HR und Global Mobility Update

In unserem Newsletter informieren wir Sie kurz und bündig über Neuerungen und Wissenswertes im Bereich HR und Global Mobility insbesondere zu Steuern, Sozialversicherungen, Payroll, Arbeitsrecht und Immigration.

Steuern 

Grenzgänger – Überblick über die Komplexität und steuerliche Stolperfallen mit unseren Nachbarstaaten (DE, FR, IT, AT)

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen kompakten Überblick, worauf es bei der Besteuerung von Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich ankommt. 

Was Unternehmen wissen sollten

Für viele Schweizer Unternehmen ist die Beschäftigung von Grenzgängern Alltag. Je nach Wohnsitzstaat gelten für Grenzgänger unterschiedliche Steuerregeln. Mit grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit wird es noch komplexer.

Wer gilt als Grenzgänger?

Ein klassischer Grenzgänger arbeitet vor Ort für ein Schweizer Unternehmen, lebt im Ausland und kehrt in der Regel täglich an seinen Wohnsitz zurück. Kommt Homeoffice-Tätigkeit im Wohnsitzstaat hinzu, entsteht ein grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis mit zusätzlichen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen sowie weiteren Aspekten, z.B. Arbeitsbewilligung. 

Steuerliche Regelung

Grundsätzlich gilt das Tätigkeitsortsprinzip, wonach die Besteuerung dort erfolgt, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Für Grenzgänger existieren jedoch spezifische Grenzgängerabkommen (z. B. mit DE und FR) oder besondere Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

Homeoffice im Wohnsitzstaat führt zu zusätzlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen (wobei wir in diesem Artikel lediglich den Fokus auf die Steuern legen). Zwar bleibt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip massgeblich, jedoch können Homeoffice-Tätigkeiten bis zu einer bestimmten Grenze erlaubt sein. Wird dieses Limit überschritten, drohen der Verlust des Grenzgängerstatus sowie das Risiko einer Doppelbesteuerung.

Grenzgängerbesteuerung im Überblick – Vergleich nach Wohnsitzstaat 
 

KriteriumDeutschlandFrankreichItalienÖsterreich
Anwendbares AbkommenDBA + Grenzgängerregelung (Art. 15a)DBA + Zusatzabkommen (nur für bestimmte Kantone)Neues Grenzgängerabkommen (seit 2024)DBA ohne spezielle Grenzgängerregelung
Definition GrenzgängerTägliche Rückkehr, max. 100 km pro Weg, max. 60 Nicht-RückkehrtageTägliche Rückkehr, max. 45 Nicht-RückkehrtageTägliche Rückkehr, max. 45 Nicht-Rückkehrtage, max. 20 km Wohnsitz-distanz; gilt für Kantone GR, TI, VSKeine offizielle Definition oder Rückkehrregelung
Besteuerung bei täglicher RückkehrSchweiz (Quellensteuer max. 4.5 %), DE: ProgressionsvorbehaltBesteuerung in Frankreich, Schweiz erhält 4.5 % AusgleichszahlungNeue: 80 % Steuer in CH / 20 % Steuer in IT (seit 2024):
Alt: 100 % Steuer in CH
Arbeitstage in CH: Besteuerung in CH 
Homeoffice-Tage: Besteuerung in AT
Nicht-Rückkehrtage (max.)604545Keine Vorgabe
Quellensteuer CHJa (Tarif abhängig vom Status)Nur bei Kantonen ohne SonderregelungJa, 80 % CH, 20 % ITJa (auf CH-Tage)
Homeoffice (max.) ohne steuerlichen StatusverlustLängerfristige oder dauerhafte Homeoffice Tätigkeit kann zu einer Besteuerung in DE führenBis 40 % inkl. 10 externe Tage (bei Sonderkantonen)Bis 25 % (seit 2024)Kein spezielles Abkommen – CH muss Homeoffice-Tage ausscheiden
Bei Überschreitung Homeoffice-LimitVerlust des Grenzgängerstatus, CH: ordentliche Quellensteuer, Risiko einer DoppelbesteuerungVerlust Grenzgängerstatus, CH: volle Quellensteuer, FR: zusätzliche Besteuerung, Risiko BetriebsstätteVerlust Grenzgängerstatus, CH: volle Quellensteuer, IT: zusätzliche BesteuerungHomeoffice-Tage steuerpflichtig in AT, CH muss diese ausscheiden
Ansässigkeitsbe-scheinigung nötigJaJaJaJa

