EU-Verpackungsverordnung

Die Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) rückt näher – die ersten Neuerungen gelten ab 12. August 2026. Was bedeutet sie für den Handel?

Ob Industrie, Handel, Konsumgüter, Logistik oder Healthcare: Verpackungen stehen künftig stärker im regulatorischen Fokus. Die Verpackungsverordnung ist Teil der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie und hat Auswirkungen auf einige Geschäftsprozesse von Design und Materialwahl über Kennzeichnung bis hin zu Rücknahme‑ und Recyclingpflichten.

Ziel der Regulierung ist, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recyclingfähigkeit zu verbessern und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. Bis 2040 sollen die Verpackungsabfälle in der EU pro Mitgliedsstaat um 15 % sinken.

Die PPWR (Regulation 2025/40) ist eine Verordnung und gilt somit direkt – ohne Umsetzung in nationales Recht. Allerdings ist anzumerken, dass noch einige Anpassungen im Abfallwirtschaftsgesetz notwendig sind, um Konsistenz mit den Anforderungen der PPWR sicherzustellen. Der österreichische Gesetzgeber ist in der Erlassung erforderlicher Durchführungsbestimmungen noch säumig, weswegen derzeit noch Unklarheiten in manchen Belangen bestehen. Das in Österreich zuständige BMLUK hat allerdings ein Merkblatt zur Anwendung der PPWR veröffentlicht.

 

Was ist der Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung?

Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden. Der Verpackungsbegriff ist weit gefasst: 

Eine Verpackung ist demnach jeder Gegenstand – egal aus welchem Material – der dazu dient, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. Er wird von Wirtschaftsakteuren genutzt, um Produkte an andere Wirtschaftsakteure oder an Endverbraucher weiterzugeben.

 

Welche Pflichten kommen ab dem 12. August?

Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sind von den Pflichten ausgenommen. Darüber hinaus gibt es keine definierten Übergangsfristen.

 

Pflichten für Erzeuger

  •  Generelle Konformitätspflicht: Erzeuger dürfen ab dem 12. August nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen. Diese Anforderungen werden in den kommenden Jahren sukzessive ausgeweitet. Enthalten sind beispielsweise Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe (Artikel 5) und Vorgaben zu Recyclingfähigkeit sowie ab 2030 zum Rezyklatanteil in Kunststoffen.
  • Identifikations- und Kennzeichnungspflichten: Der Erzeuger muss die Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer anderen Möglichkeit zur Identifikation ausstatten. Falls das auf der Verpackung selbst nicht möglich ist, muss die Identifikationsnummer dem verpackten Produkt beizulegen. Der Erzeuger muss außerdem seinen Namen, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kommunikationsmittel an der Verpackung angeben (auch per aufgeklebtem QR-Code möglich).

 

Pflichten für Importeure

  • Konformität bei Inverkehrbringen: Importeure dürfen ab dem 12. August 2026 nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen. Zu diesem Zweck müssen die Importeure eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation zur Vorlage für die Marktüberwachungsbehörden vom Erzeuger einfordern und 5 (bei Einwegverpackungen) oder 10 Jahre (bei Mehrwegverpackungen) aufbewahren.
  • Kennzeichnungspflicht: Auch Importeure müssen Name, Postanschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel an der Verpackung angeben oder der Verpackung beilegen.

 

Pflichten für Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial

Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen (inkl. technische Dokumentation, aber nicht die Namen/Kontaktdaten der eigenen Zulieferer.

 

Pflichten für Vertreiber

Vertreiber müssen die Anforderungen der PPWR mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen. Sie sollten sich also vergewissern, dass Erzeuger und Importeur ihren Pflichten nachgekommen sind.

 

Welche Pflichten sind für die Zukunft geplant?

  • Schrittweise Ausdehnung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen bis 2038 (Artikel 6).
  • Reduktion des Leerraumverhältnisses auf maximal 50 % des Volumens der Ware ab 2030 (Artikel 24).
  • Wiederverwendungsziele, die ab 2030 und 2040 schrittweise ausgedehnt werden sollen (Artikel 29).

 

Was gilt es im Zusammenhang mit Eigenmarken zu beachten?

Gerade im Einzelhandel sind Eigenmarken weit verbreitet. Wer in diesem Kontext als „Erzeuger“ gilt, war zuletzt Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Auf Basis der bestehenden Definitionen ist naheliegend, dass Handelsunternehmen, die unterer eigener Marke Produkte bei Lohnabfüllern herstellen lassen, unter der PPWR als Erzeuger und Hersteller eingestuft werden.

Als Erzeuger gilt nach Art. 3:

  • jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt (…)
  • die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.

Eigenmarken sind vom zweiten Punkt dieser Definition umfasst. Erzeuger treffen die umfassendsten Verpflichtungen nach der PPWR. Das bedeutet, dass Handelsunternehmen bzgl. der unter eigener Marke verkauften Produkte für die Erstellung der technischen Dokumentation und Konformitätserklärung verantwortlich sind.

Händler, die weder Verpackungen noch verpackte Produkte selbst herstellen, sondern zukaufen, sollten sorgfältig abwägen, ob sie eine Versand- oder Verkaufsverpackung mit ihrem eigenen Namen bzw. ihrer eigenen Marke versehen lassen wollen. Dies führt nämlich dazu, dass sämtliche Erzeuger-Pflichten einzuhalten sind. Eine Ausnahme ist nur für Kleinstunternehmen vorgesehen (Art. 3 Abs. 1). 

 

Welche Schritte sollten (Online-)Händler jetzt setzen?

Händler sollten dringend Kontakt zu ihren Lieferanten aufnehmen und sicherstellen, dass ab dem 12. August nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, welche mit der Verpackungsverordnung konform sind. Händler haben meist nur eingeschränkten Einfluss auf die tatsächliche Herstellung der Verpackung. Umso wichtiger ist es, dass Händler, die als Erzeuger oder Importeur im Sinne der PPWR gelten, über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, um die Konformität der Verpackungen nachweisen und sämtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllen zu können.

Die PPWR führt in diesem Kontext eine gesetzliche Verpflichtung für Lieferanten ein, dem Erzeuger sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die zum Nachweis der Konformität der Verpackung erforderlich sind:

Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Art. 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.“ (Art. 16)

 

Fazit: Was bedeutet die PPWR für Unternehmen?

  • Neue rechtliche Anforderungen, die frühzeitig bewertet werden müssen.
  • Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, auch über Unternehmens‑ und Ländergrenzen hinweg.
  •  Auswirkungen auf operative und strategische Entscheidungen.

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