SV-Trinkgeldpauschale für das Rauchfangkehrergewerbe

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.10.2026 Trinkgeldpauschalen für Beschäftigte im Rauchfangkehrergewerbe verlautbart (avsv Nr. 53/2026). Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge (nicht hingegen Angestellte und kaufmännische Lehrlinge).
Zeitraum Arbeiter:innenGewerbliche Lehrlinge
10-12/2026: € 40,00€ 10,00
2027:€ 50,00€ 10,00
2028:€ 60,00€ 15,00
ab 2029:

jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

 

Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen (nach Ansicht der ÖGK hat die Aliquotierung über Stunden mittels des Teilers 173 zu erfolgen).

Wichtiger Hinweis: Durch die Festlegung der neuen Trinkgeldpauschalbeträge gilt die „Schutzschirmfunktion“ nun auch für Rauchfangkehrerbetriebe: GPLB-Prüfer:innen dürfen daher für Zeiträume ab 01.10.2026 keine SV-Beiträge mehr auf Basis höherer tatsächlicher Trinkgelder – z.B. mittels Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern – nachfordern. Wenn daher für die Arbeiter:innen und gewerblichen Lehrlinge im Rauchfangkehrergewerbe der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt wird, ist der Betrieb SV-rechtlich beim Thema Trinkgeld jedenfalls „auf der sicheren Seite“ und braucht keinerlei Trinkgeldaufzeichnungen führen bzw. führen lassen.

Nähere Details zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen (50 %-Klausel) und zur Behandlung von Abwesenheiten sind in der Trinkgeldverordnung (avsv Nr. 53/2026) nachzulesen.

Kontakt