Allgemeiner Überblick zur Innovationsförderung
- Forschungszulagengesetz (FZulG)
- Bietet steuerliche Anreize
- Ziel ist die Förderung von Forschungsaktivitäten am Standort Deutschland für Unternehmen
- Steuerfreie Zulagen im Rahmen der Steuerveranlagung
- Horizont Europa
- Förderprogramm für Forschung und Innovation
- Zuschüsse
- Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)
- Förderprogramm für KMU und mit ihnen verbundene Forschungseinrichtungen
- Offen für alle Technologien und Branchen
- Zuschüsse
Mögliche Steuervergünstigungen
Forschungszulagengesetz (FZulG)
Gibt es bestimmte Branchen, die förderfähig sind, oder gibt es Erleichterungen mit einem bestimmten branchenspezifischen Schwerpunkt?
Es gibt keinen branchenspezifischen Schwerpunkt; ab dem 28. März 2024 gelten für KMU erhöhte Fördersätze.
Müssen die Fördermittel vor Beginn der Forschungsarbeiten beantragt worden sein?
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beantragt werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden oder für die der Auftrag an forschende Dritte nach dem 1. Januar 2020 vergeben wurde.
Antragsfrist
- Frühstens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen bezogen wurden bzw. entstanden sind.
- Spätestens bis zum Eintritt der allgemeinen steuerlichen Festsetzungsverjährung, d. h. vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Forschungszulage entsteht.
Gibt es bestimmte Dokumentations- oder Berichtspflichten, um Fördermittel zu beantragen?
- Das begünstigte Unternehmen muss im Antrag auf Forschungszuschuss den Starttermin des F&E-Vorhabens angeben und ist verpflichtet, dessen Beginn in angemessener Weise zu dokumentieren.
- Der Stand des F&E-Vorhabens am Ende eines Geschäftsjahres muss dokumentiert werden.
- Um die zuschussfähigen Personalkosten für ein gefördertes F&E-Projekt zu ermitteln, muss das Unternehmen für jeden Arbeitstag, an dem Mitarbeiter*innen an dem geförderten F&E-Projekt arbeiten, deren Tätigkeit genau dokumentieren.
Vorteile für die F&E-Investitionen
Für alle unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer- oder einkommensteuerpflichtigen Unternehmen bzw. deren Gesellschafter kann eine „steuerfreie“ nicht rückzahlbare Zulage in Höhe von 25 % (KMU: 35 %) der förderfähigen Forschungskosten, insbesondere für das Personal, und 15 – 17,5 % der Auftragskosten bezogen werden, um so Innovationen am Investitionsstandort Deutschland zu unterstützen.
Antragsfristen
Der Anspruch auf die Forschungszulage entsteht am Ende des Geschäftsjahres, in dem die förderfähigen Ausgaben von den jeweiligen Mitarbeiter*innen erbracht wurden oder dem begünstigten Unternehmen entstanden sind.
Voraussetzungen, um Steuervergünstigungen für F&E in Anspruch zu nehmen
- Alle Unternehmen, die der unbeschränkten oder beschränkten Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unterliegen oder deren Gesellschafter, sind förderfähig.
- Ausgeschlossen sind Unternehmen in finanzieller Notlage gemäß des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Nummer 18 AGVO.
- Die Forschungszulage wird auch Unternehmen gewährt, die einen Vertrag mit einem Dritten abschließen, der die Forschung durchführt.
- Unternehmen jeder Größe (unabhängig vom Sektor), die in Deutschland steuerpflichtig sind, können die Steuervergünstigung für F&E beantragen.
- Forschungsaktivitäten, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind förderfähig.
Vorhaben, die als F&E gelten
Relevante F&E-Projekte sind Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung (Leitfaden: Frascati-Handbuch der OECD).
Im Allgemeinen können die förderfähigen F&E-Vorhaben anhand der folgenden fünf Kriterien bestimmt werden, wobei alle zu erfüllen sind:
1. Das F&E-Projekt sollte auf den Erwerb neuer Kenntnisse abzielen; die Maßnahme muss neuartig/innovativ sein.
2. Das F&E-Projekt sollte auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen; die Maßnahme muss kreativ/schöpferisch sein.
3. Das Endergebnis der Maßnahme darf noch nicht feststehen; muss offen/ungewiss sein.
4. Das F&E-Projekt muss systematisch geplant und budgetiert sein.
5. Das F&E-Projekt muss zu wiederholbaren Ergebnissen führen; die Maßnahme muss übertragbar und/oder reproduzierbar sein.
Müssen Unternehmen die F&E-Vorhaben innerhalb eines Landes durchführen, damit sie die Förderung erhalten? Und wird zwischen dem Land, in dem das antragstellende Unternehmen ansässig ist, EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten unterschieden?
- Da das Gesetz nicht zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Steuerpflicht unterscheidet, sind auch ausländische Unternehmen mit inländischen nicht steuerbefreiten Gewinneinkünften berechtigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des FZulG erfüllen.
- Gibt ein Unternehmen Forschungsarbeiten in Auftrag, kann der Auftraggeber die Forschungszulage nur in Anspruch nehmen, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
- Wenn das F&E-Projekt als Kooperation durchgeführt wird, muss das kooperierende Unternehmen selbst nicht steuerpflichtig oder anspruchsberechtigt sein. Es kann sich auch um ein steuerbefreites Unternehmen handeln, das seinen Sitz in einem Drittland hat. Allerdings ist die Förderung auf den Teil der F&E-Ausgaben beschränkt, die dem anspruchsberechtigten Unternehmen entstehen.
Muss die Steuerbehörde die Ergebnisse überprüfen, um einen Steuerabzug oder eine -gutschrift zu gewähren?
