungen der Prämie – sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach – herangezogen werden.
- Anders als bei den Vorgängerregelungen sind sämtliche erfolgs- oder leistungsbezogenen Differenzierungen, sofern sie einen betriebsbezogenen Kontext aufweisen, bei der Mitarbeiterprämie 2025 steuerlich grundsätzlich möglich und zulässig.
- Auch die Gewährung bzw. Staffelung nach (individueller) Qualifikation oder Entlohnungshöhe sind möglich.
- Besonders belastende, wie z.B. Nacht- oder Wochenendarbeit, oder erschwerte Arbeitsbedingungen (gefährliche Tätigkeiten, körperliche Belastungen) ermöglichen ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie eine sachliche Abgrenzung zulassen. Die Anfragenbeantwortung des BMF zur Mitarbeiterprämie 2025 ist erschienen 11/2025 Stand: 27.11.2025 2
- Möglich sind auch – wie grundsätzlich zu erwarten war – Differenzierungen im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer (z.B. Gewährung nur an Arbeitnehmer:innen mit einer bestimmten Mindestanzahl an Betriebszugehörigkeitsjahren) sowie die Aliquotierung bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt oder einer Karenz.
- Höhenmäßige Differenzierungen aufgrund des Beschäftigungsausmaßes (Aliquotierung bei Teilzeit) sind ebenfalls zulässig.
- Unter Hinweis auf die Randzahl 76 der Lohnsteuerrichtlinien wird von der Finanz zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Hierarchieebene im Sinne des Verantwortungsgrades für das Unternehmen (Management versus übrige Belegschaft, z.B. leitende Angestellte, Prokuristen) als Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden darf, wenn die jeweiligen Kriterien objektiv nachvollziehbar sind.
- Schädlich sind hingegen Ungleichbehandlungen aufgrund des Lebensalters, sozialer Kriterien (z.B. Alleinverdiener:innen, Anzahl der Kinder o.ä.), hoher Lebenserhaltungskosten am Standort oder der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Hier fehlt jeweils die erforderliche Betriebsbezogenheit.
| Achtung: In der Anfragenbeantwortung vertritt das BMF dezidiert die Ansicht, dass es aus steuerlicher Sicht möglich sei, geringfügig Beschäftigte von der Mitarbeiterprämie 2025 auszuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass ein solcher Ausschluss eine arbeitsrechtlich unzulässige Teilzeitdiskriminierung darstellen würde (siehe § 19d Abs. 6 AZG). Sprich: Steuerlich drohen beim Ausschluss von geringfügig Beschäftigten zwar keine Probleme, die ausgeschlossenen geringfügig Beschäftigten hätten aber einen arbeitsrechtlichen Nachzahlungsanspruch, der wiederum SVrechtliche Folgen (Verlust der Geringfügigkeit) nach sich ziehen könnte. |
Nachdem die aktuelle gesetzliche Regelung ausschließlich für das Kalenderjahr 2025 gilt, können steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 77 Abs. 5 und § 79 Abs. 2 EStG noch bis längstens 15. Februar 2026 ausbezahlt werden (Rollung ins Jahr 2025).
Ergänzender Hinweis: Ob es auch im Jahr 2026 eine (steuerfreie) Mitarbeiterprämie geben wird, bleibt noch abzuwarten. Der Bundesminister für Finanzen hat den gesetzlichen Auftrag, die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren und basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung einen Gesetzesvorschlag für Mitarbeiterprämien 2026 bis 31. Mai 2026 auszuarbeiten (vgl. § 124b Z. 478 lit. e EStG).