Fazit

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist kein Freipass – es bringt erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken mit sich. Der Grenzgängerstatus und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile können bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben schnell verloren gehen. Besonders problematisch sind Doppelbesteuerungen, zusätzliche Abgaben und das potenzielle Entstehen einer Betriebsstätte im Ausland. Unternehmen und Arbeitnehmende müssen sich daher sorgfältig an die länderspezifischen Regeln halten.

Unsere Empfehlungen

Um die Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit zu vermeiden und Compliance sicherzustellen, empfehlen wir folgende Massnahmen:

  • Homeoffice-Tätigkeit lückenlos dokumentieren (inkl. Arbeitstage pro Land)
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und spezielle Grenzgängerregelungen beachten
  • Grenzgängerstatus und relevante Homeoffice-Grenzen pro Land prüfen
  • Frühzeitig steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen prüfen, z. B. bei dauerhaftem Homeoffice oder neuen Arbeitsmodellen
  • Ein firmeneigenes Homeoffice-Reglement erstellen, das auch grenzüberschreitendes Arbeiten klar regelt
  • Ansässigkeitsbescheinigungen und Nachweise aktuell halten, insbesondere bei Steuererklärungen

Autoren: Gordana Muggler, Marius Décaillet, Naomi Lynn Huber, Denis Cerici, Juan Walker

 

Arbeitsrecht 

Neue EU-Lohntransparenzpflichten ab 2026 – Was bedeutet dies für Schweizer Unternehmen?

Ab Juni 2026 verpflichtet die EU-Richtlinie 2023/970 Unternehmen im EU-Raum zu umfassender Lohntransparenz und Berichterstattung zur Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern. Auch Schweizer Firmen mit Niederlassungen oder Personal in der EU sind betroffen.

Kerninhalte der Richtlinie (ab 7. Juni 2026)

  • Offenlegung der Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen
  • Auskunftsrechte für Mitarbeitende über ihr Gehalt und vergleichbare Tätigkeiten 
  • Verbot von Geheimhaltungsklauseln zu Löhnen
  • Berichtspflicht für Unternehmen mit über 100 Mitarbeitenden in einem EU-Land
  • Beweislastumkehr bei Diskriminierungsklagen

Auswirkungen für Schweizer Unternehmen

Direkte Betroffenheit, wenn:

  • Tochterfirmen oder Betriebsstätten in der EU bestehen
  • Mitarbeitende mit Wohnsitz in der EU beschäftigt werden 

Indirekte Betroffenheit, wenn:

  • Ihre Firma in EU-Ausschreibungen involviert ist
  • Lohntransparenz Teil von ESG- oder Compliance-Prüfungen wird

Unsere Empfehlungen für HR und Payroll

  • Strukturen prüfen: Welche Standorte/Einheiten sind in der EU betroffen?
  • Lohnanalysen durchführen:
    • Gehälter von Männern und Frauen vergleichen
    • Abweichungen >5 % identifizieren und dokumentieren
  • HR-Prozesse anpassen:
    • Gehaltsspannen in EU-Stellenanzeigen offenlegen
    • Berichterstattung je Land vorbereiten (technisch & inhaltlich)

Tipp: 

Sie sind in mehreren EU-Ländern tätig und unsicher, ob Ihre Vergütungsstrukturen der neuen EU-Lohntransparenz entsprechen? Forvis Mazars unterstützt Sie bei der Durchführung gesetzeskonformer Lohnanalysen und dem Aufbau transparenter Kriterien – praxisnah, datenschutzkonform und länderspezifisch.  

Autorin: Gordana Muggler

 

Immigration 

Neues EU Entry-Exit-System (EES) ab Oktober 2025: Das sollten Sie wissen

Ab dem 12. Oktober 2025 startet die EU mit der Einführung des neuen Entry-Exit Systems (EES) – einem digitalen Grenzkontrollsystem, das die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen (Personen ohne EU-/EFTA-Staatsbürgerschaft) bei Kurzaufenthalten im Schengen-Raum elektronisch erfasst.  Ziel des EES ist die digitale Erfassung von Ein- und Ausreisen zur besseren Kontrolle der Aufenthaltsdauer und Erhöhung der Grenzsicherheit. 

Das EES ersetzt teilweise den herkömmlichen Passstempel und registriert automatisiert die Ein- und Ausreisen mit folgenden Daten: 

  • Datum und Ort der Ein- und Ausreise
  • Angaben zum Reisedokument
  • Biometrische Daten (Foto, Fingerabdrücke)
  • Aufenthaltsdauer zur Überwachung der erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen 

Für wen gilt das EES?

Das System unterscheidet zwischen betroffenen und nicht betroffenen Personengruppen wie folgt: 

  • Drittstaatenangehörige ohne EU-/EFTA- Staatsbürgerschaft
  • Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen (visumfrei oder mit Schengen-Visum)
  • Nicht betroffen: EU-/EFTA-Bürger und Personen mit gültigem Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (z. B. B- oder C-Bewilligung in der Schweiz)

Gilt das EES auch für die Schweiz?

Ja – als Schengen-Mitglied wird die Schweiz das EES zeitgleich mit der EU einführen, beginnend am 12. Oktober 2025, mit vollständiger Umsetzung voraussichtlich bis April 2026. Schweizer Flughäfen und Grenzübergänge bereiten derzeit die technische Umsetzung vor. 

EES vs. ETIAS

Nicht zu verwechseln ist das EES mit dem ETIAS (European Travel Information and Authorisation System). Während das EES Ein- und Ausreisen überwacht, handelt es sich beim ETIAS um eine elektronische Einreisegenehmigung, die voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2026 für visumfreie Drittstaatenangehörige verpflichtend wird.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für internationale Mitarbeitende oder Geschäftsreisende aus Drittstaaten (z. B. USA, UK, Indien), die regelmässig in den Schengen-Raum reisen, wird das EES zur Pflichtkontrolle und es ist deshalb besonders auf die Aufenthaltsdauer zu achten – denn das neue System registriert exakt, wie lange sich jemand im Schengen-Gebiet aufhält. Verstösse gegen die 90/180-Tage-Regel können zu Einreiseverweigerungen führen.

Unsere Empfehlungen: 

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Mitarbeitenden vom neuen System betroffen sind
  • Passen Sie Ihre Reiserichtlinien entsprechend an
  • Bereiten Sie Ihre Mitarbeitenden auf die Einführung des ETIAS im 3. Quartal 2026 vor

Autorin: Gordana Muggler

 

Sozialversicherungen 

13. AHV-Rente kommt ab Dezember 2026 - Das sind die wichtigsten Informationen (Stand September 2025) 

Ab Dezember 2026 erhalten alle AHV-Rentnerinnen und -Rentner in der Schweiz eine 13. AHV-Monatsrente (wird nicht auf IV- oder Hinterlassenen-Renten angewendet). Der Bundesrat setzt damit den Entscheid der Stimmbevölkerung um, welche im März 2024 einer Volksinitiative zur Einführung einer zusätzlichen Monatsrente zugestimmt hat.

  • Anspruch: Nur wer im Dezember Anspruch auf eine reguläre AHV-Altersrente hat, erhält die 13. Rente.
  • Keine anteilsmässige Auszahlung: Wer im Laufe des Jahres (Januar–November) verstirbt, hat keinen Anspruch auf die 13. Rente.
  • Erste Auszahlung: Dezember 2026.

