VS vs. VSME: Der freiwillige Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick

In diesem Beitrag bieten wir einen Überblick über den „Voluntary Standard“ (vormals VSME). Wir gehen auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem finalen Standard und älteren Versionen ein, diskutieren die Auswirkungen des „Value Chain Cap“ und erläutern die Anforderungen an die (freiwillige) Prüfung.

Am 3. Juli 2026 wurde der delegierte Rechtsakt für einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeits­berichterstattung („freiwilliger Standard“ bzw. „voluntary standard“, kurz: VS) durch die EU-Kommission verabschiedet und mittlerweile ist auch die zweimonatige Einspruchsfrist für EU-Parlament und Rat verstrichen.

Ziel des freiwilligen Standards ist einerseits, Unternehmen, die keinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeits­berichterstattung unterliegen, einen einfachen und standardisierten Rahmen für die Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung zu stellen. Dieser Standard soll die Unternehmen dabei unterstützen, die eigene Nachhaltigkeitsleistung besser einzuschätzen und zu überwachen sowie besseren Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu erlangen. Andererseits legt der freiwillige Standard den sogenannten „Value Chain Cap“ fest, also die Obergrenze an Informationen, die große Unternehmen von kleinen Unternehmen für den Zweck ihrer eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung abfragen dürfen.

 

Was ist der Value Chain Cap?

Ziel der Obergrenze für die Wertschöpfungskette ist es, kleine Unternehmen, die Teil einer Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen (also Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen) sind, vor überbordenden Informationsabfragen zu schützen. Diese Begrenzung wurde in Österreich bereits im Zuge des NaBeG im Februar 2026 in § 243 ba UGB umgesetzt.

Ein Unternehmen, das im vorangegangenen Geschäftsjahr die Schwelle von 1000 Beschäftigten unterschritt, darf demnach die Beantwortung von Informationsabfragen seitens berichtspflichtiger Unternehmen für den Zweck der Nachhaltigkeits­berichterstattung verweigern, die über die Liste der Datenpunkte in Annex II des VS hinausgehen. Für Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, gilt eine reduzierte Version des VS als Obergrenze. Andere Zwecke für Informationsabfragen, beispielsweise Sorgfaltspflichten, sind davon unberührt. Insbesondere für den österreichischen Mittelstand, der oft als Zulieferer für berichtspflichtige Unternehmen tätig ist, wurde damit eine deutliche Erleichterung geschaffen. In diesem Zusammenhang ist daher die Erstellung eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts nach VS und dessen freiwillige Prüfung ein geeignetes Mittel, um potenziellen Informationsverpflichtungen gegenüber wichtigen Stakeholdern nachkommen zu können.

 

Wie ist der Voluntary Standard aufgebaut?

Der Voluntary Standard deckt grundsätzlich die gleichen Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – also die anzuwendenden Standards für die CSRD-pflichtigen Unternehmen –, aber in erheblich reduzierter Form.

Der freiwillige Standard besteht aus zwei Modulen: dem Basismodul und dem Zusatzmodul. Die grundsätzliche Logik hinter dem VS ist, dass Kleinstunternehmen sich auf das Basismodul beschränken können und andere Unternehmen das Basismodul als Mindestanforderung betrachten sollten.

Das Basismodul deckt neben allgemeinen Informationen die folgenden Kennzahlen ab:

  • Umweltkennzahlen (B3–B7): Energie und Treibhausgas­emissionen, Umweltverschmutzung, Biodiversität, Wasser, Ressourcennutzung und Abfall
  • Sozialkennzahlen zu den eigenen Arbeitskräften (B8–B10): allgemeine Merkmale, Gesundheitsschutz und Sicherheit, Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildungen
  • Governance-Kennzahlen (B11): Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung.

Das Zusatzmodul ergänzt das Basismodul um weitere Informationen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Banken, Investoren und Geschäftspartnern angefragt werden – beispielsweise, um das ESG-Risikoprofil des Unternehmens als potenzieller Lieferant oder Kreditnehmer zu beurteilen. Die Anwendung des Zusatzmoduls setzt das Basismodul voraus.

Die berichteten Informationen haben Qualitätskriterien zu erfüllen. Demnach müssen sie relevant, wahrheitsgetreu, vergleichbar, nachvollziehbar und verifizierbar sein. Eine Ergänzung der Angabepflichten um weitere zusätzliche relevante Informationen (sowohl Metriken als auch narrative Angaben) ist zulässig. Konsistenz mit der finanziellen Berichterstattung muss ebenfalls gewähr­leistet werden. Das betrifft auch den Berichtszeitraum; dieser soll jeweils dem Geschäftsjahr entsprechen. Ab dem zweiten Berichtsjahr sollen Vergleichsinformationen für das Vorjahr angegeben werden.

