Gewerbezentralregister – ein endgültiger Abschied
Gewerbezentralregister – ein endgültiger Abschied
Um den Abschied vom Gewerbezentralregister zu erleichtern, wurde den Auftraggebern ab dem 1. Juni 2022 eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, in der ein zusätzlicher (!) Abruf aus dem Gewerbezentralregister weiterhin freiwillig erfolgen durfte.
Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen. Damit ist auch das Recht zur freiwilligen Abfrage erloschen. Auftraggeber dürfen von nun an keine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mehr erfragen. Stehen derartige Anforderungen noch in den Vergabeunterlagen, haben Bieter das Recht, diese Auskunft zu verweigern. Denn das Auskunftsrecht des § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO ist zum 1. Juni 2025 aufgehoben worden. Damit fehlt einem Auskunftsbegehren des Auftraggebers die rechtliche Grundlage.
Nun ist nur noch die Abfrage aus dem Wettbewerbsregister zulässig. Zur Erinnerung:
- Öffentliche Auftraggeber haben bei Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 30.000 EUR netto vor Erteilung des Zuschlags einen Abruf beim Wettbewerbsregister zu tätigen. Diese Pflicht gilt also sowohl im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich (ab 30.000 EUR).
- Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Verpflichtung zum Abruf nur im Oberschwellenbereich. Hier sind die jeweiligen Schwellenwerte maßgeblich.
- Keine Pflicht zum Abruf besteht, wenn die Beschaffung unter einen Ausnahmetatbestand fällt und daher keine Ausschreibungspflicht besteht.
Neben den Verpflichtungen zum Abruf kann ein Abruf aus dem Wettbewerbsregister auch freiwillig erfolgen, auch wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht wurden.
Kein Recht zum Abruf haben Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Hierbei handelt es sich um private Personen, die aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit an das Vergaberecht gebunden sind. Da die im Register enthaltenen Informationen vertraulich sind (§ 3 Abs. 3 WRegG), dürfen diese Auftraggeber das Register nicht einsehen und haben kein Recht auf einen Abruf. Gleiches gilt für private Fördermittelempfänger, sofern diese nicht aufgrund einer projektbezogenen Förderung nach § 99 Nr. 4 GWB öffentliche Auftraggeber sind oder sowieso unter § 99 Nr. 1–3 GWB fallen.
Im Ergebnis ändert sich für die meisten Auftraggeber nichts. Falls sich Bieter nunmehr gegen den Abruf aus dem Gewerbezentralregister wenden, haben sie das Recht auf ihrer Seite. Soweit in den vergangenen Jahren die eigenen Vergabeunterlagen noch nicht angepasst wurden, ist dies spätestens jetzt dringend geboten.
Autorin: Theresa Katharina Klemm
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.