SV-Trinkgeldpauschale für das Rauchfangkehrergewerbe
SV-Trinkgeldpauschale für Rauchfangkehrergewerbe
| Zeitraum | Arbeiter:innen | Gewerbliche Lehrlinge |
| 10-12/2026: | € 40,00 | € 10,00 |
| 2027: | € 50,00 | € 10,00 |
| 2028: | € 60,00 | € 15,00 |
| ab 2029: | jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl | jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl |
Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen (nach Ansicht der ÖGK hat die Aliquotierung über Stunden mittels des Teilers 173 zu erfolgen).
Wichtiger Hinweis: Durch die Festlegung der neuen Trinkgeldpauschalbeträge gilt die „Schutzschirmfunktion“ nun auch für Rauchfangkehrerbetriebe: GPLB-Prüfer:innen dürfen daher für Zeiträume ab 01.10.2026 keine SV-Beiträge mehr auf Basis höherer tatsächlicher Trinkgelder – z.B. mittels Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern – nachfordern. Wenn daher für die Arbeiter:innen und gewerblichen Lehrlinge im Rauchfangkehrergewerbe der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt wird, ist der Betrieb SV-rechtlich beim Thema Trinkgeld jedenfalls „auf der sicheren Seite“ und braucht keinerlei Trinkgeldaufzeichnungen führen bzw. führen lassen.
Nähere Details zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen (50 %-Klausel) und zur Behandlung von Abwesenheiten sind in der Trinkgeldverordnung (avsv Nr. 53/2026) nachzulesen.
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