Finanzdienstleistungen: Fonds, Offshore-Gesellschaften und Umqualifizierung von Management- und Performancegebühren
Schweiz: Umqualifizierung von Management Fees
Das Gericht kam insbesondere zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein System eingerichtet wurde, das einzig den Zweck hatte, der Schweiz zuzurechnende Gewinne der Besteuerung zu entziehen und an nahestehende Personen weiterzuleiten. Aus diesem Grund wurde neben der Gewinnaufrechnung auch eine Busse wegen Steuerhinterziehung verhängt.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis , wonach die Besteuerung der Schaffung von wirtschaftlichem Wert folgen muss, unabhängig von vertraglichen Bezeichnungen oder dem formellen Standort der beteiligten Unternehmen. Es wird sich zeigen, ob es sich vorliegend um einen besonders ausgeprägten Einzelfall handelt, oder ob die Steuerbehörden in Zukunft vermehrt die Substanz von ausländischen Fondstrukturen mit Schweizer Anlageberatern prüfen werden.
1. Hintergrund
Das betroffene Unternehmen („Unternehmen A“) mit Sitz in der Schweiz, das im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, fungierte als Anlageberater eines Fonds mit Sitz auf den Kaimaninseln. Im Prospekt des Fonds wurde die formelle Verwaltung mehreren Offshore-Unternehmen in Singapur, Bahamas und den Vereinigten Arabischen Emiraten übertragen.
Aus dem kantonalen Verfahren geht hervor, dass die Genfer Steuerverwaltung der Ansicht war, dass diese Investmentmanager keine eigene operative Tätigkeit nachweisen konnten und dass die wesentlichen Verwaltungsfunktionen in Wirklichkeit von der Schweiz aus ausgeübt wurden. Auf dieser Grundlage forderte sie für mehrere Steuerperioden Steuernachzahlungen und verhängte zudem Bussen wegen Steuerhinterziehung in Höhe des 1,25-fachen der hinterzogenen Steuern.
Diese Entscheidungen wurden vom Genfer Verwaltungsgericht im Urteil ATA/758/2025 bestätigt, woraufhin die Sache vor das Bundesgericht gebracht wurde.
2. Rechtsstreit – Argumente – Entscheidung
Der Rechtsstreit betraf die steuerliche Zuordnung der vom Fonds gezahlten Management- und Performancegebühren. Das Unternehmen A machte geltend, dass diese Gebühren gemäss dem Prospekt und den Verträgen rechtmässig den als Investmentmanager agierenden Offshore-Gesellschaften zustünden. Sie behauptete, dass ihre Rolle sich auf die eines Anlageberaters beschränke und dass die Verwaltungsfunktionen im Ausland ausgeübt würden.
Die Genfer Steuerbehörden, denen sich das Verwaltungsgericht anschloss, stellten fest, dass die Unterlagen keine Verwaltungstätigkeit der Offshore-Unternehmen belegten. Die vorgelegten Dokumente zeigten bestenfalls eine administrative Rolle, die nichts mit einer tatsächlichen Verwaltungstätigkeit zu tun hatte. Sie stellten ausserdem fest, dass bestimmte Finanzströme anschliessend an nahestehende Personen des Unternehmens weitergeleitet wurden.
Der Genfer Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die wesentlichen Verwaltungsfunktionen tatsächlich von der Schweiz aus ausgeübt wurden und dass die entsprechenden Management- und Performancegebühren in der Schweiz zu versteuern waren. Er wandte die in der Rechtsprechung definierten Kriterien für Steuerumgehung an: ungewöhnliche Struktur, Fehlen anderer als steuerlicher Gründe und tatsächlicher Steuervorteil.
Das Bundesgericht bestätigte diese Analyse. Es stellte fest, dass die Offshore-Gesellschaften die ihnen zugewiesenen Verwaltungsdienstleistungen nicht erbrachten und dass der Schweizer Anlageberater tatsächlich die wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds wahrnahm. Es bestätigte auch, dass die Voraussetzungen für Steuerumgehung erfüllt waren, was die Besteuerung der betreffenden Gebühren in der Schweiz rechtfertigt.
3. Empfehlungen
Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es für Fondsverwaltungsstrukturen ist, sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Substanz den angegebenen Funktionen entspricht. Wenn ein Offshore-Unternehmen als Verwalter auftritt, muss es eine tatsächliche Tätigkeit nachweisen können, mit Ressourcen, dokumentierten Entscheidungen und einer operativen Beteiligung, die mit den erhobenen Gebühren im Einklang steht.
Die vertraglichen und operativen Unterlagen müssen die tatsächlich ausgeübten Funktionen getreu widerspiegeln. Die Steuerbehörden legen Wert auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht nur auf die rechtliche Form.
Schweizer Anlageberater sollten ihre Fondsstrukturen, ihre Zahlungsströme und ihre Governance regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vergütungen tatsächlich den erbrachten Leistungen entsprechen, um das Risiko einer steuerlichen Umklassifizierung zu minimieren.
Fazit
Das Urteil 9C_521/2025 behandelt einen Extremfall in welchem Offshore-Gesellschaften ohne Substanz signifikante Management- und Performancegebühren für Tätigkeiten bezogen, welche vorwiegend aus der Schweiz erbracht wurden.
In der Praxis verfügen die meisten Investmentmanager über die notwendige Substanz, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Bei Konstellationen mit Schweizer Anlageberatern und verbundenen Investmentmanagern im Ausland wird jedoch dringend empfohlen, die vereinbarten Vergütungen anhand einer Funktionsanalyse zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren.
Für Vermögensverwalter ist dieses Urteil eine wichtige Erinnerung: Nur tatsächlich im Ausland erbrachte Leistungen rechtfertigen eine entsprechende Vergütung.
Autor: André Kuhn
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