Der Schein trügt: Wenn mehrere Fachleute zusammenarbeiten, wer zahlt dann tatsächlich die Mehrwertsteuer?
Heutzutage sieht man immer häufiger, dass
- Therapeuten, die sich eine Praxis teilen,
- Freiberufler, die in einem Friseursalon arbeiten,
- Kosmetikerinnen und Kosmetiker, die in einem Zentrum zusammenarbeiten
- oder zwei Personen, die sich für ein gemeinsames Projekt zusammenschliessen.
Diese Formen der Zusammenarbeit sind modern, flexibel und praktisch. Sie bergen jedoch ein oft unterschätztes steuerliches Risiko: Im Falle einer Kontrolle kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) davon ausgehen, dass nur eine Person oder Struktur der tatsächliche Leistungserbringer und somit der einzige Mehrwertsteuerpflichtige ist, auch für Leistungen, die sie nicht selbst erbringt.
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle vor Gericht gebracht, was zu einer Änderung der Praxis der ESTV geführt hat. Die Folgen können schwerwiegend sein: Mehrwertsteuer-Nachforderungen über mehrere Jahre, Zinsen und manchmal auch Strafen.
1. Wer gilt als Erbringer der Leistung?
Die zentrale Frage, die sich die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt, ist einfach: Wer erbringt die Leistung aus Sicht des Kunden?
Laut Gesetz gilt die Leistung als von der Person erbracht, die gegenüber Dritten als Leistungserbringer auftritt. Eine Ausnahme besteht im Falle einer Vertretung (Mandat), die jedoch nur zulässig ist, wenn:
- das Bestehen des Auftrags eindeutig nachgewiesen ist und
- die Vertretung für den Kunden sichtbar und bekannt ist.
Sind diese Bedingungen nicht eindeutig erfüllt und nachweisbar, ordnet die ESTV die Leistung der Person zu, die nach aussen als Leistungserbringer auftritt, auch wenn die organisatorische Realität anders aussieht. Das Risiko: Eine Person oder eine Struktur kann sich unerwartet als Mehrwertsteuerpflichtige für alle Leistungen wiederfinden – manchmal ohne die entsprechenden Beträge erhalten zu haben. Jüngste Entscheidungen zeigen, dass das Kriterium der Sichtbarkeit entscheidend geworden ist – manchmal sogar zum Nachteil der vertraglichen oder sozialen Realität.
Konkretes Beispiel: Apotheke und Therapeuten
In einem vom Bundesgericht entschiedenen Fall (BGE 2C_727/2021) stellte eine Apotheke Räume für selbstständige Therapeuten zur Verfügung. Im selben Gebäude wie die Apotheke wurden somit mehrere Räume für medizinische Behandlungen und andere Dienstleistungen genutzt. Die Apotheke hatte mit verschiedenen Therapeuten Mietverträge für diese Räume abgeschlossen.
Intern waren die Therapeuten völlig unabhängig:
- Sie waren bei der AHV als Selbstständige anerkannt,
- führten ihre eigene Buchhaltung,
- stellten ihre Honorare selbst in Rechnung und kassierten sie,
- sie trugen das Risiko von Zahlungsausfällen,
- es bestand kein formelles Unterordnungsverhältnis zur Apotheke.
Die Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Trotz dieser offensichtlichen Unabhängigkeit kam die ESTV nach einer Mehrwertsteuerkontrolle zu dem Schluss, dass die Umsätze der Therapeuten der Apotheke zuzurechnen seien. Sie war der Ansicht, dass diese Leistungen steuerpflichtig seien, da nur medizinische Leistungen, die von einem Arzt mit kantonaler Zulassung erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Aus Sicht der ESTV :
- Die Apotheke warb auf ihrer Website
(«unsere Therapeuten»), - die Termine wurden über die Apotheke vereinbart,
- es gab keine eindeutigen Hinweise auf getrennte Einheiten.
Bestätigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht bestätigte diese Analyse: Für den Durchschnittskunden erschien die Apotheke als Erbringer der Dienstleistungen. Folglich muss die Apotheke die Mehrwertsteuer auf alle von den Therapeuten erbrachten Dienstleistungen entrichten.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass aus Sicht der Mehrwertsteuer der Eindruck für den Kunden ausschlaggebend ist und nicht die interne organisatorische Realität.
2. Das oft übersehene Risiko: die einfache Gesellschaft
In bestimmten Fällen können solche Kooperationen auch – manchmal unbeabsichtigt – zur Gründung einer einfachen Gesellschaft führen.
Eine einfache Gesellschaft besteht, sobald:
- mindestens zwei Personen ihre Kräfte bündeln und ein gemeinsames Ziel verfolgen,
- ohne dass eine schriftliche Form oder eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist.
Auch ohne es zu wissen, können Fachleute somit durch eine einfache Gesellschaft verbunden sein. Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist die Rechtsform nicht entscheidend. So kann eine einfache Gesellschaft in bestimmten Fällen mehrwertsteuerpflichtig sein, sobald ihr steuerbarer Umsatz die Schwelle von CHF 100'000 überschreitet.
Auch hier kommt es wieder auf das nach aussen vermittelte Bild an: Wenn der Zusammenschluss als wirtschaftliche Einheit erscheint, kann die ESTV das Ganze als eine Einheit behandeln.
3. Risiken erkennen, um sie besser antizipieren zu können
Solche Situationen sind keine Einzelfälle. Die gleichen Probleme können insbesondere auftreten:
- in einem Friseursalon, der auch Kosmetik-, Nagel- oder Massagedienstleistungen anbietet,
- in Wellnesszentren,
- in Fitnesszentren (z. B. Fitnessstudios), die Räume an unabhängige Heilpraktiker und Therapeuten vermieten.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, muss die interne Organisation mit dem übereinstimmen, was von aussen sichtbar ist.
Stellen Sie sich im Zweifelsfall folgende Fragen:
- Wer erscheint aus Sicht eines Dritten als Anbieter der Dienstleistung?
- An wen wendet sich der Kunde bei Fragen oder Unzufriedenheit?
Wenn die Situation unklar oder mehrdeutig ist, besteht die reale Gefahr, dass die ESTV alle Leistungen einer einzigen Person oder Struktur zuordnet, was erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist der äussere Anschein kein Detail, sondern oft entscheidend.
Autoren: Marie Huonder und Vanessa Cilio
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