Neues BFH-Urteil zur Funktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

Mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen bei einer Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland die Einkünfte der Muttergesellschaft nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG korrigiert werden, wenn die Verrechnungspreise zwischen den beiden Gesellschaften nicht marktüblich sind.

Hintergrund

Hintergrund ist eine Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft in Bosnien und Herzegowina.

Eine deutsche GmbH im Bereich der Trenn- und Zerspantechnik hatte aus Kostengründen den lohnintensiven Teil der Produktion im Jahr 2008 an die durch den alleinigen Gesellschafter/Geschäftsführer K im Jahr 2007 gegründete Schwesterfirma (C) in Bosnien und Herzegowina übergeben. C wurden in diesem Rahmen Funktionen aus den Bereichen Produktion und Qualitätssicherung übertragen. Darüber hinaus betrieb C eine kleine Verwaltungseinheit. C erhielt die für die Produktion benötigten Materialien von der GmbH und fertigte in deren Auftrag Produkte, welche wiederum an die GmbH verkauft wurden. Für die Lieferung der für die Produktion benötigten Materialien an C erhielt die GmbH ihre Einstandspreise ohne Gewinnzuschläge als Verrechnungspreis. Die Verrechnungspreise für die von C gekauften Produkte ermittelte die GmbH mittels einer Deckungsbeitragsrechnung. Im Jahr 2013 erwirtschaftet C eigene Umsätze mit dem fremden Dritten P. Dieser war früher ein Kunde der GmbH und wechselte zur Schwestergesellschaft C, da die GmbH im Gegensatz zu C keine kompetitiven Preise mehr anbieten konnte.

Streitpunkte

Im genannten Fall war die Beurteilung folgender Transaktionen strittig, welche zunächst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgegriffen, durch das FG München beurteilt und schließlich dem BFH zur Entscheidung vorgelegt wurden:

  1. Verkaufspreise für Lieferung der bearbeiteten Produkte durch C an GmbH
  2. Funktionsverlagerung durch Übertragung des Kunden P von GmbH an C
  3. Fremdüblichkeit der Lieferung von Produktionsmaterial zu Einkaufspreisen durch GmbH an C

Ausführung der Streitpunkte

Bei einer Außenprüfung stellte sich die Frage, ob bei den Warenverkäufen von C an die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) über den Alleingesellschafter K vorliegen könnte, da die Verrechnungspreisermittlung auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung als nicht marktüblich angesehen wurde.

Es wurde angenommen, C handle als sogenannter Lohnfertiger, weshalb für die Verrechnungspreisermittlung die Kostenaufschlagsmethode mit einem Aufschlagssatz von 12 Prozent anzuwenden sei.

Das durch die GmbH an C gelieferte Material sei bei der Berechnung der Marge nicht miteinzubeziehen.

Der Wechsel des Kunden P von der GmbH auf C erfülle laut Außenprüfung den Tatbestand einer Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3 S. 9 AStG. Durch die bloße Übertragung einer Routinefunktion sei diese aber rechtmäßig ohne Bezahlung erfolgt.

Für die Materialverkäufe der GmbH an C, sei die „Preisvergleichsmethode“ mit einem Aufschlag von fünf Prozent anzusetzen, sofern diese für die Produktion für P maßgeblich seien.

Das FG München befand in seinem Urteil vom 26. November 2019 – 6 K 1918/16 –, dass für den Erwerb der Produkte durch die GmbH die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sei. Allerdings seien die Vorteile des Produktionsstandortes von C höher zu bewerten und ein Gewinnaufschlagssatz von 17 Prozent anzusetzen. Zudem handele es sich nicht um eine Funktionsverlagerung gemäß §1 Abs. 3 S. 9 AStG a. F., da der Wechsel des Kunden P auf C durch das wirtschaftliche Marktumfeld und die sich daraus ergebende Wettbewerbssituation zwischen der GmbH und C begründet wurde und es daher an Kausalität mangelt.

Urteil des BFH

Der BFH bestätigte den von der Vorinstanz vorgenommenen Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.

Eine Funktionsverlagerung sieht der BFH in der Übernahme des Kunden P durch C ebenfalls nicht; allerdings sei dann von einer vGA auszugehen, wenn ein fremder Dritter für die Überlassung der Kundenbeziehung ein Entgelt verlangt hätte.

Des Weiteren wird bestätigt, dass § 1 Abs. 1 AStG gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften zurücktritt und lediglich Anwendung findet, wenn die andere Norm lediglich Berichtigungen in geringerem Umfang vorsieht. Dadurch wird der früheren Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 27. November 2019, I R 40/19) eine Absage erteilt, nach der die Rechtsfolge (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG vs. § 1 Abs. 1 AstG) quasi zur Disposition des Steuerpflichtigen gestellt wurde.

Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode auf die Lieferung der Produkte durch C an die GmbH sei weiterhin zulässig, jedoch sei die Preisvergleichsmethode die Basis zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Außerdem wurde bestätigt, dass es rechtmäßig wäre, die Kosten für die bereitgestellten Materialien nicht in die Kostenbasis mitaufzunehmen, da C keine weiteren Funktionen als die der Produktion ausübe.

An der Schätzung des FG zum Gewinnaufschlagssatz von 17 Prozent für die von der GmbH erworbenen Produkte hält der BFH nicht fest und weist diese an das FG zur erneuten Prüfung zurück.

Der Aufschlagssatz von fünf Prozent auf die Einkaufspreise für Materialien der GmbH wird durch den BFH bestätigt, jedoch sei zu beachten, dass die GmbH als Großkunde günstigere Einkaufspreise erzielt habe und die fünf Prozent als Mindestsatz zu sehen sind.

Bedeutung für die Praxis

Das BFH-Urteil enthält einige Aussagen, die für den Bereich der Verrechnungspreise von Bedeutung sind. Es werden die Tatbestandsvoraussetzungen einer Funktionsverlagerung sowie die passende Verrechnungspreismethode und damit eine Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bei funktions- und risikoschwachen Produktionseinheiten im Konzern bestätigt.

Generell hält das Urteil dazu an, die Verrechnungspreise im Falle einer Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland sorgfältig zu prüfen, da im Falle nicht marktüblicher Preise das Risiko einer Korrektur der Einkünfte besteht. Generell gilt weiterhin die Einzelfallbetrachtung.

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