Verschärfung der Regelungen gegen Greenwashing
Am 7. Juli 2026 wurde im Nationalrat die Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mehrheitlich beschlossen. Damit soll die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, 2024/825) umgesetzt werden, die Greenwashing stärker unterbinden soll. Umweltaussagen und Aussagen zu sozialen Impacts müssen künftig klar belegbar sein. Die Richtlinie gilt EU-weit ab 27.09.2026.
Die Verbraucherrechterichtlinie EmpCo macht Nachhaltigkeitskommunikation zwar strenger, aber auch fairer: Für Kund:innen wird klarer, welche Leistungen tatsächlich hinter Umwelt- und Sozialversprechen stecken und für Unternehmen wird belegbares Nachhaltigkeitsengagement zum Wettbewerbsvorteil. Ziel der Richtlinie ist, Kund:innen dabei zu unterstützen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und die Umweltaussagen von Unternehmen besser vergleichen zu können.
Green- und Bluewashing: Die Richtlinie umfasst Aussagen zu den Umwelt- und den sozialen Impacts eines Unternehmens bzw. eines Produkts.
Grundsätzlich geht es in der EmpCo um die nachhaltigkeitsbezogene Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Damit sind nicht nur Produktbeschriftungen gemeint, sondern jegliche Art der Werbung oder an die Allgemeinheit gerichteten Kommunikation, die geeignet ist, die Meinung von Verbrauchern über die sozialen oder ökologischen Eigenschaften eines Produkts oder des Unternehmens an sich zu beeinflussen (und somit in weiterer Folge Auswirkungen auf Kaufentscheidungen haben kann). Daher sind potenziell auch Websiteinhalte, Social-Media-Content, Plakate, Aussagen gegenüber der Presse etc. davon umfasst.
Wo beginnt Greenwashing? Nach dem Verständnis der Richtlinie dort, wo zu schöne oder zu vage Versprechen in Bezug auf Umwelt und/oder Soziales gegeben werden.
Checkliste: Wo müssen Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitskommunikation aufpassen?
Allgemeine Umweltaussagen
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „energieeffizient“ gelten als allgemeine Umweltaussagen. Sie sind künftig nur zulässig, wenn dahinter eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung steht (z.B. das österreichische Umweltzeichen) und wenn die Spezifizierung der Aussage klar und prominent auf demselben Medium erfolgt wie die allgemeine Aussage. Wichtig ist, dass auch bei etablierten Labels das Relevanzkriterium erfüllt sein muss: Als Beleg für eine Umweltaussage darf demnach nur ein Label abgebildet werden, das als Beleg für diese Aussage relevant ist.
Unzulässig: Eine Aussage wie „klimafreundliche Verpackung“ ohne weitere Informationen.
Zulässig: Die Aussage „100 % der zur Produktion dieser Verpackung eingesetzten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ gilt hingegen als spezifische Umweltaussage und ist somit zulässig.
Unzulässig: Nutzung des EU-Umweltsiegels als Beleg für die Aussage „biologisch abbaubar“ (wenn das Label keine Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit enthält).
Zulässig: Nutzung der EU-Energieeffizienzklasse als Nachweis für die Aussage „energieeffizient“.
Allgemeine Umweltaussagen sind im UWG-Gesetzesentwurf definiert als „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“. Diese allgemeinen Umweltaussagen werden mit der EmpCo generell untersagt. Wenn in bestehenden Marken- oder Produktnamen z.B. „öko“ oder „grün“ enthalten sind, muss laut FAQ der EU-Kommission auf Einzelfallbasis beurteilt werden, ob der Name als Umweltaussage/Sozialaussage missverstanden werden kann.
Klimaneutralität durch Kompensation
Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimafreundlich“ etc. sind zukünftig verboten, wenn die Erreichung der Klimaneutralität nur durch „Carbon Offsetting“, also die Finanzierung von CO2-Kompensationsprojekten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, gelingt. Die Unterstützung von Klimaschutzprojekten bleibt natürlich weiterhin erlaubt, aber diese Kompensationsmaßnahmen dürfen nicht mehr dafür genutzt werden, den ökologischen Fußabdruck des eigenen Produkts kleiner zu rechnen als er tatsächlich ist.
