Gesetzesentwurf NRW: Neuregelung zu Abwassergebühren – Reaktion auf OVG Münster

Die nordrhein-westfälische Landesregierung reagiert auf eine dramatische Rechtsprechungsänderung des OVG Münster und passt das Kommunalabgabengesetz entsprechend an.

Rückblick

Im Mai 2022 hatte das OVG Münster (Urt. v. 17. Mai 2022 – 9 A 1019/20) überraschend entschieden, dass die gleichzeitige kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwerts sowie eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der Basis seines Anschaffungsrestwerts rechtswidrig ist. Dies führe zu einem doppelten Inflationsausgleich, was gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch sah es das OVG als nicht mehr angemessen an, für die Verzinsung einen Nominalzinssatz heranzuziehen, der sich aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt. Ebenso dürfe darauf nicht auch noch ein pauschaler Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten erhoben werden. Das OVG gab insofern seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, was zu Verunsicherung bei den Gemeinden geführt hat.

Reaktion des Gesetzgebers/Korrektur der Rechtsprechung

Der Gesetzgeber reagiert nun auf das Urteil und fasst § 6 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes neu (Drucksache 18/997). Das Gesetzesvorhaben befindet sich derzeit noch in der Beratung. Unter anderem werden im Gesetz nun genauere Angaben zur Verzinsung gemacht.

Nun soll ein 30-jähriger Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten herangezogen werden dürfen. Nach alter Rechtslage, die lediglich auf eine angemessene Verzinsung abstellte, kam das OVG Münster im Mai zu dem Schluss, dass nur ein Zeitraum von zehn Jahren zu berücksichtigen sei.

Während die Gemeinden bei der Gebührenberechnung bisher einen weiten Ermessensspielraum hatten, sind nun also deutlich genauere Vorgaben geplant, wie dies etwa schon in anderen Bundesländern der Fall ist.

Autor

Camillo Gaul
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