Ja, die Beurteilung der Förderung erfolgt durch die Bescheinigungsstelle sowie durch die zuständige Steuerbehörde. Diese überprüfen die Angaben in den Anträgen und setzen sie in einem sogenannten Forschungszulagenbescheid fest, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Arten von förderfähigen F&E-Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind:
- Löhne und Gehälter von Mitarbeiter*innen, die einem bestimmten F&E-Projekt zugeordnet sind und der Lohnsteuer unterliegen
- Löhne, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz nicht der Lohnsteuer unterliegen
- Kosten, die der Arbeitgeber zur Sicherung der Zukunft der Arbeitnehmer*innen tätigt (Sozialversicherungsbeiträge)
- Eigene Arbeit/Beitrag eines*einer Einzelunternehmer*in
- Kosten für Auftragsforschung
Eine weitere anteilige Rückerstattung der jährlichen Abschreibungen ist für abnutzbare bewegliche Sachanlagen möglich, die unmittelbar für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden und nach dem 27. März 2024 angeschafft/hergestellt wurden.
Bar-/Steuervorteil einer F&E-Förderung
Ist die Förderung befristet oder unbefristet?
Sie ist unbefristet, solange der Gesetzgeber das FZulG nicht ändert oder außer Kraft setzt.
Der Zeitraum, in dem ein F&E-Projekt förderfähig ist, unterliegt keiner allgemeinen Begrenzung, sondern richtet sich nach der Projektlaufzeit.
Wie werden steuerliche Vorteile gewährt?
Die Abrechnung der Forschungszulage erfolgt grundsätzlich über die nächste Veranlagung zur Körperschaft- oder Einkommensteuer. Dies führt zur Minderung der zu zahlenden Steuer.
Übersteigt die F&E-Förderung die in der nächsten jährlichen Steuererklärung festgesetzte Steuerschuld, wird die Förderung als Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
Handelt es sich um schrittweise oder volumenabhängige Steueranreize?
S. Abschnitt „Einschränkungen“ unten.
Vorgehen, um einen F&E-Förderantrag zu stellen
Der Prozess umfasst zwei Schritte:
1. Antragstellung bei der Zertifizierungsstelle (BSFZ):
- Es muss eine Bescheinigung angefordert werden, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben ein förderfähiges F&E-Vorhaben ist, das für die Forschungszulage in Frage kommt – Prüfung dem Grunde nach.
2. Der Antrag auf die F&E-Zulage wird in einem separaten Antrag beim Finanzamt gestellt:
- Die Bescheinigung des BSFZ und alle Unterlagen über die förderfähigen Ausgaben sind beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
- Der Antrag erfolgt über ein elektronisches Formular auf dem Online-Portal „ELSTER“ und wird dann im Detail vom Finanzamt geprüft.
Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der jährlichen Steuervergünstigungen für F&E
Gibt es eine Obergrenze für den maximalen Leistungsbetrag, der pro Jahr, pro Unternehmen oder für alle berechtigten Abgabepflichtigen zusammengenommen bezogen werden kann?
- Die maximale Forschungszulage beträgt 25 % (ab 28. März 2024 35 % für KMU) der Bemessungsgrundlage.
- Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen Ausgaben des begünstigten Unternehmens im jeweiligen Geschäftsjahr.
- Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. €, d. h. maximal 500.000 € Forschungszuschuss pro Jahr.
- Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. €, d. h. maximal 1 Mio. € Forschungszuschuss pro Jahr.
- Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. €, d. h. maximal 2,5 Mio. € (KMU: 3,5 Mio. €) Forschungszuschuss pro Jahr.
- Wenn die Forschung von einem Dritten durchgeführt wird, gelten 60 % (ab 28. März 2024: 70 %) der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung als förderfähige Ausgaben.
- Der Gesamtbetrag der staatlichen Förderung für ein F&E-Projekt, einschließlich der Forschungszuschüsse nach dem vorliegenden Gesetz, darf 15 Mio. € je Unternehmen und Projekt nicht überschreiten.
Sind Steuergutschriften erstattungsfähig?
Wird die Bewilligung der Forschungszulage widerrufen oder berichtigt, ist die gewährte Gutschrift anzupassen. Führen die Änderung einer Bewilligungsbescheinigung für die Forschungszulage und die daraus resultierende Anpassung der Gutschrift der Forschungszulage zu einer zusätzlichen Einkommen- oder Körperschaftsteuerforderung, ist diese innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids zu begleichen.
Wer sich die Forschungsbeihilfe durch unrichtige Angaben unrechtmäßig verschafft, macht sich strafbar.
Können nicht ausgeschöpfte Fördermittel auf andere Jahre übertragen und dann geltend gemacht werden?
Nein, die Forschungszulage wird mit der Steuer verrechnet, die bei der ersten Veranlagung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer nach Erhalt des Forschungszulagenbescheids festgesetzt wird. Die Verrechnung mit dem festgesetzten Steuerbetrag führt somit zu einer Minderung der zu zahlenden Steuer oder wird bei Überschreitung ausgezahlt.
Gibt es noch weitere Einschränkungen?
Die Summe der gewährten Fördermittel einschließlich Forschungszuschüssen darf 15 Mio. € pro Unternehmen und F&E-Projekt nicht überschreiten.
Sind die F&E-Kosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig? Müssen die Ausgaben steuerlich aktiviert werden?
Die F&E-Kosten sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen und dürfen steuerlich nicht aktiviert werden.
Unser engagiertes Team aus Steuerexpert*innen begleitet Ihr Unternehmen durch den komplexen Prozess, um Steuergutschriften und Fördermittel von den zuständigen Regierungsstellen und Behörden zu beantragen.
Kontaktieren Sie uns gern für weitere Informationen.
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