Budgetbegleitgesetz 2027-2028: Endfassung mit Überraschungen

Mit den Beschlüssen des Nationalrats vom 8. Juli 2026 und des Bundesrats vom 16. Juli 2026 wurde neben dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 auch eine Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz (betreffend geringfügige Beschäftigungen) auf den Weg gebracht.

Damit stehen jene Maßnahmen, über die in den vergangenen Wochen bereits mehrfach berichtet wurde, inhaltlich nun fest. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird in den kommenden Tagen erfolgen.

Beschlossene Maßnahmen:

  • Abschaffung der abgabenfreien Telearbeitspauschalen ab 01.01.2027.
  • Aufteilung des Familienbonus Plus nach dem vierten Geburtstag des Kindes zwischen den Eltern (50:50 oder 75:25) ab 01.01.2027.
  • Senkung des Dienstgeber:innenbeitrags zum FLAF (DB) von 3,7 % auf 2,7 % ab 01.01.2028.
  • Streichung der DB-Befreiung für über 60-jährige Personen ab 01.01.2028.
  • Außertourliche zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für 2027 um € 150,00 monatlich und für 2028 um € 50,10 monatlich. Die Höchstbeitragsgrundlage ist dabei auf volle Euro zu runden.
  • Ab 01.01.2027 entfällt die generelle ALV-Befreiung für Personen ab 63 Jahren. Mit 01.01.2027 wird korrespondierend auch die IESG-Zuschlagsbefreiung für Personen ab 63 Jahren aufgehoben.
  • Im Zusammenhang mit der Streichung der ALV-Beitragsreduktion bei Niedrigentgelt (ab 01.01.2027) wird es eine mehrjährige Übergangsregelung in Form einer schrittweisen Beitragsanhebung bis zur Erreichung des Standardbeitragssatzes von 2,95 % geben. Anders als ursprünglich geplant, wird diese nicht nur für bestehende Dienstverhältnisse, sondern auch für Neueintritte gelten. Bemerkenswert ist allerdings, dass für bestehende und neu abgeschlossene Dienstverhältnisse unterschiedliche Übergangsbeitragssätze vorgesehen sind (neue Dienstverhältnisse erreichen den Standardbeitragssatz von 2,95 % schneller).

 

Übergangsregelung für zum 31.12.2026 aufrechte Dienstverhältnisse

ALV-Arbeitnehmer:innenanteil

2027

2028

2029

2030

2031

2032

bisherige 0 %-Stufe:

0,5 %

1 %

1,5 %

2 %

2,5 %

2,95 %

bisherige 1 %-Stufe:

1,5 %

2 %

2,5 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

bisherige 2 %-Stufe:

2,5 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

 

Übergangsregelung für nach dem 31.12.2026 beginnende Dienstverhältnisse

ALV-Arbeitnehmer:innenanteil

2027

2028

2029

2030

2031

2032

bisherige 0 %-Stufe:

1,0 %

2,0 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

bisherige 1 %-Stufe:

2,0 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

bisherige 2 %-Stufe:

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

 

Übergangsregelung für Lehrverhältnisse

Beitragssatz für zum 31.12.2026 aufrechte Lehrverhältnisse in der bisherigen 0 %-Stufe: im Jahr 2027 0,5 %, im Jahr 2028 1 %, danach gilt der Standardbeitragssatz von 1,15 %.

Beitragssatz für nach dem 31.12.2026 beginnende Lehrverhältnisse in der bisherigen 0 %-Stufe: im Jahr 2027 1 %, danach gilt der Standardbeitragssatz von 1,15 %.

 

Neu gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf:

  • Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) auch für 2027.
  • Für Altersteilzeiten, die ab 01.11.2026 (!!!) beginnen, wird der vom AMS refundierbare Lohnausgleich mit 75 % (anstelle der vollen) Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
  • Ausschluss des Arbeitslosengeldes, sobald die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind (ab 01.01.2027).

 

Link zum beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028:

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/198/fnameorig_1770846.html

 

Gesetzesnovelle zum Dienstgeberabgabegesetz:

Die pauschale Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungen (falls im Unternehmen die Monatsentgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt) wird mit 01.01.2027 von 19,4 % auf 23 % angehoben (ab 2030 ist wieder eine Senkung auf 21 % vorgesehen).

Link zur beschlossenen Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz:

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/199/fnameorig_1770848.html

 

Ergänzender Hinweis: Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ab 2027

Wie bereits berichtet, sieht ein Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung die Abschaffung der Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos vor. Der monatliche Sachbezug wird im Jahr 2027 0,375 % der Anschaffungskosten (maximal € 180,00) betragen und ab 2028 auf 0,625 % (maximal € 300,00) ansteigen. Laut Verordnungsentwurf ist die Sachbezugspflicht für Elektroautos auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. Ab dem 01.01.2027 erfasst sie daher nicht nur neu zugelassene oder neu an Arbeitnehmer/innen überlassene Fahrzeuge, sondern auch bereits zuvor zur Verfügung gestellte Elektroautos.

 

Kurzresümee: Statt Vereinfachungen bringen die gesetzlichen Änderungen einmal mehr budgetär motivierte Verschärfungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.