Mehrwertsteuer und Privatpersonen: Welche Auswirkungen hat das auf Renditeimmobilien?

In der Schweiz sind private Vermieter meist von der Mehrwertsteuer befreit. Bei einem Umsatz von über CHF 100'000 wird jedoch die Registrierung obligatorisch. Für Ferienwohnungen, Parkplätze und die freiwillige Registrierung bei Geschäftsmieten gelten besondere Regeln und Chancen. Erfahren Sie, wie Sie diese MWST-Regeln richtig anwenden und das Beste aus Ihren Renditeobjekten herausholen.

In der Schweiz ist die Vermietung von Gebäuden grundsätzlich von der Mehrwertsteuer (MWST) ausgenommen und begründet kein Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Regelung gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeflächen.

Somit ist eine Privatperson, die eine oder mehrere Immobilien vermietet, in der Regel nicht mehrwertsteuerpflichtig. Dies ist unabhängig von der Höhe der Mieteinnahmen, solange ausschliesslich steuerbefreite Leistungen erbracht werden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und auch einige Stolpersteine. Es folgt ein Überblick über die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Immobilien bei Privatpersonen anhand einiger Paraxisbeispiele:

Option zur freiwilligen Versteuerung

Obwohl Immobilien grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, kann ein Eigentümer freiwillig die gewerbliche Vermietung der Mehrwertsteuer unterstellen. Diese Optierung kann finanziell vorteilhaft sein, insbesondere bei grösseren Investitionen, Renovationen oder Unterhaltsarbeiten. Die auf diesen Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig.

In der Praxis stellt die auf Gewerbemieten erhobene MWST für Mieter meist keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar, da sie selbst mehrwertsteuerpflichtig sind und die Steuer im Rahmen ihrer eigenen Abrechnung zurückfordern können. Die Option zur Versteuerung ermöglicht es dem Vermieter somit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, ohne den Mieter finanziell zu belasten.

Die Steuerneutralität bleibt gewahrt.

Bei der Vermietung von Privatwohnungen hingegen ist eine Option zur Versteuerung nicht möglich, da diese weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben. 

Besondere Ausnahmen – stets mehrwertsteuerpflichtig

Unabhängig von einer freiwilligen Optierung zur Versteuerung gelten bestimmte Vermietungsleistungen stets als mehrwertsteuerpflichtig:

  • Ferienwohnungen: Unterliegen dem Sondersatz von 3,8 % (gültig im Jahr 2025), unabhängig davon, ob die Vermietung direkt oder über eine Plattform (z.B. Airbnb) erfolgt.
  • Parkplätze: Sind mit dem Normalsatz von 8,1 % (Stand 2025) zu versteuern, sofern die Vermietung separat von einem Hauptmietvertrag erfolgt.
  • Werbeeinnahmen: Die entgeltliche Nutzung von Werbeflächen oder ähnlicher Medien ist steuerpflichtig, sofern sie nicht als Nebenleistung zu einer steuerbefreiten Hauptmiete gilt.

Private Eigentümer von Ferienwohnungen

In diesem Abschnitt liegt der Fokus auf Praxisbeispielen von Privatpersonen, die Renditeobjekte besitzen:
 

