Nur ein Paar Klicks entfernt

03.07.2019 – In der Praxis hat sich die Verlinkung der Eignungskriterien in der Bekanntmachung bereits etabliert. Sie wird von der Rechtsprechung unter noch nicht klar definierten Voraussetzungen anerkannt. So haben sich im vergangenen Jahr das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.7.2018 – Verg 24/18), das OLG Dresden (Beschl. v. 15.2.2019 – Verg 5/18) sowie das OLG München (Beschl. v. 25.2.2019 – Verg 11/18) mit diesem Thema beschäftigt. Die Rechtsprechung lässt jedoch bereits jetzt eine klare Linie erkennen:

Allgemeine Verlinkungen auf die gesamten Vergabeunterlagen oder die Vergabeplattform als solche sind demnach unzulässig und die Bekanntmachung der Eignungskriterien unwirksam, da es potenziellen Bietern nicht zuzumuten ist, die Vergabeunterlagen nach Eignungskriterien zu durchkämmen. Aufgrund seiner Schwere kann ein Verstoß hiergegen bereits von Amts wegen berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Stattdessen muss die Bekanntmachung, sofern sie die Eignungskriterien nicht selbst enthält, konkret auf die Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen verweisen.

Dies kann entweder durch die Verlinkung einzelner Dokumente geschehen oder durch sog. Deeplinks, d. h. gezielte Verknüpfung einzelner Passagen der Vergabeunterlagen (OLG München, a. a. O.). Die Zahl der erforderlichen Klicks ist hierbei nicht entscheidend (OLG Dresden, a. a. O.).

Der Link sollte in der Bekanntmachung zudem an prominenter Stelle platziert werden. Denn ein versteckter oder sonst missverständlich bezeichneter Link erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Eignungskriterien nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16.2.2015 – 11 Verg 11/14, ebenso OLG Düsseldorf, a. a. O.). Folge einer solchen Platzierung ist, dass die so verlinkten Eignungskriterien nicht bei der Bewertung berücksichtigt werden dürfen (OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Insgesamt scheinen die Anforderungen der Rechtsprechung streng, aber erfüllbar. Problematisch wird wohl vor allem die technische Umsetzung dieser Anforderungen. Die Lösungen hierfür sind so vielfältig wie die technische Ausstattung der Vergabestellen und bedürfen im Einzelfall wohl der Maßanfertigung. Der sicherste Weg ist daher, die Eignungsanforderungen ausdrücklich in der Bekanntmachung aufzuführen.

Autorin

Theresa Klemm
Tel: +49 30 208-88 1447

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