1. Überblick: Neue Datenfelder am L16

Der Artikel gibt einen praxisnahen Überblick über häufige Fragen zur korrekten lohnsteuerlichen Behandlung von Sachbezügen im Lohnzettel (L16), insbesondere zu Kennzahlen, steuerfreien Abzügen und der Erfassung von Gutscheinen.
  • Angabe der betragsmäßigen Sachbezugswerte, die in den Bruttobezügen der Kennzahl 210 enthalten sind (jeweils in einem eigenen Feld):
    • Sachbezüge Kfz,
    • Sachbezüge Wohnraum,
    • sonstige Sachbezüge.

 

  • Getrennte Anführung der steuerfreien Bezüge nach § 68 EStG (Kennzahl 215):
    • Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 EStG,
    • Bezüge gemäß § 68 Abs. 2 EStG.

 

  • Detaillierte Aufgliederung in der Kolonne „Übrige Abzüge“: Es sind jeweils gesondert die betraglichen Werte der folgenden steuerfreien Leistungen auszuweisen:
    • Beiträge zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a EStG),
    • Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b EStG),
    • Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. c und d EStG),
    • Zuschüsse zu Carsharing (§ 3 Abs. 1 Z. 16d EStG),
    • Essensgutscheine (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG),
    • Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs. 1 Z. 21 EStG).

 

Ergänzende Anmerkung: Hinsichtlich der steuerfreien Essensgutscheine (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG) ist für Zeiträume ab 01.01.2026 – korrespondierend zur L16-Erweiterung – auch eine Erfassung am Lohnkonto vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Lohnkontenverordnung).

 

  • Betreffend Sachbezug Kfz sind anzugeben:
    • Prozentsatz, der für die Sachbezugsberechnung maßgeblich ist: 0 %, 1,5 %, 2 % oder ein Durchschnittsprozentsatz (bei Poolfahrzeugen); im Falle der Anwendbarkeit des halben Sachbezugs (im Jahresschnitt maximal 500 Privatkilometer monatlich) ist jeweils das korrespondierende Feld für den vollen Prozentsatz heranzuziehen;
    • Anschaffungskosten Kfz zum 31.12.: Hier sind die der Sachbezugsberechnung zugrunde liegenden Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) anzuführen, und zwar für jenes Fahrzeug, das dem:der Arbeitnehmer:in am Stichtag 31. Dezember zur privaten Nutzung überlassen ist.

 

  • Separate Angabe von „Kostenersatz Aufladen E-Kfz“ und „Anschaffung einer Ladeeinrichtung“ (bisher gab es ein gemeinsames Feld).