Der leise Startschuss für steuerfreie Mitarbeiterprämien 2026

Seit 01.07.2026 ist es möglich, steuerfreie Mitarbeiterprämien in Höhe von bis zu € 500,00 pro Arbeitnehmer/in auszuzahlen (§ 124b Z. 478 lit. f EStG) – aber Achtung: Wie bereits im Newsletter Mai 2026 berichtet, gilt die Steuerfreiheit nur für Mitarbeiterprämien, die in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
  1. im Kollektivvertrag;
  2. in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird;
  3. in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat), wenn auf Arbeitgeber:innenseite ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil fehlt (in der Praxis betrifft das z.B. viele Vereine) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird;
  4. in betriebsratslosen Betrieben: in einer Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen, wenn es eine ausdrückliche kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil auf Arbeitgeber:innenseite fehlt.

Das „Regelungsmonopol“ für steuerfreie Mitarbeiter:innenprämien im Jahr 2026 liegt somit prinzipiell bei den KV-Parteien, d.h. der Kollektivvertrag muss die Mitarbeiter:innenprämien entweder selbst regeln (Variante 1.) oder eine Öffnungsklausel für eine Betriebsvereinbarung vorsehen (Variante 2.). Die Varianten 3. und 4. sind „KV-Surrogate“ bei fehlendem KV-fähigem Arbeitgeber:innenverband bzw. fehlendem Betriebsrat.

Das bedeutet: Sobald eine kollektivvertragsfähige Körperschaft existiert (dies trifft z.B. bei allen Betrieben zu, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen KV-fähigen Kammer oder eines KV-fähigen freiwilligen Arbeitgeber:innenverbands sind), setzt eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie im Jahr 2026 zwingend eine kollektivvertragliche Regelung voraus. Eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ist daher auch dann keine „taugliche“ lohngestaltende Vorschrift, wenn es – trotz des Bestehens eines zuständigen Arbeitgeber:innenverbands – keinen Kollektivvertrag gibt.  

Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf die Lohnsteuer. Für die Sozialversicherung, die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu) und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) ist hingegen keine Befreiung vorgesehen.

Soweit derzeit ersichtlich, gibt es (noch) keine einschlägigen KV-Regelungen bzw. keine kollektivvertraglichen Öffnungsklauseln, die betriebliche Regelungen für steuerfreie Mitarbeiter:innenprämien ermöglichen. Angesichts der begrenzten Attraktivität der Regelung – insbesondere aufgrund der ausschließlichen Lohnsteuerbefreiung und der betragsmäßigen Obergrenze von € 500,00 – erscheint es zudem eher zweifelhaft, ob es im Laufe des Jahres noch zu einer nennenswerten Anzahl an Kollektivvertragsabschlüssen kommen wird.