Variante A
Situation
  • Ein Mitarbeiter hat im Privatbesitz Ferienwohnungen in der Schweiz
  • Er und seine Familie nutzen eine der Wohnungen, wenn sie nicht vermietet ist
Umsatz
  • Jährlich ca. CHF 50’000 Mieteinnahmen 
  • Zusätzliche Bewertung der privaten Nutzung zum Marktwert
MWST – Analyse
  • Ab CHF 40’000 (inkl. MWST) gilt die Tätigkeit als unternehmerisch (gem. ESTV)
  • Die MWST-Pflicht gilt ab CHF 100’000 Umsatz
  • Die private Nutzung muss zum marktüblichen Mietwert bewertet und jährlich bestimmt werden, um die Schwelle zu überprüfen
Praktische Konsequenzen
  • Erhöhter administrativer Aufwand durch die jährliche Prüfung des Umsatzgrenzwerts und Marktwertbewertung der privaten Nutzung
Variante B
Situation
  • Ein Angestellter besitzt privat Ferienwohnungen 
  • Eine der Wohnungen wird gelegentlich privat genutzt
Umsatz
  • Jährlich ca. CHF 105’000 (Mieteinnahmen CHF 85‘000 + private Nutzung CHF 20‘000)
MWST – Analyse
  • Umsatzgrenze von CHF 100’000 überschritten → MWST-Pflicht entsteht
  • MWST ist auf alle Beherbergungsleistungen fällig (auch auf die private Nutzung)
  • Führung einer kommerziellen Buchhaltung (Erträge & Aufwendungen)
  • Vorsteuerabzug ist möglich
Praktische Konsequenzen
  • MWST-Registrierungspflicht
  • MWST auf Mieteinnahmen + private Nutzung
  • Buchhaltungspflicht
  • Vorsteuerabzug möglich (Nachweise erforderlich)
Variante C
Situation
  • Ein selbstständig Erwerbender betreibt ein Geschäft mit CHF 60’000 Umsatz.
  • Ferienwohnungen im Privatvermögen mit CHF 50’000 Mieteinnahmen (gelegentliche Eigennutzung inklusive)
  • Er ist nicht für die MWST registriert
Umsatz
  • Jährlich ca. CHF 110’000 (Geschäft + Vermietung + private Nutzung)
MWST – Analyse
  • Mieteinnahmen über CHF 40'000 (inkl. MMWST) gelten als unternehmerisch
  • Die Vermietung ist dem selbständigen Gewerbe zuzurechnen
  • Umsätze werden zusammengezählt, die Schwelle von CHF 100‘000 überschritten, MWST-Pflicht entsteht
  • Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich
Praktische Konsequenzen
  • MWST-Registrierungspflicht
  • MWST auf den Gesamtumsatz (gemäss geltenden Steuersätzen)
  • Vorsteuerabzug möglich (Nachweise erforderlich)
  • Die gesamte Aktivität muss buchhalterisch erfasst werden
Variante D
Situation
  • Ein Selbstständigerwerbender ist bereits MWST-pflichtig für seine Beratungstätigkeit (CHF 350’000 Umsatz)
  • Er besitzt privat Ferienwohnungen mit CHF 40’500 Mieteinnahmen, die nicht in der Geschäftsbuchhaltung erscheinen
Umsatz
  • Jährlich ca. CHF 390’500
MWST – Analyse
  • Die Vermietung gilt als unternehmerische Tätigkeit und muss der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden
  • Mieteinnahmen unterliegen dem Sondersatz für Beherbergung
  • Vorsteuerabzug ist möglich
Praktische Konsequenzen
  • MWST auf Mieteinnahmen fällig
  • Vorsteuerabzug möglich (Nachweise erforderlich)

Wichtige Punkte auf einen Blick

  • Ab CHF 40’000 Bruttomieteinnahmen betrachtet die ESTV die Tätigkeit als unternehmerisch.
  • Ab CHF 100’000 Umsatz besteht MWST-Registrierungspflicht.
  • Die MWST-Pflicht ermöglicht den Vorsteuerabzug auf betriebliche Ausgaben und Investitionen, sofern ausreichende Nachweise vorhanden sind.

Fazit

Mehrwertsteuer und Immobilien sind eine oft unterschätzte Kombination.

Einige Privatpersonen, die ihre Renditeobjekte vermieten, könnten mehrwertsteuerpflichtig sein, ohne es zu wissen.

Eine Vorab-Analyse ist unerlässlich, nicht nur um steuerliche Risiken zu vermeiden, sondern auch um Optimierungspotenziale durch das Recht auf Vorsteuerabzug zu erkennen.
 

 

 

 

 

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