BMF mit neuen Aussagen zu Mitwirkungspflichten bei Kryptowährung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 10. Mai 2022 ein Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Viele Themen wurden damit erstmals von der Finanzverwaltung eingeordnet. Auf unserer Homepage haben wir bereits die wesentlichen Aussagen dieses BMF-Schreibens vorgestellt. Im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 17. Juni 2021 wurden auch für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Änderungen eingefügt wie bspw. keine Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre beim Staking oder beim Lending von Kryptowährungen. 

Am 18. Juli 2022 wurde ein (nicht veröffentlichter) Entwurf einer Ergänzung bekannt, der das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 um die Punkte „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten“ im Betriebs- und Privatvermögen erweitern soll:

I. Inhalt des Entwurfs

1. Allgemeine Pflichten

Aus den §§ 90, 93 und 97 AO ergeben sich für den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Eine erweiterte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn virtuelle Währungen oder sonstige Token über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers oder über eine dezentralisierte Handelsplattform erworben oder veräußert werden (§ 90 Abs. 2 AO). Werden keine ausreichenden Angaben gemacht und kann das Finanzamt dadurch die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln, soll das Finanzamt zur Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO berechtigt sein.

2. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen

In Bezug auf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen verweist das BMF auf die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus Abgabenordnung, Einzelgesetzen sowie auf außersteuerliche Normen. Besonders streng sollen die Voraussetzungen für Steuerpflichtige mit einer Vielzahl von Transaktionen sein, da die Besteuerungsgrundlagen in der Regel nur durch eine Software dargestellt werden können. Sofern solche Software für die Datenaufbereitung genutzt wird, hat dieses System den GoBD-Regularien (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Verfahrensdokumentation sowie Datenzugriff) zu entsprechen. Das heißt auch, dass die Voraussetzung der Unveränderbarkeit beachtet werden muss. Folglich hat der Steuerpflichtige bereits bei der Auswahl der eingesetzten Software darauf zu achten, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden.  

3. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Betragen die Überschusseinkünfte im Privatvermögen im Kalenderjahr mehr als 500.000 €, sind Steuerpflichtige verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Liegen die Überschusseinkünfte unterhalt dieser Schwelle, gelten lediglich die allgemeinen Mitwirkungspflichten. Entscheidend ist, dass die Angaben in der Steuererklärung durch die Finanzbehörden nachprüfbar sind.

Für die Nachprüfbarkeit seien insbesondere die folgenden Informationen, welche auch im Betriebsvermögen durch die Software als Minimum abzubilden ist, sachdienlich:

  • Wallet-Adresse und genutzte (Handels-)Plattformen
  • Wallet-Bestände zum 31.12. des Veranlagungszeitraums und des Vorjahres
  • Anschaffungszeitpunkt und Art des Anschaffungsvorgangs (Kauf/Tausch, ICO, Minnig/Forging, Staking, Lending etc.), bei Airdrop alternativ Darstellung des Nichtvorliegens einer Leistung
  • Anschaffungskosten in €, ggf. mit Angabe des Marktkurses
  • Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren) und sonstige Kosten (z. B. für die Errichtung eines Accounts) in €
  • Veräußerungszeitpunkt
  • Veräußerungserlös in €, ggf. mit Angaben des Marktkurses
  • Veräußerungskosten (z. B. Transaktionsgebühren) in €
  • Dokumentation der gewählten Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode
  • Summen der Einkünfte nach § 22 Nr. 3 und § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Überschreiten der Freigrenzen)

II. Kritik und Ausblick

Zunächst ist festzuhalten, dass das Verfassen von einheitlichen Standards gerade im Bereich von virtuellen Währungen grundsätzlich zu begrüßen ist. Insbesondere gilt dies auch für die bisherige Rechtsunsicherheit zu den Themen Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.

Diverse Verbände und Interessenvertreter hatten bis zum 29. August 2022 die Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf des BMF-Schreibens abzugeben. Unter anderem hatte die Bundessteuerberaterkammer mit Stellungnahme vom 25. August 2022 reagiert und Kritikpunkte geäußert. Insbesondere der Umstand, dass nicht klar definiert wird, was als „ausreichende“ Darlegung der verwirklichten Sachverhalte genügt und damit eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts begründet sei, lässt den Steuerpflichtigen und Rechtsanwender fragend zurück. Auch die Anforderungen an genutzte Software scheint für die tatsächlichen Umstände der verwirklichten Sachverhalte zu streng.

Bis zur finalen Fassung der Ergänzung zum BMF-Schreiben, die bis Jahresende erwartet wird, bleibt die weitere Entwicklung zu beobachten. Wir empfehlen in jedem Fall, eine umfassende, nachprüfbare Dokumentation für das Finanzamt vorzuhalten.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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