Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ab 2027 endgültig fix
Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ab 2027
Link zum Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11. September 2026): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_272/BGBLA_2026_II_272.html |
Der monatliche Sachbezug beträgt
- im Jahr 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens € 180,00,
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, höchstens € 300,00.
Wird die durchschnittliche monatliche Privatnutzung von 500 km (6.000 km pro Kalenderjahr) nicht überschritten, kann gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Beachte: Die Überlassung von E-Bikes, Fahr- und Krafträdern an Arbeitnehmer:innen wird von der geplanten Änderung nicht erfasst und bleibt daher abgabenfrei.
Die Neuregelung zur Sachbezugspflicht von E-Autos wirft in der Praxis insbesondere folgende wichtige Fragen auf:
1. Müssen bestehende Vereinbarungen über die Privatnutzung eines Firmen-Elektroautos per 01.01.2027 angepasst werden?
Grundsätzlich nein. Die ab 1. Jänner 2027 eintretende Sachbezugspflicht beruht auf einer Änderung der steuerlichen Rechtslage und erfordert grundsätzlich keine Anpassung bestehender Überlassungsvereinbarungen. Ein bloßer Hinweis auf die bisherige Sachbezugsfreiheit begründet (aufgrund des i.d.R. bloß informativen und deklarativen Charakters) regelmäßig keinen Anspruch auf einen Ausgleich der künftig anfallenden Lohnsteuer- und SV-Belastungen. Anders kann es sein, wenn der:die Arbeitgeber:in vertraglich ausdrücklich die Übernahme bzw. Freistellung von solchen Abgaben zugesagt hat (was in der Praxis aber selten vorkommt).
2. Ist für die Abfertigung Alt hinsichtlich E-Autos künftig der steuerliche Sachbezugswert anzusetzen?
Für die Abfertigung Alt ist grundsätzlich der tatsächliche Wert der Privatnutzungsmöglichkeit maßgeblich. Der steuerliche Sachbezugswert kann dabei zwar als Orientierungshilfe dienen, ist aber nicht verbindlich, wenn er erheblich vom tatsächlichen Nutzwert abweicht. Gerade bei Elektroautos ist dies aufgrund der vergleichsweise niedrigen steuerlichen Sachbezugswerte relevant. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt daher insbesondere die analoge Anwendung der vom Obersten Gerichtshof zu Verbrenner-Fahrzeugen vertretenen Kilometergeld-Methode (vgl. OGH 23.11.2020, 8 ObA 113/20f) in Betracht. Die Berechnungsformel für den monatlichen Nutzwert lautet demnach:
Durchschnittliche monatliche Privatkilometer-Anzahl (z.B. laut Fahrtenbuch oder einer realistischen Schätzung) multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld (derzeit € 0,50 pro Kilometer).
3. Gelten die Regelungen für das abgabenfreie Laden von E-Autos und für Ladeeinrichtungen weiter?
Ungeachtet der Sachbezugspflicht von Elektrokraftfahrzeugen bleiben die Regelungen zum abgabenfreien Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge (§ 4c Sachbezugswerteverordnung) weiterhin in Geltung. Damit ist auch die Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen für Firmenelektrofahrzeuge (oder ein diesbezüglicher Kostenersatz) unverändert bis zu € 2.000,00 abgabenfrei.
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