Unzulässig: Dieses Produkt ist klimaneutral (wenn das Produkt nicht tatsächlich über seinen gesamten Lebenszyklus 0 Treibhausgasemissionen verursacht bzw. weitere Spezifizierungen unterbleiben).
Zulässig: Der CO2-Fußabdruck dieses Produkts wurde berechnet. Wir unterstützen ein Gold-Standard-Klimaschutzprojekt, um die Emissionen dieses Produkts zu kompensieren. (Anschließend könnte hier ein Link zu Detailinformationen eingefügt werden)
Selbstgebastelte Nachhaltigkeitssiegel
Zukünftig sind nur noch etablierte Labels erlaubt, die auf unabhängigen bzw. staatlich anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Selbstgebaute Grafiken, die wie offizielle Umweltsiegel wirken, gelten zukünftig als irreführend und sind nicht erlaubt. Zulässig bleiben alle anerkannten, etablierten Siegel wie z.B. EU-Ecolabel, österreichisches Umweltzeichen sowie unabhängige Zertifikate wie FSC, PEFC, Fairtrade, Blauer Engel etc.
Aussagen, die die Umweltleistung besser darstellen als sie ist.
Sowohl Übertreibungen der Umweltleistung als auch das Weglassen von Teilen der Wahrheit können zukünftig als unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden.
Unzulässig: Verallgemeinerte Aussagen, die eigentlich nur für einen Teilbereich zutreffen (z.B. „fair produziert“, wenn eigentlich nur eine von mehreren Zutaten das Fairtrade-Siegel trägt, oder „aus Recyclingmaterial“, wenn nur die Verpackung des Produkts recycelt wurde).
Unzulässig: Werbung mit irrelevanten Eigenschaften bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards (z.B. „glutenfreies Wasser“ oder „FCKW-frei“).
Unzulässig: Irreführende Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit (z.B. wenn ein Produkt zwar theoretisch reparierbar wäre, aber keine Ersatzteile angeboten werden).
Unzulässig: Wesentliche Einschränkungen oder Nebenbedingungen in Bezug auf die Umwelt- oder Sozialaussage.
Leseempfehlung: GS1 Germany hat eine umfassende Anwendungsempfehlung für die Umsetzung der EmpCo-Anforderungen veröffentlicht, an der einige namhafte Handelsunternehmen mitwirkten. Die Anwendungsempfehlung ist hier zu finden. https://www.gs1-germany.de/fileadmin/gs1/fachpublikationen/GS1_Germany_EmpCo_AWE_V1.1_D.pdf
Was bedeutet die EmpCo für den Handel?
In den FAQ stellt die EU-Kommission (auf S. 17) klar, dass die Richtlinie ab 27. September 2026 gelten soll und Händler ab diesem Datum sicherstellen müssen, dass ihre Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel in der Kommunikation gegenüber Konsument:innen mit den neuen Vorgaben konform sind. Das gilt grundsätzlich auch für Lagerbestände. Allerdings enthält die österreichische UWG-Novelle eine dreijährige Übergangsfrist für Produkte, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Die EU-Kommission empfiehlt hingegen: Wenn Händler Aussagen identifizieren, die nicht mit den neuen Regelungen konform seien, sollten sie Konformität durch praktische Maßnahmen herstellen, wie beispielsweise das Überkleben von Aussagen durch Sticker oder die Bereitstellung ergänzender Informationen am Point of Sale.
Die Durchsetzung der EmpCo-Vorgaben liegt in der Verantwortung nationaler Behörden. Es ist davon auszugehen, dass diese nach der Schwere der Verstöße sowie nach dem Proportionalitätsprinzip priorisieren und dabei in Betracht ziehen, ob Händler angemessene Bemühungen angestellt haben, um die Konformität sicherzustellen.
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