Finanzierung der 13. AHV-Rente (Stand September 2025) – ist noch nicht geregelt 

Die bevorzugte Lösung des Bundesrates zur Finanzierung der 13. AHV-Rente ist aktuell eine MWST-Erhöhung um 0.7 %. Auch der Nationalrat bevorzugt diese Variante und lehnt eine Finanzierung über höhere Lohnabgaben ab. Der Ständerat hingegen spricht sich für eine breiter abgestützte Finanzierung der 13.AHV-Rente und sieht eine gemischte Finanzierung vor: 

  • Mehrwertsteuererhöhung in zwei Schritten, insgesamt bis zu 1 Prozentpunkt.
  • Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,4 Prozentpunkte (je 0,2 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
  • Gleichzeitig soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (ALV) um 0,2 Punkte gesenkt werden, um die Lohnbelastung abzufedern.

Fazit 

Die 13. AHV-Rente kommt 2026 – doch wie sie langfristig finanziert wird, ist Stand heute politisch noch nicht entschieden. Eine Lösung wird in den kommenden Monaten erwartet.

Autorin: Gordana Muggler

 

Payroll 

Payroll-Änderungen ab Januar 2026 – Was Schweizer Arbeitgeber jetzt beachten müssen, insbesondere im Zusammenhang mit Quellensteuer, Lohndaten-Meldungen, Homeoffice und Sozialversicherungen:

Neuer automatischer Lohndatenaustausch mit Frankreich (ab 2026/2027)

Ab 2026/2027 führt die Schweiz schrittweise einen automatischen und digitalen Lohndatenaustausch mit Frankreich ein. Grundlage sind neue Abkommen zur gerechten Besteuerung von Grenzgängern und Telearbeitenden im Ausland. 

Was gilt ab wann?

  • Frankreich: Geplanter Start des automatischen Datenaustauschs für Einkommen ab 2026; erste automatische Übermittelung 2027 für das Steuerjahr 2026. 
  • Gesetzliche Grundlage (AIALG): In Kraft ab 1.1.2027.

Wer ist betroffen?

  • Schweizer Arbeitgeber mit Mitarbeitenden, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
  • Mitarbeitende mit Homeoffice im Ausland (v. a. Frankreich).
  • Unternehmen aller Grössen – auch KMU.

Was müssen Unternehmung neu tun?

  • Lohndaten erfassen: inkl. Steuer-ID, Quellensteuer, Sozialabgaben, Homeoffice-Tage.
  • Elektronisch melden: Jährlich an kantonale Steuerbehörde (Format gemäss Vorgabe).
  • Mitarbeitende informieren: über Zweck, Umfang und Datenweitergabe.
  • Daten aufbewahren: Mindestens 10 Jahre.

Unsere Empfehlungen

  • Überprüfen oder erstellen Sie Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger.
  • Datenschutzrecht beachten: Mitarbeitende haben kein Widerspruchsrecht .
  • Lohn- und HR-Systeme rechtzeitig anpassen. 

Autorin: Gordana Muggler

 

CHF 2'500-Freigrenze bei Sozialversicherungen: Was sich ab 2026 ändert

Löhne unter CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber sind in der Regel nicht AHV/IV/EO/ALV-pflichtig, ausser die Mitarbeitenden verlangen eine Abrechnung, arbeiten in Privathaushalten oder der Kulturbranche – dort gilt bereits heute Beitragspflicht ab dem ersten Franken.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Sozialversicherungsbeitragspflicht bei kleinen Löhnen ausgeweitet. Die bisherige Freigrenze von CHF 2'500 jährlich pro Arbeitgeber entfällt für weitere Branchen, in denen oft projektbezogen oder kurzzeitig gearbeitet wird.

Neu betragspflichtig ab dem ersten Franken sind die folgenden Branchen: 

  • Design
  • Museen
  • Medien
  • Chöre

Unsere Empfehlungen: 

  • Prüfen Sie betroffene Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig.
  • Passen Sie Lohnsysteme und Prozesse an.
  • Informieren Sie die Linienvorgesetzten und Budgetverantwortlichen über die Änderungen und Auswirkungen.

Autorin: Gordana Muggler

 

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