Konkursmissbrauch stoppen: Umsetzung des neuen Gesetzes ab 2025
Umsetzung des neuen Gesetzes ab 2025
Überblick über die wesentlichen Änderungen
Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out)
Gesellschaften in der Schweiz unterliegen der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten, (i) Bilanzsumme von CHF 20 Mio., (ii) Umsatz von CHF 40 Mio. und (iii) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision. Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Gesellschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können auf die eingeschränkte Revision verzichten (sog. Opting-out).
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend möglich (sog. rückwirkendes Opting-out), sondern nur noch für künftige Geschäftsjahre. Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres, ab dem er gelten soll, beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Die Anmeldung des Opting-out im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bleibt wie bis anhin zulässig.
Dies bedeutet, dass ein Opting-out seit dem 1. Januar 2025 frühestens für das Geschäftsjahr 2026 möglich ist.
Meldepflicht der Steuerbehörden
Mit der Gesetzesänderung wurde ebenfalls neu die Meldepflicht der Steuerbehörden geregelt. Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, das Opting-out zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass die Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat. Die Mitteilung erfolgt drei Monate nach Ablauf der Frist zur Einreichung, oder
- Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind.
Sollte eine kantonale Steuerbehörde eine Meldung an das Handelsregisteramt machen und die geforderten Unterlagen (Jahresabschluss) werden nicht innert angesetzter Frist eingereicht, liegt ein Organisationsmangel vor. Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, innert bestimmter Frist den Mangel zu beheben; Die Frist beträgt in der Regel 10 Tage. (i) Bestellt die Gesellschaft eine Revisionsstelle, so meldet sie deren Eintragung im Handelsregister an. (ii) Bestellt die Gesellschaft keine Revisionsstelle, übergibt das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht, welches weitere Massnahmen ergreift.
Vollstreckung öffentlich-rechtliche Forderungen (Konkurs)
Bis zum 31. Dezember 2024 galt, dass die Betreibung auf Konkurs von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen war – nur die Pfändung von Vermögenswerten war zulässig. Die Gesellschaft konnte die Tätigkeiten weiterhin fortführen, auch dann, wenn z.B. diverse Steuerschulden nicht beglichen wurden. Öffentlich-rechtliche Forderungen müssen ab dem 1. Januar 2025 nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören beispielsweise die Steuern, Abgaben, Bussen oder auch Sozialversicherungsbeiträge. Damit soll verhindert werden, dass u.a. Gesellschaften, die diese Forderungen nicht bezahlen, weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen und bei der Allgemeinheit sowie den übrigen Wirtschaftsteilnehmern zusätzlichen Schaden verursachen können.
Die Konkursbetreibung führt im Vergleich zur bisherigen Pfändung zur faktischen Handlungsunfähigkeit einer Gesellschaft im Falle der Nichtbezahlung von offenen Forderungen (allenfalls zur Auflösung der Gesellschaft). Zwangsvollstreckungsverfahren, welche nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, unterliegen der neuen Gesetzgebung. Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet wurden, sind von der neuen Regelung nur betroffen, sofern noch kein Pfändungsbefehl ausgestellt wurde.
Wie können wir Sie unterstützen?
Aufgrund der neuesten Gesetzesänderungen empfehlen wir inländischen juristischen Personen, ihre internen Prozesse im Rahmen der Buchführung wie auch der Einhaltung der Steuervorschriften vertieft zu analysieren, um sicherzustellen, dass Zahlungsfristen (z.B. von Steuerforderungen) eingehalten werden und die Steuererklärung mit den notwendigen Beilagen fristgerecht eingereicht wird.
Bei möglichen Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt es sich frühzeitig mit den zuständigen Steuerbehörden (kantonale Steuerverwaltung wie auch ESTV) und Ausgleichskassen Kontakt aufzunehmen, um eine mögliche Zahlungsvereinbarung zu vereinbaren.
Beitrag von Dominique Roggo, André Kuhn und Emilien Gigandet