Gesetzliche „Reparatur“ der Teilpensionsregelung

Ein am 18.11.2025 erschienener Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht bereits erste Anpassungen der mit 01.01.2026 wirksam werdenden Teilpensionsregelung (§ 4a Allgemeines Pensionsgesetz) vor.

Zur Erinnerung: 

Ab 01.01.2026 wird es für Personen, die Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension haben, im Rahmen der Teilpension gemäß § 4a APG möglich sein, neben einer weiterlaufenden Beschäftigung auf Teilzeitbasis bereits einen Teil des erworbenen Pensionsanspruchs zu beziehen. Durch den Teilzeitbezug wird dabei sichergestellt, dass weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen erwirtschaftet werden, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt.

Die ursprüngliche Vorgabe, dass die als Voraussetzung für eine Teilpension zu reduzierende Normalarbeitszeit (Bandbreite der Reduktion zwischen 25 % und 75 %) auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden ist, soll entfallen. Um absurde Ergebnisse zu vermeiden, ist diese Änderung jedenfalls notwendig, da auf Basis der derzeitigen Gesetzesfassung eine z.B. 40 %ige Arbeitszeitreduktion bei einer 40-Stunden-Woche (= 25 % Teilpension) und eine 41 %ige Arbeitszeitreduktion (= 50 % Teilpension) dasselbe Teilzeitausmaß von 24 Stunden pro Woche ergeben würden. 

Weiters wird eine bisherige gesetzliche Unschärfe beseitigt, indem in die dreistufige Staffelung der Arbeitszeitreduktion (von der das prozentuelle Ausmaß der Teilpension abhängt) dezimalstellengenaue Grenzen eingefügt werden. Entsprechend dieser Änderung sollen die maßgeblichen Stufen wie folgt lauten: 

  • Stufe 1: Reduktion zwischen 25 % und 40 % → 25 % Teilpension, 
  • Stufe 2: Reduktion zwischen 40,01 % (statt 41 %) und 60 % → 50 % Teilpension, 
  • Stufe 3: Reduktion zwischen 60,01 % (statt 61 %) und 75 % → 75 % Teilpension.

Vorgesehen ist im Gesetzesentwurf nunmehr, dass die maximal zulässige Arbeitszeit (inklusive der Abweichungstoleranz von 10 %), die für den Bezug der Teilpension beachtet werden muss, auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden ist. 

Nach den begleitenden Erläuterungen im Gesetzesentwurf will die Regierung durch eine gesetzliche Anpassung der Bestimmung außerdem sicherstellen, dass Bezieher:innen einer Teilpension, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten, in Bezug auf den damit verbundenen Pensionsbonus nicht benachteiligt werden.