SV-Trinkgeldpauschale für Beschäftigte im Buschenschank
SV-Trinkgeldpauschale im Buschenschank
Die Regelungen sind stark an die Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe angelehnt. Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen.
| Arb./Ang. | Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen | ||
| mit Inkasso | ohne Inkasso | ||
| 07-12/2026: | € 65,00 | € 45,00 | € 20,00 |
| 2027: | € 85,00 | € 45,00 | € 20,00 |
| 2028: | € 100,00 | € 50,00 | € 20,00 |
| ab 2029: | jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl | ||
Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen (nach Ansicht der ÖGK hat die Aliquotierung über Stunden mittels des Teilers 173 zu erfolgen).
Wichtiger Hinweis: Durch die Festlegung der Trinkgeldpauschalbeträge gilt die „Schutzschirmfunktion“ nun auch für Betriebe im Buschenschank. GPLB-Prüfer:innen dürfen daher für Zeiträume ab 01.07.2026 keine SV-Beiträge mehr auf Basis höherer tatsächlicher Trinkgelder – z.B. mittels Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern – nachfordern. Wenn daher für die Beschäftigten im Buschenschank der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt wird, ist der Betrieb SV-rechtlich beim Thema Trinkgeld jedenfalls „auf der sicheren“ Seite und braucht keinerlei Trinkgeldaufzeichnungen führen bzw. führen lassen.
Nähere Details zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen (50 %-Klausel) und zur Behandlung von Abwesenheiten sind in der Trinkgeldverordnung (avsv Nr. 36/2026) nachzulesen.