OLG Karlsruhe konkretisiert Anforderungen an Transparenz und Fairness in Konzessionsverfahren

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (6 U 6/24) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe wichtige Maßstäbe für die Ausgestaltung von Konzessionsverfahren gesetzt. Im Zentrum stand die Frage, ob die Auswahlkriterien und die Bewertungsmethodik eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe von Wegenutzungsrechten für die Gasversorgung den Anforderungen an Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen.

Hintergrund des Verfahrens

Ein unterlegener Bieter hatte gerügt, dass die Gemeinde als ausschreibende Stelle die Bewertungskriterien nicht hinreichend transparent gemacht habe. Insbesondere sei unklar geblieben, wie vertragliche Zusagen im Rahmen der Bewertung gewichtet würden. Zudem wurden die geringe Gewichtung des Kriteriums „Kosteneffizienter Netzbetrieb“ (4 % der Gesamtpunktzahl) und die Berücksichtigung eines Kundenbüros vor Ort als Kommunikationsweg beanstandet.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG Karlsruhe stellte klar:

  • Eine detaillierte Aufschlüsselung der Unterkriterien ist nicht zwingend erforderlich, solange die Bieter nachvollziehen können, welche Bedeutung die Gemeinde bestimmten Aspekten – etwa vertraglichen Zusagen – beimisst.
  • Die Offenheit eines Konzeptwettbewerbs erlaubt es der ausschreibenden Stelle, auf detaillierte Vorgaben zu verzichten, um Raum für kreative Vorschläge der Bieter zu lassen.
  • Die Gewichtung einzelner Kriterien – wie etwa der Kosteneffizienz – liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein gesetzlicher Vorrang dieses Kriteriums gegenüber anderen Zielen des § 1 EnWG besteht nicht.
  • Auch die Bewertung eines Kundenbüros vor Ort als Kommunikationsweg ist zulässig und überschreitet nicht den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Flexibilität der Kommunen bei der Gestaltung von Konzessionsverfahren, betont aber zugleich die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Kommunikation der Bewertungsmaßstäbe. Für Bewerber bedeutet dies: Auch bei vermeintlich offenen Verfahren ist eine sorgfältige Analyse der veröffentlichten Kriterien und deren Gewichtung unerlässlich.

Autor: Dr. Hans-Martin Dittmann

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