Pauschalversteuerung bei VIP-Logen

Zur Beziehungspflege, Geschäftsanbahnung oder allgemeinen Repräsentation laden viele Unternehmen Geschäftsfreunde und Mitarbeitende zu Sport- oder Kulturveranstaltungen ein. Häufig halten sie dafür VIP-Logen vor, die sie nicht selten saisonweise anmieten. Um den Eingeladenen dadurch keine Steuerpflichten aufzubürden, wählen die Unternehmen regelmäßig die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Dabei stellt sich dann oft eine Vielzahl von Detailfragen, die teilweise erst gerichtlich geklärt werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Kosten für leer bleibende Plätze nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer einfließen (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21).

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte jeweils für ein Jahr eine VIP-Loge mit 12 Plätzen in einer Veranstaltungshalle (ohne Bewirtung) angemietet. Dort fanden Konzerte, Sport- und andere Kulturveranstaltungen statt. Das Unternehmen lud Geschäftspartner und Angestellte zu verschiedenen Veranstaltungen in die Loge ein. Die Angestellten hatten dabei die Aufgabe, die Gäste zu betreuen. Bei einigen Veranstaltungen wurden nicht alle 12 Plätze genutzt.

Das Unternehmen optierte zur Pauschalversteuerung und teilte dabei die Gesamtkosten in Anlehnung an die Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung (sog. VIP-Logen-Erlass) pauschal in einen steuerfreien Werbeanteil und einen grundsätzlich steuerpflichtigen Geschenkeanteil auf. Zudem kürzte es die Gesamtkosten um 1/12 für den Platz des Angestellten, der als Gastgeber teilnahm. Schließlich zog es noch die anteiligen Kosten für nicht genutzte Plätze ab.

Dem widersprach das zuständige Finanzamt und lehnte vor allem den Abschlag für Leerplätze und den betreuenden Angestellten ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte zunächst den Grundsatz seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, wonach nur Zuwendungen der Pauschalsteuer unterfallen, die bei den Empfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Da leer bleibende Plätze bei niemandem zu einem Vorteil führen, ließ der BFH die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage insoweit zu. Auch akzeptiert der BFH einen Abschlag für die als Gastgeber fungierenden Angestellten, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens an der Gästebetreuung teilnehmen.

Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Sachzuwendung in solchen Fällen in der Überlassung des einzelnen Logenplatzes besteht und dass die Aufwendungen des Einladenden für die Überlassung eines einzelnen Logenplatzes im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln sind. Ebenso ist dann der davon steuerfrei bleibende Werbeanteil sachgerecht zu schätzen.

Bedeutung für die Praxis

Einladungen in VIP-Logen und ähnliche Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Angestellte sind in der Praxis sehr verbreitet und ihre konkrete Ausgestaltung ist vielfältig. Deshalb hat die aktuelle BFH-Entscheidung hohe Praxisrelevanz.

Zugunsten der einladenden Unternehmen erlaubt der BFH eine differenzierte Beurteilung der Kosten und lässt den Abzug von Aufwendungen zu, die niemandem einen Vorteil bringen oder nicht zu steuerpflichtigen Einkünften bei den Empfängern führen. Das ist aber mit einer aufwendigeren Analyse der Kosten und entsprechender Dokumentation verbunden. Doch eine gute Planung und Belegvorsorge der einladenden Unternehmen kann sich am Ende bezahlt machen.

Obwohl die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung von VIP-Logenplätzen einer vergleichbaren Regelung unterliegt wie die Bewertung von steuerpflichtigen Vorteilen anlässlich von Betriebsveranstaltungen kommt es hier im Ergebnis doch zu einem entscheidenden Unterschied: Leer bleibende VIP-Logenplätze mindern die Pauschalsteuer nach § 37b EStG beim einladenden Unternehmer, während nicht erscheinende Gäste einer Betriebsveranstaltung beim einladenden Arbeitgeber zu einer höheren Pauschalsteuerbelastung führen können.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autorin

Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt