Der betreffende Fall handelte von einem Vertrag, der über die Errichtung eines an den Kunden verkauften Gebäudes geschlossen wurde. Das Committee identifizierte eine Leistungspflicht und kam zu dem Entschluss, dass das Bauunternehmen die Kontrolle über das Gebäude im Zeitverlauf überträgt. Der Umsatz wird demnach nach einer outputbasierten Methode realisiert. Der Sachverhalt beinhaltete, dass die Gewinnmarge im Zusammenhang mit dem Fundament deutlich niedriger ist als die Marge des gesamten Gebäudes. In der Praxis haben die einzelnen Komponenten des Bauwerks (Fundament, Wände, Fenster und Türen, Dach) sehr unterschiedliche Margen.
Die Anfrage beinhaltete letztlich die Frage, ob Kosten, die bei der Errichtung des Fundaments anfallen, sofort als Aufwand zu erfassen oder als Vertragserfüllungskosten zu aktivieren seien. Das IFRS IC war der Ansicht, dass sich diese Kosten im Einklang mit IFRS 15.98(c) auf eine teilweise erfüllte Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag beziehen (Kosten beziehen sich auf eine frühere Leistung), da die anfallenden Kosten zum Bau des Gebäudes beitragen haben, dessen Verfügungsgewalt im Laufe der Zeit auf den Kunden übertragen wird. Mit anderen Worten erzeugen oder verbessern die Kosten keine Ressourcen des Unternehmens, die zur Erfüllung (oder zur weiteren Erfüllung) seiner Leistungsverpflichtung in naher Zukunft verwendet werden, wodurch es nicht möglich ist, die Kosten zu aktivieren.
Daher entschied das Committee, dass der Margenunterschied zwischen den unterschiedlichen Bauelementen bei der Entscheidung, wie die Kosten einzubeziehen sind, nicht berücksichtigt werden sollte. Es muss zudem beachtet werden, dass das Committee es in diesem Zusammenhang für notwendig hielt, die Relevanz der Methode zur Messung der Fortschritte zu überprüfen. IFRS 15.B15 verlangt von einem Unternehmen im Zuge der Wahl einer outputbasierten Methode zur Bestimmung seines Leistungsfortschritts zu beurteilen, ob der gewählte Output die bis dahin erbrachten Leistungen des Unternehmens gegenüber der vollständigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung zutreffend darstellt. In diesem konkreten Fall scheint die Methode diskussionswürdig, da eine kostenbasierte Methode die tatsächlich angefallenen Leistungen vermeintlich besser widerspiegeln würde.
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