Bildungskarenz mit Weiterbildungszuschuss: So erfolgt die Abrechnung
Bildungskarenz mit Weiterbildungszuschuss
Bei Bildungskarenzen von Arbeitnehmer:innen, deren laufendes Bruttomonatsentgelt mindestens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 3.465,00) beträgt, muss sich der:die Arbeitgeber:in im Voraus verpflichten, einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Höhe von 15 % derselben direkt an den:die karenzierte:n Arbeitnehmer:in zu leisten (für Bildungsteilzeiten gilt dies nicht). Der vom AMS bezahlte Beihilfenbetrag reduziert sich entsprechend.
Während diese Neuerungen bereits seit einiger Zeit bekannt sind, steht nun im Wesentlichen auch die abgabenrechtliche Behandlung des Weiterbildungszuschusses fest:
- Der Weiterbildungszuschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. f EStG lohnsteuerfrei und darf die Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10) nicht überschreiten. Auf das Jahressechstel (inkl. Kontrollsechstel) wirkt der Zuschuss neutral (keine Erhöhung und keine Anrechnung).
- In der Sozialversicherung ist der Weiterbildungszuschuss aus Sicht der Lohn- und Gehaltsverrechnung beitragsfrei, da das AMS die SV-Beiträge übernimmt.
- Auch im Bereich der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu) ist von Beitragsfreiheit auszugehen.
- Für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), den Dienstgeberzuschlag (DZ) und die Kommunalsteuer besteht hingegen Abgabepflicht, da eine gesetzliche Befreiungsregelung fehlt.
- Aus praktischer Sicht ist der Weiterbildungszuschuss am Lohnkonto und am Lohnzettel L16 im Feld „Sonstige steuerfreie Bezüge“ zu erfassen. Zwar wurde die Lohnkontenverordnung bislang (noch) nicht entsprechend angepasst und sieht eine solche Erfassung derzeit nicht ausdrücklich vor; aufgrund der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht ist eine Erfassung am Lohnkonto jedoch faktisch erforderlich und wohl auch am L16 geboten.
Daraus ergibt sich folgender „Lohnartenkasten“:
Weiterbildungszuschuss zur Bildungskarenz | |
Lohnsteuer | frei |
Sozialversicherung | frei |
AK-Umlage und Wohnbauförderungsbeitrag | frei |
Betriebliche Vorsorge | frei |
DB, DZ, Kommunalsteuer | pflichtig |
Jahressechstel | neutral (weder erhöhend noch ausschöpfend) |
Erfassung am Lohnkonto und L16 | rechtlich (derzeit) nicht vorgesehen, aber aufgrund der DB-, DZ-, KommSt-Pflicht de facto erforderlich |
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