OGH Entscheidung: Wahlärztin in Privatklinik keine echte Dienstnehmerin
Die Radiologin konnte ihre Arbeit frei einteilen und Befunde auch von zu Hause aus erstellen, jederzeit eine Vertretung auf eigene Kosten einsetzen, Urlaub und Krankenstand eigenständig festlegen, nach Anzahl der Befundungen (nicht nach Zeit) abrechnen.
Die Ärztin begehrte die arbeitsrechtliche Einstufung als „echte“ Arbeitnehmerin, um insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zur Anwendung zu bringen.
Die Vorinstanzen lehnten dies ab. Auch vor dem OGH blieb ihre außerordentliche Revision ohne Erfolg: Die Höchstrichter:innen bejahten keine echte persönliche Abhängigkeit zur Klinik – die typischen Merkmale eines selbstständig organisierten, freien Tätigwerdens überwogen.
Sachliche oder fachliche Vorgaben (wie medizinische Standards, Hygienevorschriften, Meldepflichten, die Benutzung bestimmter Geräte) sind im Gesundheitsbereich selbstverständlich und sprechen nicht automatisch für ein Arbeitsverhältnis.
Für den Arbeitnehmer:innenstatus kommt es vor allem auf persönliche Weisungen an, die die eigene Gestaltungsfreiheit tatsächlich ausschalten.
Im Gesamtbild überwogen die Merkmale der selbstständigen/freien Mitarbeit. Das ArbVG ist daher nicht anwendbar, die Radiologin ist keine echte Arbeitnehmerin der Klinik (OGH 20. 2. 2026, 8 ObA 2/26s)
Tipp: Fixe Dienste, gelebte persönliche Weisungen, Kontrollen und eine Pflicht zur persönlichen Leistung (ohne freies Vertretungsrecht) sollten jedenfalls tatsächlich praktiziert und dokumentiert werden. Die Abrechnung nach Zeit statt nach Stückleistung verstärkt das Bild.
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