Ist das berichtende Unternehmen ein Mutterunternehmen einer Gruppe, wird empfohlen, dass es den Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Basis mit Angaben zu den Tochterunternehmen erstellt. In Bezug auf den Veröffentlichungsort des Nachhaltigkeitsbericht enthält der Voluntary Standard keine Vorgaben. Der Bericht kann je nach Präferenz des Unternehmens (1) gezielt den relevanten Stakeholdern übermittelt, (2) in den Lagebericht integriert oder (3) als gesondertes Dokument bspw. auf der Website veröffentlicht werden.

Das Auslassen bestimmter Informationen ist zulässig, wenn die Veröffentlichung dieser Informationen die Wettbewerbsposition des Unternehmens gefährden würde oder Geschäftsgeheimnisse, Verschlusssachen sowie weitere Daten, die vor unbefugtem Zugriff geschützt werden müssen, offenlegen würden. Falls das Unternehmen eine Umwelterklärung nach EMAS erstellt, kann es die Angaben nach EMAS und nach Voluntary Standard in einem einzelnen Bericht zusammenfassen.

 

Rückblick: Was bisher geschah

  • Dezember 2024: Veröffentlichung des VSME durch die EFRAG (ursprüngliche Zielgruppe: KMU gemäß Bilanzrichtlinie)
  • 30.07.2025: Empfehlung des VSME für nicht berichtspflichtige Unternehmen durch die EU-Kommission (2025/1710)
  • 6.5.2026: Konsultationsentwurf der EU-Kommission (Geltungsbereich erweitert auf Unternehmen <1000 Beschäftigte; inhaltliche Anpassungen inkl. Streichung von Datenpunkten)
  • 3.7.2026: Delegierter Rechtsakt C(2026)5011 (Value Chain Cap vereinfacht, Terminologie geschärft, keine Änderungen bei den Datenpunkten)
  • Darüber hinaus fanden in den Jahren 2024 (vor Veröffentlichung des VSME) und 2026 (vor Veröffentlichung des finalen delegierten Rechtsakts) umfassende öffentliche Konsultationen statt.

 

Unterschiede zwischen dem VSME und dem finalen Voluntary Standard

Die wesentlichen Änderungen im freiwilligen Berichtsstandard geschahen bereits im Zuge der Erstellung des Konsultationsentwurfs der EU-Kommission, der im Mai dieses Jahres veröffentlicht wurde. In diesem Abschnitt werden diese Änderungen mit den finalen Anpassungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts zusammengefasst.

Erstens wurde der Value Chain Cap auf die Schwelle von 1.000 Beschäftigten erweitert, um Konsistenz mit der Omnibus-Richtlinie herzustellen. Damit geht auch die Namensänderung einher: Nachdem die Anwendergruppe des Standards nun auch Unternehmen umfasst, die keine KMU sind, war das „SME“ im ursprünglichen Kürzel nicht mehr passend.

Zweitens wurden die Datenpunkte in unterschiedliche Kategorien eingestuft, die eine Abstufung ihres Verpflichtungsgrads schaffen sollen. Die finalen Kategorien lauten: erforderlich, falls zutreffend, freiwillig und sektorspezifisch. Allerdings werden die einzelnen Datenpunkte nicht einheitlich mit diesen Kategorien gekennzeichnet; die einzige Ausnahme sind jene Datenpunkte im Basismodul, die für Kleinstunternehmen freiwillig sind.

Drittens wurden Datenpunkte gestrichen und verschoben, u.a. um der parallel stattfindenden Vereinfachung der ESRS Rechnung zu tragen.

Als redaktionelle Änderung wurden darüber hinaus die detaillierten Anwendungsempfehlungen aus dem Standard entfernt und in den Knowledge Hub der EFRAG-Website verschoben.

 

Anforderungen an eine Prüfung

Der VS ist ein Standard für eine freiwillige Berichterstattung und unterliegt daher keiner verpflichtenden Prüfung. Eine freiwillige Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts nach VS liefert jedoch einen bedeutenden Beitrag für die Verlässlichkeit der Inhalte und damit auch einen nicht zu vernachlässigenden Mehrwert für Adressaten des Berichts.

Grundlage für eine Beurteilung eines Nachhaltigkeitsberichts nach dem VS sind die in Österreich anzuwendenden Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Es handelt sich daher ebenso wie die Prüfung einer Nachhaltigkeitserklärung nach den ESRS um eine sonstige Prüfung zur Erlangung einer Aussage mit begrenzter Sicherheit. Alle Elemente einer freiwilligen Prüfung (z.B. Haftungsbeschränkungen) sind, so wie bei freiwilligen Abschlussprüfungen, daher gesondert zur vereinbaren.

 

Fazit

Der freiwillige Standard bietet eine gute und bewältigbare Basis für Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen nach einem etablierten Framework berichten möchten. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass der freiwillige Standard zu einer Messlatte für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte wird. Für Unternehmen, die sich strategisch mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen und insbesondere ihre nachhaltigkeitsbezogenen Chancen und Risiken angemessen managen wollen, bietet sich jedenfalls an, den freiwilligen Standard um eine Wesentlichkeitsanalyse zu ergänzen.

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