AMS-Beihilfen für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit – es geht los

Die neue Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (§ 37e AMSG), die formal mit 01.01.2026 in Kraft getreten ist, erforderte beim AMS eine längere organisatorische und IT-technische Vorbereitungsphase. Nun steht die Umsetzung kurz bevor: Ab voraussichtlich 08.06.2026 können laut AMS-Homepage Anträge auf Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe eingebracht werden. Dieses Datum markiert zugleich auch den frühestmöglichen Beginn für geförderte Weiterbildungen.

Die wichtigsten Eckpunkte der Neuregelung im Überblick:

  • Arbeitnehmer:innen, die eine Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe beantragen, müssen vor Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit i.d.R. mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig im selben Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Eine Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz ist nicht möglich (es müssen zumindest 26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung dazwischen liegen).
  • Der:Die Arbeitnehmer:in hat mit dem AMS abzuklären, ob die angestrebte Weiterbildung hinsichtlich ihres Umfangs und der arbeitsmarktpolitischen Kriterien förderbar ist.
    • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für unter siebenjährige Kinder mindestens 16 Wochenstunden betragen. Wenn das laufende Bruttomonatsentgelt unter 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 3.465,00) liegt, muss der:die Arbeitnehmer:in vor der Antragstellung zwingend eine Bildungsberatung (bei einem vom AMS beauftragten Institut) absolvieren.
  • Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in über die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit, in der der Bildungsstand des:der Arbeitnehmer:in, Art und Dauer der Bildungsmaßnahme, das Bildungsziel sowie bei Bildungsteilzeit zusätzlich das Ausmaß und die Lage der reduzierten Arbeitszeit enthalten ist.
    • Die Vereinbarung wird erst zu jenem Zeitpunkt rechtswirksam (und zwar mit dem Folgetag), an dem die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe dem/der Arbeitnehmer:in durch das AMS zuerkannt wird. Der:Die Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, den:die Arbeitgeber:in unverzüglich von dieser Mitteilung (Zuerkennung oder Nichtzuerkennung) in Kenntnis zu setzen.
  • Bei Personen, deren laufendes Bruttomonatsentgelt mindestens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 3.465,00) beträgt, muss sich der:die Arbeitgeber:in bei einer Bildungskarenz (nicht hingegen bei Bildungsteilzeit) im Voraus bereit erklären, einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Höhe von 15 % derselben – direkt an den:die karenzierte Arbeitnehmer:in – zu leisten. Der vom AMS ausbezahlte Beihilfenbetrag reduziert sich in diesem Fall entsprechend.
    • Die für den Weiterbildungskostenzuschuss anfallenden SV-Beiträge werden zur Gänze vom AMS getragen – aus betrieblicher Sicht besteht daher SV-Beitragsfreiheit. Betriebliche Vorsorgebeiträge (Abfertigung Neu) sind ebenfalls nicht zu entrichten und auch Lohnsteuer fällt keine an (§ 3 Abs. 1 Z. 5 lit. f EStG). Hingegen besteht im Bereich DB, DZ, KommSt Abgabepflicht, da eine Befreiungsregelung fehlt. Aus praktischer Sicht ist weiters davon auszugehen, dass der Weiterbildungskostenzuschuss am Lohnkonto und am Lohnzettel L16 (im Feld „Sonstige steuerfreie Bezüge“) anzugeben ist.
  • Die AMS-Beihilfe wird an den:die Arbeitnehmer:in ausbezahlt. Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell (siehe dazu die nachfolgende Fördertabelle). Die Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für Bildungsteilzeit ist in Abhängigkeit vom Einkommen und der Stundenreduktion analog zu berechnen.

 

AMS-Pauschalsatztabelle (Werte für 2026)

Stufenmodell zur Höhe der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG

 

Allgemeine Beitragsgrundlage

2026

Beihilfen-Tagsatz

Arbeitgeber-Beteiligung (15 %)

Gesamt

AMS + Arbeit-geber

von

bis

Stufe 1

551,10

1.571,31

41,49

- - -

41,49

Stufe 2

1.571,32

2.053,99

43,09

- - -

43,09

Stufe 3

2.054,00

2.567,49

44,61

- - -

44,61

Stufe 4

2.567,50

3.080,99

47,28

- - -

47,28

Stufe 5

3.081,00

3.464,99

54,18

- - -

54,18

Stufe 6

3.465,00

3.594,49

46,06

8,12

54,18

Stufe 7

3.594,50

4.107,99

51,53

9,09

60,62

Stufe 8

4.108,00

4.621,49

56,71

10,00

66,71

Stufe 9

4.621,50

 

59,31

10,46

69,77

Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kommt ebenso das Stufenmodell zur Anwendung (allerdings ohne Arbeitgeberpflicht zur Tragung von 15 % der Beihilfe). Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mindestens 25 % und maximal 50 %).