Kein Sonderausgabenabzug privater Spenden ohne Geburtsdatum
Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben setzt aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung voraus, dass bestimmte Identifikationsdaten bekannt gegeben werden, wie etwa der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum. Die Spendenempfängerin - also die Organisation, welche die Spende erhält – muss diese Daten anschließend elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, wobei dafür von der Organisation strenge datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Wird das Geburtsdatum von dem:der Spender:in nicht bekannt gegeben und kann deshalb keine Spendenmeldung erfolgen, ist die Spende bei dem:der Spender:in steuerlich nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Auch in dem Fall, dass der:die Spender:in die Zahlungen durch Überweisungsbelege eindeutig nachweisen kann, ändert sich nichts daran. Das Verfahren soll nämlich sicherstellen, dass Spenden eindeutig der richtigen Person zugeordnet werden können und die steuerliche Berücksichtigung automatisiert und verlässlich funktioniert.
Fazit
Die tatsächliche Zahlung einer Spende und deren Nachweis allein garantieren keinen steuerlichen Abzug als Sonderausgabe. Vielmehr müssen die gesetzlich vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein.