Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer folgt keine symmetrische außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Nur soweit die Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten (BMF-Schreiben vom 16. März 2021, BStBl. I 2021, 353).

Im vorliegenden Fall hatte das FG Düsseldorf zu beurteilen, ob – i. S. eines Umkehrschlusses aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot von Nachzahlungszinsen – auch die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer keine Betriebseinnahmen darstellen. Im Ergebnis hat das FG Düsseldorf dies in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 (Az. 9 K 1987/21 G, F) verneint; die Revision zum BFH ist zugelassen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In den Jahren 2013 bis 2015 erfasste sie Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen, wohingegen sie diese i. R. d. steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder kürzte.

Nach einer Außenprüfung machte das Finanzamt die außerbilanziellen Kürzungen der Erstattungszinsen rückgängig. Aufgrund einer Verwaltungsanweisung verzichtete das Finanzamt allerdings auf den Ansatz der Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen insoweit, als diese im Zusammenhang mit zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten bzw. hinzugerechneten Nachforderungszinsen standen.

Gegen die geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide sowie Gewerbesteuermessbescheide legte die GbR Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen mit einem Umkehrschluss aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG. Bei der Erstattung von Gewerbesteuer sei keine Betriebseinnahme zu erfassen. Dies gelte entsprechend für Nebenleistungen wie Zinsen i. S. d. § 233a AO, sodass auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht steuerbar seien. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück, woraufhin die GbR Klage beim zuständigen Finanzgericht erhob.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die vom Finanzamt auf Gewerbesteuererstattungsansprüche der GbR gezahlten Zinsen i. S. d. § 233a AO seien steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die den steuerlichen Gewinn der GbR in den Jahren 2013 bis 2015 zutreffend erhöht hätten. Die erforderliche betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Erzielung der Zinserträge liege bei der Gewerbesteuer als ertragsorientierter Objektsteuer vor.

Aus der Regelung des § 4 Abs. 5b EStG ergebe sich nichts anderes. Danach seien zwar die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen „keine Betriebsausgaben“. Die streitigen Erstattungszinsen fielen als Betriebseinnahmen jedoch nicht unter diese Regelung. Auch sei ein Umkehrschluss aus dem Verbot des Abzugs von Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nicht zulässig.

Auch der BFH habe die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe angesehen. Denn § 4 Abs. 5b EStG stelle lediglich ein Betriebsausgabenabzugsverbot auf, ohne damit der Gewerbesteuer dem Grunde nach deren betriebliche Veranlassung nehmen zu wollen. Der Gesetzgeber habe keine Symmetrie zwischen Erstattungs- und Nachzahlungsfällen bei den Nebenleistungen angestrebt.

Ein Zusammentreffen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs sei demnach (nur) im Billigkeitswege zu lösen. Danach könnten Erstattungszinsen in besonderen Fällen nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt werden (BMF v. 16. März 2021 –, BStBl. I 2021, 353). Eine generelle fehlende Steuerbarkeit von Erstattungszinsen könne es hingegen nicht geben. Dabei sei auch die Besonderheit der Gewerbesteuer als betrieblicher Steuer zu berücksichtigen, weswegen ihre Zuordnung zur betrieblichen und damit der steuerbaren Sphäre besonders eindeutig sei. Insoweit müsse die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG (eingeführt durch das JStG 2010), wonach Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO steuerbare Kapitalerträge sind, gar nicht zur Begründung herangezogen werden.

Praxishinweis

Bei den Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer handelt es sich um Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO. Auch bei Subsidiarität nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG gegenüber § 15 EStG schlägt diese Wertung durch. Nur soweit die Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung Raum für eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

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Autor

Bernd Keller
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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