Budgetbegleitgesetz 2027/28: Maßnahmen im Bereich der Personalverrechnung

Unmittelbar im Anschluss an die Budgetrede des Finanzministers wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 veröffentlicht.

Die für die Personalverrechnung maßgeblichen Eckpunkte im Überblick:

 

1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Niedrigverdiener:innen

Streichung der ALV-Beitragsreduktion bei Niedrigentgelt für Neueintritte ab 01.01.2027, d.h. als Arbeitnehmeranteil gilt anstelle von 0 %, 1 % bzw. 2 % der normale Beitragssatz von 2,95 %.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2027 begonnen haben, gibt es eine mehrjährige Übergangsregelung:

 

ALV-Arbeitnehmer:innenanteil

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

bisherige 0 %-Stufe:

0 %

0,5 %

1 %

1,5 %

2 %

2,5 %

2,95 %

bisherige 1 %-Stufe:

1 %

1,5 %

2 %

2,5 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

bisherige 2 %-Stufe:

2 %

2,5 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

 

2. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag bei älteren Personen

Ab 01.01.2027 entfällt die generelle ALV-Befreiung für Personen ab 63: Der Arbeitgeber:innenanteil zur Arbeitslosenversicherung muss bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen weiterbezahlt werden. Mit 01.01.2027 wird entsprechend auch die IESG-Zuschlagsbefreiung für Personen ab 63 Jahren aufgehoben.

 

3. Höchstbeitragsgrundlage

Außerordentliche zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage für 2027 um € 150,00 monatlich (€ 5,00 täglich) und für 2028 um € 50,00 monatlich (€ 1,67 täglich).

 

4. Telearbeitspauschale wird abgeschafft

Streichung der Abgabenfreiheit und steuerlichen Abzugsfähigkeit von Telearbeitspauschalen ab 01.01.2027.

 

5. Familienbonus Plus – neue Aufteilungsregeln

Bei der Aufteilung des Fabo Plus zwischen den Anspruchsberechtigten (Familienbeihilfenbezieher:in, Partner:in bzw. Unterhaltszahler:in) kommt es mit Wirkung ab 01.01.2027 zu folgender Einschränkung: Ist kein haushaltszugehöriges Kind unter vier Jahren oder mit erhöhter Familienbeihilfe vorhanden, entfällt die Möglichkeit der alleinigen Inanspruchnahme des ganzen Fabo Plus. Ab dem Folgemonat nach Vollendung des vierten Lebensjahres (sofern keine erhöhte Familienbeihilfe gebührt) kann der Fabo Plus zwischen den Anspruchsberechtigten i.d.R. nur noch im Verhältnis 75 % : 25 % oder 50 % : 50 % aufgeteilt werden. Mit dieser Neuregelung sollen gezielt Beschäftigungsanreize verstärkt werden.

 

Ergänzende Anmerkung: Zur Umsetzung der geänderten Fabo Plus-Aufteilung wird die Finanzverwaltung voraussichtlich das Formular E30 umgestalten müssen. Für die Personalverrechnung wird sich daraus zum Jahresanfang 2027 ein erhöhter Arbeitsaufwand ergeben.

 

6. Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ab 2027

Ein Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht die bereits angekündigte Abschaffung der Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos vor. Der monatliche Sachbezug wird im Jahr 2027 0,375 % der Anschaffungskosten (maximal € 180,00) betragen und ab 2028 auf 0,625 % (maximal € 300,00) ansteigen.

 

Ergänzende Anmerkung: Laut Verordnungsentwurf ist die Sachbezugspflicht für Elektroautos auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. Ab dem 01.01.2027 erfasst sie daher nicht nur neu zugelassene oder neu an Arbeitnehmer:innen überlassene Fahrzeuge, sondern auch bereits zuvor zur Verfügung gestellte Elektroautos.

 

7. Einfrieren von Familien-, Sozial- und Krankenversicherungsleistungen

Aussetzung der Anpassung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld auch für das Jahr 2028.

 

8. Dienstgeberbeitrag zum FLAF

Der DB sinkt ab 01.01.2028 von 3,7 % auf 2,7 %.

Die DB-Befreiung für Personen ab 60 entfällt mit 01.01.2028.

 

Link zur Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2027-2028:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/523

 

Beachte: Einige weitere Maßnahmen, die in den letzten Wochen intensiv diskutiert worden sind, werden hingegen voraussichtlich doch nicht umgesetzt: Nach derzeitigen Informationen wurde die angedachte Wiedereinführung der Auflösungsabgabe ebenso wie die geplante Sperrfrist für Arbeitslosengeld bei einvernehmlicher Auflösung wieder von der politischen Agenda genommen.