CBAM und EUDR: beschlossene und geplante Neuerungen

Die EU hat im Oktober wichtige Anpassungen an zwei zentralen Nachhaltigkeitsregulierungen vorgestellt. Während die Änderungen zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bereits beschlossen wurden, befinden sich die Vereinfachungen der EU Deforestation Regulation (EUDR) noch im politischen Abstimmungsprozess.

CBAM: Welche Änderungen stehen bereits fest?

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus sieht für Importe in die EU eine CO₂-Bepreisung vor und soll somit für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Die jüngsten Änderungen zum CBAM sind bereits beschlossen und finden ab dem 1. Januar 2026 Anwendung. Sie sollen insbesondere Kleinmengenimporteure und KMU entlasten.

Die zentrale Neuerung ist die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren (Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom) akkumuliert in einem Kalenderjahr importieren, sind künftig von den CBAM-Pflichten befreit. Ausgenommen sind Strom und Wasserstoff, die unabhängig vom Mengenschwellenwert direkt unter den Anwendungsbereich fallen.

Weitere Vereinfachungen betreffen verlängerte Fristen, die Wahl zwischen Standard- und tatsächlichen Emissionswerten und die Reduzierung der Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten von 80 % auf 50 %. Die CBAM-Erklärung ist künftig gemeinsam mit allen CBAM-Zertifikaten bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen. Die Zertifikatspflicht beginnt erstmalig am 1. Januar 2026, der Erwerb der Zertifikate ist ab Februar 2027 für das Jahr 2026 möglich.

EUDR: Welche Anpassungen soll es geben?

Die EUDR verpflichtet Unternehmen, Entwaldungsfreiheit für bestimmte Rohstoffe, wie Soja, Palmöl, Holz, Rind, Kaffee, Kautschuk und Kakao sicherzustellen. Nun schlägt die EU-Kommission in einem Änderungsvorschlag vor, Kleinst- und Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern sowie nachgelagerte Akteure in der Wertschöpfungskette zu entlasten. Vorgesehen ist u. a. eine einmalige Einreichung der Sorgfaltserklärung zum Markteintrittspunkt, während Händler künftig nur die Referenznummer erfassen und keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen müssten.

Für andere Marktteilnehmer, die nicht unter die KMU-Definition fallen, würden alle Pflichten bestehen bleiben. Der Vorschlag sieht zudem eine Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2026 für Kleinst- und kleine Marktteilnehmer vor. Alle anderen betroffenen Unternehmen sollen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2025 erfüllen – allerdings mit einer sechsmonatigen Schonfrist. Der Vorschlag muss jetzt vom Europäischen Parlament und Rat angenommen werden. Ohne Einigung würde die EUDR wie ursprünglich geplant Ende 2025 in vollem Umfang in Kraft treten.

Umsetzung der Regularien: Darauf sollten Sie achten

Die beschlossenen und in Diskussion befindlichen Änderungen bringen zwar Erleichterungen, die Anforderungen für Unternehmen bleiben aber anspruchsvoll. Unsere Expert*innen empfehlen, sich frühzeitig mit folgenden Dingen zu beschäftigen:

CBAM

  • Zulassung als CBAM-Anmelder
  • Erfassung von tatsächlichen Emissionsdaten
  • Abstimmung mit Lieferanten und Logistikpartnern

EUDR

  • Due Diligence-Prozesse vorbereiten
  • Frühzeitige Planung, um Risiken zu minimieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken – unabhängig vom Ausgang der politischen Verhandlungen

Haben Sie noch Fragen rund um EUDR und CBAM? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit unseren Expert*innen auf.

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