EU plant Anpassung des Import-One-Stop-Shops

Unternehmern, die private Endverbraucher*innen (und bestimmte Gleichgestellte) aus einem Drittland beliefern, steht seit dem 1. Juli 2020 der Import-One-Stop-Shop (iOSS) zur Verfügung, mit dem sie unter bestimmten Bedingungen Sendungen einfuhrumsatzsteuerfrei in die EU einführen können. Die Umsatzsteuer kann zentral gemeldet werden. Diese Regelung soll nun nachgebessert werden.

Hintergrund

In einem Drittland können Waren häufig erheblich günstiger produziert werden als in der EU. Wenn Lieferanten den Staat dazu noch um die Mehrwertsteuer prellen, benachteiligt dies Lieferanten aus der EU in ungerechtfertigter Weise. Mit der Einführung des iOSS-Verfahrens, das den bürokratischen Aufwand deutlich vereinfacht, sollten Lieferanten aus Drittländern motiviert werden, sich an die Vorschriften zu halten. Bislang sieht die Regelung vor, dass Lieferanten, die Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € in einen EU-Mitgliedstaat einführen und dann an private Endverbraucher*innen (oder bestimmte Gleichgestellte) liefern, von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit werden. Die Umsatzsteuer, die sie aufgrund der Fernverkaufsregelung im Bestimmungsland schulden, können sie zentral in nur einem EU-Mitgliedstaat anmelden und abführen. Auch Betreiber elektronischer Schnittstellen, die Fernverkäufe aus dem Drittland unterstützen und daher fiktiver Lieferant werden, können das iOSS-Verfahren nutzen.

Diese bürokratische Vereinfachung hat zwar Wirkung gezeigt, aber es besteht Luft nach oben. Daher soll Unternehmen, die das iOSS-Verfahren nicht anwenden, das Leben nun schwerer gemacht werden.

Geplante Änderungen

Nach der sogenannten allgemeinen Ausrichtung des Rates der EU vom 13. Mai 2025 soll in Zukunft gelten: Wenn ein Lieferant das iOSS-Verfahren nicht anwendet, ist die Einfuhr steuerpflichtig. Der Lieferant wird, anders als bisher, zwingend zum Schuldner der EUSt. Im Drittland ansässige Lieferanten benötigen eine Steuervertretung, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat weder die EU noch das Land der Einfuhr ein Amtshilfeabkommen geschlossen hat. Wird die EUSt nicht entrichtet, überlässt die Zollbehörde die Sendung nicht zum freien Verkehr, d. h., sie wird dem*der Kund*in nicht zugestellt. In einem solchen Fall kann der*die Kund*in die EUSt selbst bezahlen und sie ggf. auf dem Zivilrechtsweg vom Lieferanten zurückfordern.

Diese allgemeine Ausrichtung ist noch keine gültige Richtlinie, es sind noch weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren erforderlich.

Wendet der Lieferant das iOSS-Verfahren an, ist die Einfuhr wie bisher steuerfrei und die Umsatzsteuer für die sich anschließende Lieferung kann zentral in nur einem EU-Mitgliedstaat angemeldet und abgeführt werden.

Ausblick: Zollreform

Am 17. Mai 2023 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine umfassende Zollrechtsreform vorgelegt. Dazu gehört unter anderem die Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 €. Sie soll durch einen sogenannten „bucket tariff“ als Standard ersetzt werden, bei dem Waren in fünf Gruppen eingeteilt werden. Eine Option zum EU-Zolltarif ist möglich.

Autorin: Nadia Schulte

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