Steuerbefreiungen nach dem Stromsteuergesetz bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG

Der BFH hat sich im Urteil vom 30. Juni 2021 (VII R 1/19) zu den Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung für Strom aus kleinen Anlagen unter 2 Megawatt (MW) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Begünstigungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geäußert. Dabei hat das Gericht auch Aussagen zu dieser Steuerbefreiung getroffen, die über den Einzelfall hinaus interessant sind.

Hintergrund

Die Entnahme von Strom aus dem Netz führt zur Entstehung der Stromsteuer, wenn der Strom nicht steuerfrei ist. Eine wichtige Steuerbefreiung für Energieversorgungsunternehmen und andere (stromsteuerliche) Versorger ist die Steuerbefreiung für dezentral erzeugten Strom aus kleinen Anlagen mit einer Nennleistung von unter 2 MW. Der Strom ist steuerfrei, wenn er vom Betreiber der Anlage oder demjenigen, der die Anlage betreiben lässt, an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet wird. Die Steuerbefreiung soll damit insbesondere auch Fälle des „Contracting“ begünstigen, bei dem der Strom für eine objektbezogene Stromversorgung erzeugt wird. Voraussetzung ist, dass an den Leistungsbeziehungen über die Stromlieferung keine weiteren Personen beteiligt werden. Da es bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG und dem dort vorgesehenen Wälzungsmechanismus zu einer Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber und einem anschließenden Rückerwerb vom Netzbetreiber kommt, stellte sich die Frage, ob unmittelbare Leistungsbeziehungen im Sinne des StromStG und der StromStV vorliegen.

Entscheidung

Der BFH stellte klar, dass trotz Inanspruchnahme der EEG-Förderung und des Wälzungsmechanismus unmittelbare Leistungsbeziehungen im Sinne des StromStG und damit auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind. Sinn und Zweck von EEG einerseits und StromStG andererseits seien unterschiedlich, sodass das Begriffsverständnis des EEG nicht ohne Weiteres auf die Stromsteuer übertragen werden kann. Damit hat der BFH zum wiederholten Male bestätigt, dass Begriffe im Energierecht und im Stromsteuerrecht unterschiedlich definiert werden können. Ein praxisrelevantes weiteres Beispiel ist die in beiden Rechtsbereichen unterschiedlich beantwortete Frage, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist.

Zudem hat der BFH Ausführungen zum „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gemacht. Im Anschluss an ein Urteil des BFH hat die Zollverwaltung den räumlichen Zusammenhang – unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls – als Radius von 4,5 km definiert. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, der in der Förderung der objektbezogenen Stromversorgung durch Contracting und vergleichbare Situationen liegt, führt der BFH nun aus, dass die Stromversorgung für ca. 2.000 bis 3.000 Haushalte begünstigt sein soll. Damit rückt der BFH von einer rein räumlichen Betrachtung ab.

Bedeutung für die Praxis

Mit dem Urteil hat der BFH bestätigt, dass Begriffe im Energierecht einerseits und im Stromsteuerrecht andererseits teilweise unterschiedlich auszulegen sind. Das zeigt sich in der Praxis regelmäßig im Zusammenhang mit der Frage, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist. Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen die Aussagen des BFH zum räumlichen Zusammenhang für die Praxis haben werden.

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