LG Wuppertal: Wasser darf nicht auf Nachbargrundstück abfließen
Wasser darf nicht auf Nachbargrundstück abfließen
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in Tal- bzw. Muldenlage, die Beklagte Eigentümerin eines Wiesengrundstücks, das oberhalb des Grundstücks der Klägerin liegt. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich ein asphaltierter Weg, der zu einem dritten Grundstück führte. Der Weg fiel seitlich leicht ab in Richtung des Grundstücks des Klägers und hatte an entsprechender Stelle eine Drainagerinne sowie ein Gully, um abfließendes Wasser abzufangen. Bei verschiedenen Starkregenereignissen in den letzten Jahren ist über die Straße jedoch trotzdem Wasser auf das Grundstück des Klägers getreten. Entsprechend hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser und Abwässer nicht auf sein Grundstück übertreten.
Die rechtliche Würdigung durch das Gericht
Das LG Wuppertal sah den Anspruch als begründet an. Nach Ansicht des Gericht reicht es aus, dass bei Starkregenereignissen Niederschlag auf das Grundstück des Klägers überläuft, es bedarf nicht erst eines sogenannten Jahrhundertregens. Aus der Niederschlagskarte, die die Beklagte selbst ins Internet gestellt hatte, ergebe sich, dass das Grundstück des Klägers bereits bei Starkregenereignissen besonders betroffen ist.
Praxistipp
Das LG Wuppertal begründete den Anspruch auch mit dem nordrhein-westfälischen Nachbargesetz, in dem geregelt ist, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass Niederschlag und Abwässer nicht auf das Nachbargrundstück abfließen. Der Fall ist aber auch für andere Bundesländer relevant, da es dort ähnliche Gesetze gibt. Mit Blick auf weitere zukünftige Wetterereignisse sollten Eigentümer jedenfalls überprüfen, ob von ihren Grundstücken Niederschlag auf andere Grundstücke austreten können.
Autor
Camillo Gaul
Tel: +49 30 208 88 1405
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