Public CbCR: was Unternehmen zu erwarten haben nach der Einigung in der EU

Am 1. Juni 2021 haben die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission, des EU-Rates und des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen erzielt. Diese Richtlinie bezieht sich auf die öffentliche länderbezogene Berichterstattung und wird gemeinhin auch als Public CbCR (Country-by-Country Reporting) bezeichnet.

Hintergrund

Der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission zum Public CbCR stammt noch aus dem Jahr 2016. Über mehrere Verhandlungsstufen wurde dieses Vorhaben weiterentwickelt und am 25. Februar 2021 mit einer qualifizierten Mehrheit vom Rat der Europäischen Union für Wettbewerbsfähigkeit angenommen. Dies löste ein „Trilog-Verfahren“ aus, bei dem sich die EU-Kommission, der EU-Rat und das Europäische Parlament auf einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag einigen müssen. Diese Einigung wurde am 1. Juni 2021 erreicht.

Regelungszweck

Nach Meinung der europäischen Vertreter entgehen der EU durch aggressive Steuerpraktiken großer multinationaler Unternehmen pro Jahr rund 50 Mrd. Euro an Steuereinnahmen. Die EU-Repräsentanten vermuten, dass Steuervermeidungsstrategien u. a. dadurch erleichtert werden, dass MNEs bisher weder verpflichtet sind, öffentliche Angaben darüber zu machen, wo sie Gewinne erwirtschaften, noch in welchen Ländern sie ihre Steuern zahlen. In den amtlichen Äußerungen wird immer wieder der Ruf nach einem „fairen Anteil“ der Großunternehmen an der Finanzierung gemeinsamer staatlicher Aufgaben laut.

Betroffene Unternehmen

Gemäß der Einigung sollen eigenständige Unternehmen sowie multinationale Unternehmen, unabhängig von ihrem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU, die in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen konsolidierten Jahresabschluss mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 Mio. Euro aufweisen, Informationen zur Ertragsbesteuerung in jedem EU-Mitgliedstaat sowie in jedem Drittland1 offenlegen. 

Die Meldungen sollen unter Verwendung einer gemeinsamen EU-Vorlage mittels maschinell lesbarer elektronischer Formate eingereicht werden. Es erfolgte eine detaillierte Festlegung, welches Gruppenunternehmen für die Berichterstattung verantwortlich ist.

Das Public CbCR soll auf der Website betroffener Unternehmen und/oder in öffentlichen Registern für mindestens fünf Jahre veröffentlicht werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Berichterstattung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Jahres erfolgen und muss sämtliche Informationen erhalten, die auch im bisherigen, nicht öffentlichen CbCR enthalten waren.

Unternehmen, die unter die geplanten Neuregelungen fallen, können sich dafür entscheiden, kommerziell sensible Informationen nicht zu berichten. Die Auslassung muss im Bericht offengelegt und erklärt werden, und die Unternehmen werden aufgefordert, sie in einem zukünftigen Bericht innerhalb von sechs Jahren zu veröffentlichen. Für Informationen, die sich auf Länder beziehen, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Jurisdiktionen stehen, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Inkrafttreten

Der vorläufig vereinbarte Text wird nun den zuständigen Gremien des EU-Rates und des Europäischen Parlaments zur politischen Billigung vorgelegt.

Aufgrund aktueller Entwicklungen ist mit dem Inkrafttreten der CbCR-Richtlinie noch in 2021 zu rechnen. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die beschlossene CbCR-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach heutiger Beurteilung wird die Ertragssteuerberichterstattung voraussichtlich erstmals für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtend sein.

Beurteilung – Kritik

Mit Einführung des Public CbCR wird die besteuerungsrelevante Transparenz betroffener Unternehmen nicht erhöht, da den Steuerbehörden exakt dieselben Informationen bereits vor der Public CbCR zur Verfügung standen.

Dagegen ermöglicht die Richtlinie den Zugriff weiterer Interessengruppen auf sensible Unternehmensdaten. Neben Reputationsverlusten und einer Einschränkung des Steuergeheimnisses werden insbesondere Wettbewerbs- und Standortnachteile befürchtet.

Anders als auf die Auswertung dieser Daten spezialisierte Finanzbehörden verfügt die breite Öffentlichkeit nicht über die Möglichkeit, die Informationen sachgerecht einzuordnen und in einem größeren Kontext differenziert zu würdigen. Damit wird der Raum für Fehlinterpretationen und vorschnelle Schlussfolgerungen eröffnet, was zu unberechtigten Nachteilen für die betroffenen Unternehmen führen kann.

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Autor*innen:

Bettina Grothe

Nathan Pfister

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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1 Gemeint sind Drittländer, die entweder in Anlage 1 der Schlussfolgerungen oder über zwei Jahre in Anlage 2 der Schlussfolgerung aufgeführt sind.

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