Die Schweiz verlängert die Verlustverrechnungsfrist ab 2028 auf 10 Jahre

Der Bundesrat hat am 27. November 2024 die Botschaft zur Verlängerung der Frist für den Verlustvortrag von sieben auf zehn Jahre verabschiedet.

Diese Reform, die sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ändert, ermöglicht eine einheitliche Anwendung in allen Kantonen. Sie stärkt den Handlungsspielraum der Schweizer Unternehmen, insbesondere jener Unternehmen, die erhebliche Verluste erlitten haben oder sich über mehrere Jahre erstrecken. 

 

Eine Massnahme, die auf die wirtschaftliche Realität nach Covid abgestimmt ist 

Das Inkrafttreten der Änderung ist vorbehaltlich eines möglichen Referendums für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Der Gesetzgeber hat die pandemiebedingten Verluste ausdrücklich berücksichtigt: Unternehmen können somit die ab dem Steuerjahr 2020 erzielten Verluste bis 2030 vortragen. 

Diese Verlängerung um drei weitere Jahre ermöglicht es, 

  • die Steuerlast von Unternehmen zu glätten, die noch immer mit den Auswirkungen der Gesundheitskrise zu kämpfen haben; 
  • ihre Liquidität zu stärken, was in einem unsicheren wirtschaftlichen Umfeld von zentraler Bedeutung ist; 
  • die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu verbessern, indem sie sich einem Trend anschliesst, der bereits in mehreren europäischen Ländern zu beobachten ist. 

 

In der Praxis: Funktionsweise des Steuerverlustvortrags 

 

Aus buchhalterischer Sicht

Die Verluste eines Unternehmens können auf spätere Geschäftsjahre übertragen werden. 

Wenn die Schlussbilanz einen Verlust statt eines Nettogewinns ausweist, muss dieser gemäss Art. 674 des Obligationenrechts in der folgenden Reihenfolge ausgeglichen werden:  

  • dem vorgetragenen Gewinn; 
  • die freiwilligen Gewinnreserven; 
  • die gesetzliche Gewinnrücklage; 
  • die gesetzliche Kapitalrücklage. 

 

Steuerlich 

Derzeit können Verluste eines Geschäftsjahres mit den Gewinnen der folgenden sieben Geschäftsjahre verrechnet werden, sofern sie nicht bereits bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der betreffenden Jahre berücksichtigt wurden. 

Ab 2028 wird dieser Zeitraum auf 10 Jahre verlängert. 

 

Beispiele mit Zahlenangaben für ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr vom 01.01.N bis zum 31.12.N läuft 

 

1. Vor der Reform: Verlustausgleichsfrist von sieben Jahren 

Die im Jahr 2020 erzielten Verluste verfallen spätestens im Jahr 2027. 

Jahre 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 
Ergebnis  im Jahr N -2'000’000 -500'000 100'000 200’000 400’000 400'000 600’000 200’000 200’000 100’000 500’000 
Verlustvortrag zum 31.12.N -2'500'000 -2'400'000 -2'200’000 -1'800'000 -1'400'000 -800'000 -600'000 -400'000 
Steuerpflichtiges Ergebnis zum 31.12.N 100’000 500’000 

 
 

2. Nach der Reform: Verlängerung der Verlustverrechnungsfrist auf zehn Jahre  

Die im Jahr 2020 erzielten Verluste können bis 2030 genutzt werden. Verluste vor 2020 unterliegen weiterhin der aktuellen Begrenzung auf sieben Jahre.  

Jahre 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 
Ergebnis im Jahr N -2'000’000 -500'000 100'000 200'000 400’000 400'000 600’000 200’000 200’000 100’000 500’000 
Verlustvortrag zum 31.12.N -2'500'000 -2'400'000 -2'200’000 -1'800'000 -1'400'000 -800'000 -600'000 -400'000 -300'000 -300'000 
Steuerpflichtiges Ergebnis zum 31.12.N 200’000 

 

Fazit 

Diese Reform stellt ein  wirkungsvolles  steuerliches Instrument dar, um die Resilienz  und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen zu stärken. Durch die Verlängerung der Verlustvortragsdauer erhöht die Schweiz ihre steuerliche Attraktivität und bietet den Unternehmen ein zusätzliches Instrument zur Bewältigung konjunktureller Tiefphasen.  

Unsere Teams verfolgen die praktische Umsetzung dieser Reform aufmerksam und werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. 

Artikel verfasst von Nathalie Pellanda Gaud, Jean Gafan und Simana Muggler 

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