Reminder: Zuverdienst während Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026

Ab 01.01.2026 gelten massive Verschärfungen bei den Zuverdienstmöglichkeiten während der Arbeitslosigkeit: Damit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung (weiterhin) zulässig ist, muss zwingend eine der gesetzlichen „Ausnahmefälle“ gemäß § 12 Abs. 2 AlVG erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, entfällt ab 01.01.2026 die Möglichkeit, zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig dazuverdienen zu können.
Praxishinweis: Auch wenn es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Personen liegt, die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug zu beachten, erscheint es aus betrieblicher Sicht dennoch geboten, die betroffenen Personengruppen (Neueintretende oder bereits Beschäftigte) aktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung des § 12 Abs. 2 AlVG aufmerksam zu machen.

Folgende fünf Fallkonstellationen sind von dem neuen Zuverdienstverbot ausgenommen, wobei dabei zwischen den zeitlich unbeschränkten und den zeitlich begrenzten Ausnahmefällen zu unterscheiden ist. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch von Notstandshilfe. 

Zeitlich unbegrenzte Ausübung bzw. Weiterführung der geringfügigen Beschäftigung:

Fallkonstellation 1: Wurde eine geringfügige Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit ausgeübt und wird die vollversicherte Beschäftigung beendet, kann die geringfügige Beschäftigung parallel zum Arbeitslosengeldbezug weitergeführt werden, ohne dass dies die Arbeitslosigkeit beendet. Wird die geringfügige Beschäftigung allerdings auch nur für einen Tag unterbrochen, ist damit der „Ausnahmefall“ hinfällig und eine Wiederaufnahme der Beschäftigung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schädlich. 

Fallkonstellation 2: Langzeitarbeitslose Personen, die für die Dauer von mindestens 365 Tagen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, dürfen eine geringfügige Beschäftigung dann zeitlich unbegrenzt ausüben, wenn sie entweder 

  • das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, 
  • begünstigt behindert sind oder 
  • einen Behindertenpass besitzen. 

Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von bis zu 62 Tagen sind dabei unschädlich. Dies hat vor allem den Sinn, dass der Status „langzeitarbeitslos“ nicht durch Arbeitsversuche bzw. Beschäftigungen verloren gehen soll, die innerhalb der Probephase beendet werden (d.h. die 365-Tage-Zählung beginnt diesfalls nicht wieder von vorne). 

Zeitlich begrenzte Ausübung bzw. Weiterführung der geringfügigen Beschäftigung: 

Fallkonstellation 3: Langzeitarbeitslose Personen, die für die Dauer von mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und keine der bei Fallkonstellation 2 genannten Zusatzvoraussetzungen erfüllen, dürfen zwar ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausüben, dies aber nur zeitlich begrenzt für die Dauer von maximal 26 Wochen. Auch hier beenden Unterbrechungen bis zu 62 Tagen, die in Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme oder einer Erkrankung stehen, die erforderliche „Langzeitarbeitslosigkeit“ nicht.

Fallkonstellation 4: Arbeitslose Personen, die für die Dauer von mindestens 52 Wochen Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen haben, dürfen ebenfalls eine zeitlich auf maximal 26 Wochen begrenzte geringfügige Beschäftigung ausüben. 

Fallkonstellation 5: Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Auftrag des Arbeitsmarktservices eine Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, die mindestens vier Monate dauert und zumindest 25 Wochenstunden umfasst, sollen daneben weiterhin einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfen (Initiativantrag im Nationalrat vom 20.11.2025).

Übergangsfälle: Für geringfügige Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.01.2026 begonnen haben, gelten Übergangsfristen (§ 81 Abs. 20 AlVG): 

  • Personen, denen aufgrund der Ausnahmebestimmungen eine geringfügige Beschäftigung zeitlich unbegrenzt erlaubt ist (Fallkonstellationen 1 und 2), dürfen diese auch ab 01.01.2026 unverändert – neben dem Bezug von Arbeitslosengeld der Notstandshilfe – weiterführen. 
  • Personen, denen aufgrund der Ausnahmebestimmungen eine geringfügige Beschäftigung nur zeitlich begrenzt für 26 Wochen erlaubt ist (Fallkonstellationen 3 und 4), müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 30.06.2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können. 
  • Die Fallkonstellation 5 kann für Übergangsfälle ebenso zur Anwendung kommen (für die restliche Dauer der Schulungsmaßnahme). 
  • Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen, auf die keiner der Ausnahmefälle zutrifft, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31.01.2026 beenden („Toleranzmonat“), andernfalls sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe verlieren.
! Die Neuaufnahme von geringfügigen Beschäftigungen ist ab 01.01.2026 nur mehr nach den neuen Bestimmungen zulässig (kein „Toleranzmonat“).

Beachte: Die gesetzliche Einschränkung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit umfasst auch fallweise Beschäftigungen, wobei in diesem Fall – sofern nicht einer der fünf Ausnahmefälle vorliegt – das Arbeitslosgengeld bzw. die Notstandshilfe nicht für den gesamten Monat, sondern nur für die Tage der geringfügigen Beschäftigung unterbrochen wird. Sollte es zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen, können die Folgen noch „drastischer“ sein, da das erzielte Entgelt diesfalls auf den restlichen monatlichen AMS-Leistungsbezug angerechnet wird. Der:Die Arbeitnehmer:in ist jedenfalls verpflichtet, jeden Beschäftigungstag beim AMS zu melden und sich jeweils am Folgetag wieder arbeitslos zu melden.

Details zur Neuregelung finden Sie auch auf der AMS-Homepage unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-wastun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt