SV-Trinkgeldpauschale für Beschäftigte im Buschenschank

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.07.2026 Trinkgeldpauschalen für Beschäftigte im Buschenschank verlautbart (avsv Nr. 36/2026).

Die Regelungen sind stark an die Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe angelehnt. Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen.

 Arb./Ang.    Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
 mit Inkassoohne Inkasso
07-12/2026:€ 65,00€ 45,00€ 20,00
2027:€ 85,00€ 45,00€ 20,00
2028:€ 100,00€ 50,00€ 20,00
ab 2029: jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

    

Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen (nach Ansicht der ÖGK hat die Aliquotierung über Stunden mittels des Teilers 173 zu erfolgen).

Wichtiger Hinweis: Durch die Festlegung der Trinkgeldpauschalbeträge gilt die „Schutzschirmfunktion“ nun auch für Betriebe im Buschenschank. GPLB-Prüfer:innen dürfen daher für Zeiträume ab 01.07.2026 keine SV-Beiträge mehr auf Basis höherer tatsächlicher Trinkgelder – z.B. mittels Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern – nachfordern. Wenn daher für die Beschäftigten im Buschenschank der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt wird, ist der Betrieb SV-rechtlich beim Thema Trinkgeld jedenfalls „auf der sicheren“ Seite und braucht keinerlei Trinkgeldaufzeichnungen führen bzw. führen lassen.

Nähere Details zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen (50 %-Klausel) und zur Behandlung von Abwesenheiten sind in der Trinkgeldverordnung (avsv Nr. 36/2026) nachzulesen.