Neue Weiterbildungsbeihilfe und „geänderte“ Bildungskarenz/-teilzeit ab 2026
Neue Weiterbildungsbeihilfe & geänd. Karenz 2026
Als Nachfolgemodell für die mit 31.03.2025 außer Kraft getretenen Regelungen zum Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG) und Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG) sieht ein vom Sozialministerium vorgelegter Gesetzesentwurf ab 01.01.2026 eine so genannte Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes vor.
| Beachte: Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 19 AlVG werden Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld in der „alten Form“ derzeit noch in der vom AMS zuerkannten Bezugsdauer weitergewährt, wenn der Bezug spätestens am 31.03.2025 begonnen hat oder die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart worden ist und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 begonnen hat. In allen anderen Fällen steht für eine etwaige arbeitsrechtlich vereinbarte Bildungskarenz bzw. -teilzeit aktuell keine Unterstützung durch das AMS zu. |
In Kombination mit den für Bildungskarenzen bzw. Bildungsteilzeiten vorgesehenen Änderungen soll das neue Modell der „Weiterbildungszeit“ – arbeitsmarktpolitisch gezielter – insbesondere geringer qualifizierte Personen in budgetschonender Weise fördern: Anstelle der bisher rund € 650 Millionen jährlich werden künftig nur mehr € 150 Millionen hierfür zur Verfügung stehen. Die Zuerkennung der Beihilfe ist dabei an eine positive Ermessensentscheidung des Arbeitsmarktservices (AMS) gebunden und wird bei Besserverdienenden um eine neu eingeführte Arbeitgeberbeteiligung ergänzt.
Die Eckpunkte der geplanten Neuregelung
Folgende wesentliche Eckpunkte sieht die Gesetzesnovelle für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ab 01.01.2026 vor:
- Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld liegt in der Änderung der Gesetzesgrundlage. Anders als die vormals gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (früherer § 26 und § 26a AlVG) ist die Unterstützungsleistung des AMS nunmehr im Arbeitsmarktservicegesetz geregelt und damit – auch dem Namen entsprechend – als bloße Beihilfe, d.h. ohne Rechtsanspruch ausgestaltet.
- Arbeitnehmer:innen, die eine Weiterbildungsbeihilfe beantragen, müssen vor Beginn der Bildungskarenz bzw. -teilzeit mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig im selben Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Bei Personen, die in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind, reduziert sich die „Wartefrist“ auf drei Monate. Für Personen mit einem abgeschlossenen Master- oder Diplomstudium ist eine Weiterbildungsbeihilfe nur möglich, wenn insgesamt mindestens vier Jahre (208 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, wovon die letzten 12 Monate ununterbrochen beim nunmehrigen Unternehmen verbracht worden sind.
- Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass Zeiten des Bezugs von Wochengeld bzw. Kindebetreuungsgeld zwar grundsätzlich als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zählen, dass dies aber dann nicht gilt, wenn sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit liegen, ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungsbeihilfe im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz nicht mehr möglich.
- Die Beantragung der Beihilfe durch den:die Arbeitnehmer:in ist frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz zulässig. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das AMS nach Vorliegen der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen ehestmöglich über die Beihilfengewährung zu entscheiden hat. Vor dieser Entscheidung ist eine Bildungsberatung erforderlich, wenn es um eine Person geht, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der laufenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026 voraussichtlich € 3.465,00) beträgt.
- Das Ausmaß der zugrunde liegenden Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten (Kinder bis zu sieben Jahren) 16 Wochenstunden betragen. Bei einem Studium müssen im Semester mindestens 20 ECTS erreicht werden, bei Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren sinkt die Grenze auf 16 ECTS.
