Steuer- und abgabenfreie Überlassung von Firmenfahrrädern und Zubehör

Als umweltfreundliche und gesundheitsfördernde Alternative zum Dienstwagen gewinnt die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern an Beschäftigte schon seit einigen Jahren an Attraktivität und gehört inzwischen bei vielen Arbeitgebern zum Standardprogramm der Benefits für Beschäftigte. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob auch Zubehör von der Begünstigung umfasst wird. Dazu hat die Finanzverwaltung jetzt Hinweise gegeben.

Hintergrund

Für die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung einer Fahrrad-Überlassung kommt es insbesondere darauf an, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt oder durch Gehaltsumwandlung erfolgt.

Steuer- und beitragsfreie Überlassung bei Zusatzleistung

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Beschäftigten ein Dienstrad zusätzlich zu ihrem eigentlichen Gehalt zur Privatnutzung zu überlassen. Wird das Dienstrad als freiwillige Arbeitgeberleistung zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn überlassen, ist diese Leistung steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Finanzverwaltung hat nun für die Praxis allgemeingültig festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auch auf Zubehör erstrecken kann. So wurde in den Lohnsteuerrichtlinien 2024 unter den Hinweisen das Stichwort „Zubehör“ aufgenommen. Zubehör umfasst alle unselbstständigen Einbauten, d. h. fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Teile. Unter begünstigtes Zubehör fallen z. B. Fahrradständer, Gepäckträger oder verbaute Schlösser. Hierbei ist es für die Steuerfreiheit unerheblich, zu welchem Zeitpunkt diese Teile fest am Rad montiert wurden. Nicht begünstigt sind hingegen Fahrerausrüstungen, wie Helme oder Kleidung sowie austauschbare Geräte (z. B. Smartphones oder Navigationsgeräte).

Diese „zusätzliche“ Überlassungsmöglichkeit ist durch die Steuer- und Beitragsfreiheit besonders vorteilhaft und in der Umsetzung vergleichsweise unkompliziert. Jedoch entstehen hierbei zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber, die nicht auf die profitierenden Beschäftigten umgelegt werden können.

Steuer- und beitragspflichtige Überlassung bei Gehaltsumwandlung

Möchte der Arbeitgeber die mit der Überlassung zusammenhängenden Kosten auf die Beschäftigten umlegen, so ist dies im Rahmen einer Gehaltsumwandlung möglich.

Hierbei verzichten die Mitarbeitenden unter Änderung des Arbeitsvertrages im Vorhinein auf einen Teil der bisherigen Gehaltszahlung. Anstelle des Gehalts gewährt der Arbeitgeber fortan Sachbezüge in Form des Nutzungsrechts an einem Dienstrad. Daraus ergibt sich für die Mitarbeitenden ein geldwerter Vorteil. Dieser ist sowohl lohnsteuerpflichtig als auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Steuer- und beitragsrechtliche Begünstigungen können sich hierbei dennoch aus Vorteilen bei der Bewertung des Nutzungsvorteils ergeben. In der Praxis haben sich hierzu vor allem Leasingmodelle etabliert. Da deren Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein kann, kommt es regelmäßig auf eine fachkundige Betrachtung im Einzelfall an.

Bedeutung für die Praxis

Jobräder sind in vielen Unternehmen inzwischen Standard. Doch bei der konkreten Umsetzung einer Fahrradüberlassung, insbesondere bei Fahrradleasingmodellen oder der Einbeziehung von Pedelecs und E-Bikes, kann sich im konkreten Fall eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Fragen stellen. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf auch die Umsatzsteuer (siehe auch Umsatzsteuer und Elektrofahrzeuge/-fahrräder). Zudem sind neben den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen regelmäßig auch arbeits- und arbeitsschutzrechtliche sowie ggf. versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.

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Autorin

Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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