OLG Karlsruhe konkretisiert Anforderungen an Transparenz und Fairness in Konzessionsverfahren
Transparenz und Fairness in Konzessionsverfahren
Hintergrund des Verfahrens
Ein unterlegener Bieter hatte gerügt, dass die Gemeinde als ausschreibende Stelle die Bewertungskriterien nicht hinreichend transparent gemacht habe. Insbesondere sei unklar geblieben, wie vertragliche Zusagen im Rahmen der Bewertung gewichtet würden. Zudem wurden die geringe Gewichtung des Kriteriums „Kosteneffizienter Netzbetrieb“ (4 % der Gesamtpunktzahl) und die Berücksichtigung eines Kundenbüros vor Ort als Kommunikationsweg beanstandet.
Kernaussagen des Gerichts
Das OLG Karlsruhe stellte klar:
- Eine detaillierte Aufschlüsselung der Unterkriterien ist nicht zwingend erforderlich, solange die Bieter nachvollziehen können, welche Bedeutung die Gemeinde bestimmten Aspekten – etwa vertraglichen Zusagen – beimisst.
- Die Offenheit eines Konzeptwettbewerbs erlaubt es der ausschreibenden Stelle, auf detaillierte Vorgaben zu verzichten, um Raum für kreative Vorschläge der Bieter zu lassen.
- Die Gewichtung einzelner Kriterien – wie etwa der Kosteneffizienz – liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein gesetzlicher Vorrang dieses Kriteriums gegenüber anderen Zielen des § 1 EnWG besteht nicht.
- Auch die Bewertung eines Kundenbüros vor Ort als Kommunikationsweg ist zulässig und überschreitet nicht den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stärkt die Flexibilität der Kommunen bei der Gestaltung von Konzessionsverfahren, betont aber zugleich die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Kommunikation der Bewertungsmaßstäbe. Für Bewerber bedeutet dies: Auch bei vermeintlich offenen Verfahren ist eine sorgfältige Analyse der veröffentlichten Kriterien und deren Gewichtung unerlässlich.
Autor: Dr. Hans-Martin Dittmann
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