- Bei Personen, deren laufendes Bruttoentgelt mindestens 50 % der ASVGHöchstbeitragsgrundlage (2026 voraussichtlich € 3.465,00) beträgt, haben die Arbeitgeber:innen verpflichtend einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Höhe von 15 % derselben – direkt an den:die karenzierte Arbeitnehmer:in – zu leisten. Die AMS Beihilfe, die an die Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden, reduziert sich in diesem Fall entsprechend. Die für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss anfallenden SV-Beiträge (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherungsbeiträge) werden zur Gänze vom AMS getragen, berechnet werden sie analog der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
- Anmerkung: Im Gesetzesentwurf ist klargestellt, dass der Zuschuss durch den:die Arbeitgeber:in bis zur Geringfügigkeitsgrenze steuerfrei zu behandeln ist (diese Grenze ist von Bedeutung, falls der:die Arbeitgeber:in freiwillig einen höheren als den verpflichtenden 15 %igen Zuschuss leisten möchte). Dennoch werden sich aufgrund der eher „eigenwilligen“ Ausgestaltung dieser gesetzlichen Konstruktion mit hoher Wahrscheinlichkeit personalverrechnungstechnische Abwicklungsfragen ergeben.
- Die Weiterbildungsbeihilfe soll grundsätzlich als einkommensabhängiges Stufenmodell ausgestaltet werden, wobei das AMS die näheren Voraussetzungen für die Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien durch eine Richtlinie festzulegen hat. Gesetzlich ist dabei für die Bildungskarenz ein Mindestbetrag von € 40,40 und ein Höchstbetrag von € 67,94 täglich vorgegeben. Die Beträge sind ab dem Jahr 2026 mit dem jährlichen Anpassungsfaktor gemäß § 108 ASVG zu valorisieren (voraussichtliche Beträge für 2026 infolge des Anpassungsfaktors 1,027: € 41,49 bzw. € 69,77). Die Höhe der Beihilfe für eine Bildungsteilzeit ist in Abhängigkeit vom Einkommen und der Stundenreduktion analog zu berechnen.
- Anmerkung: Aufgrund der nur rudimentären gesetzlichen Regelung wird den Inhalten der AMS-Richtlinie zu den konkreten Details der Beihilfengewährung eine wesentliche Bedeutung zukommen. Falls das Gesetz in der vom Sozialministerium vorgeschlagenen Form beschlossen wird, ist zu hoffen, dass die AMS-Richtlinie zeitnah erlassen und praxisnah ausgestaltet werden wird. Die Richtlinie ist im Internet auf der Homepage des AMS zu veröffentlichen.
In Ergänzung zu den beihilfenrechtlichen Bestimmungen sieht der Gesetzesentwurf insbesondere folgende arbeitsrechtliche Anpassungen bei der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit vor (geregelt in § 11 und § 11a AVRAG):
- Die notwendige Beschäftigungsdauer im Unternehmen wird im Regelfall von sechs auf zwölf Monate erhöht.
- Die Vereinbarung über die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben.
- Die arbeitsrechtliche Vereinbarung wird erst zu jenem Zeitpunkt rechtswirksam (und zwar mit dem Folgetag), an dem die Weiterbildungsbeihilfe dem:der Arbeitnehmer:in durch das AMS zuerkannt wird. Der:Die Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, den:die Arbeitgeber:in unverzüglich von dieser Mitteilung (Zuerkennung oder Nichtzuerkennung) in Kenntnis zu setzen.
| Praxishinweis: Unverändert bleibt, dass es nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch des:der Arbeitsnehmers:in gegenüber dem Unternehmen auf Gewährung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gibt. Das Zustandekommen ist somit weiterhin von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in abhängig. |
Zu beachten ist, dass die geplante Gesetzesnovelle nach der Begutachtungsphase (bis 29.09.2025) das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Es sind daher noch Änderungen bzw. Anpassungen der Regelungen möglich. Mit der Finalisierung der Gesetzwerdung ist im Herbst zu rechnen. Abzuwarten bleibt weiters die – auf Grundlage der Gesetzesnovelle – vom AMS zu erlassende Richtlinie.