Verrechnungspreise und Mehrwertsteuer: Das Wichtigste zum Urteil „Stellantis“
In seinem Urteil vom 13. Mai 2026 hat der EuGH zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen innerhalb eines internationalen Konzerns Stellung genommen. Der Fall betraf Jahresendkorrekturen, die darauf abzielten, dem portugiesischen Vertriebspartner (Stellantis) eine vorab festgelegte Gewinnspanne zu sichern, und die von der portugiesischen Steuerbehörde als Gegenleistung für der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen eingestuft wurden.
Der Gerichtshof stellt klar, dass eine Verrechnungspreisanpassung an sich nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Damit eine solche Besteuerung möglich ist, muss eine identifizierbare Leistung vorliegen und ein direkter Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der geleisteten Zahlung bestehen.
Diese Entscheidung bestätigt die Notwendigkeit, die Einstufung von Verrechnungspreisen im Rahmen der direkten Steuern klar von der mehrwertsteuerlichen Beurteilung zu trennen, und fordert Konzerne dazu auf, die tatsächliche Art der konzerninternen Zahlungsströme und deren Dokumentation sorgfältig zu prüfen.
Hintergrund und Entscheidung
Im vorliegenden Fall zielte die Jahresendkorrektur darauf ab, dem portugiesischen Vertriebspartner eine im Einklang mit der Verrechnungspreispolitik des Konzerns festgelegte Marge zu gewährleisten. Die Steuerbehörde vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Korrektur die Gegenleistung für Reparaturleistungen darstelle, die der Vertriebspartner zugunsten der Hersteller erbracht habe.
Grundsätzlich stellt eine Verrechnungspreisanpassung ihrer Natur nach keine eigenständige konzerninterne Transaktion dar, die eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuer begründet. Vielmehr handelt es sich in der Regel um eine gesamthafte Ergebniskorrektur, die darauf abzielt, die Einhaltung einer Zielmarge im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gewährleisten.
Im Fall Stellantis folgte der Gerichtshof der Analyse der portugiesischen Steuerbehörde nicht. Er war der Ansicht, dass die Verrechnungspreisanpassung ausschließlich darauf abzielte, dem Vertriebspartner eine dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Marge zu gewährleisten, und nicht darauf, Reparaturleistungen zu vergüten. Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Verrechnungspreisanpassung und einer identifizierbaren Leistung besteht.
Der EuGH kommt somit zu dem Schluss, dass weder individualisierbare Dienstleistungen für die Hersteller erbracht wurden noch eine Vergütung als Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung vorlag.
Somit bestätigt dieses Urteil, dass eine Verrechnungspreisanpassung nicht automatisch eine Mehrwertsteuerpflicht nach sich zieht. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.
Fazit und zu beachtende Punkte
Das Urteil „Stellantis Portugal“ sorgt für willkommene Klarheit in einem Bereich, in dem die Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreisen und der Mehrwertsteuer regelmäßig Fragen aufwerfen.
Für internationale Konzerne unterstreicht diese Entscheidung die Notwendigkeit, die Analyse der Verrechnungspreisproblematik auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einzubeziehen. In der Praxis empfiehlt es sich bei Vertriebsmodellen mit begrenztem Risiko zu überprüfen, ob die konzerninterne Dokumentation die Art der Zahlungsströme und den Zweck der vorgenommenen Anpassungen klar widerspiegelt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine identifizierbare Dienstleistung direkt mit diesen Anpassungen in Verbindung gebracht werden kann; andernfalls könnten diese als Gegenleistung für eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung umqualifiziert werden.
Das Urteil begrenzt zwar das Risiko einer automatischen Umqualifizierung als Dienstleistung, klärt jedoch nicht alle Fragen. Der Gerichtshof lässt insbesondere die Möglichkeit offen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob bestimmte Anpassungen eine Preisänderung der ursprünglichen Transaktion darstellen und als solche Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer haben können. Der EuGH verfolgt damit einen wirtschaftlichen und funktionalen Ansatz.
Unsere Empfehlungen
- Einführung beziehungsweise Überprüfung Ihres Geschäftsmodells unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer und der Verrechnungspreise
- Dokumentation der Art der Zahlungsströme, der Verrechnungspreismethodik und der Modalitäten der Anpassungen
- Analyse sowie Bewertung der Auswirkungen Ihrer Verrechnungspreispolitik auf die Mehrwertsteuer
- Identifizierung von Risikobereichen sowie Sicherstellung der Robustheit des Verrechnungspreismodells
- Abstimmung der konzerninternen Verträge mit der Verrechnungspreisdokumentation sowie der buchhalterischen Abbildung der Transaktionen
Vergleich mit dem Urteil Arcomet
| Arcomet (C-726/23, 2025) | Stellantis (C-603/24, 2026) | |
| Art der Analyse | Fokus auf ein spezifisches Vertragsverhältnis | Allgemeinere Klarstellung zu TP-Anpassungen, die ihrer Natur nach nicht transaktionsbezogen sind |
| Grundsätzlicher Ansatz | Einzelfallprüfung ohne allgemeine Regel | Bekräftigung eines wirtschaftlichen und funktionalen Ansatzes |
| Direkter Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung | Kann bestehen, wenn der Zahlungsfluss mit einer identifizierbaren Leistung verknüpft ist | Fällt bei „Target-Margin“-Anpassungen in der Regel weg |
| Einstufung des Zahlungsstroms | Möglichkeit einer steuerpflichtigen Dienstleistung | Nicht steuerpflichtige Gesamtpreisberichtigung |
| Art der Anpassung | Anpassung mit möglichem Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit | Gesamtrentabilitätsanpassung (Makroebene) |
| Wirtschaftliche Sichtweise | Kann eine Vergütung für eine konkrete Dienstleistung widerspiegeln | Zielt primär auf die Ergebnisallokation ab |
| Auswirkungen auf Konzerne | Mehrwertsteuerrisiko bei unklarer oder mehrdeutiger Dokumentation | Absicherung von Modellen mit garantierter Marge |
| Dokumentation | Dokumentation der spezifischen Transaktion | Dokumentation des allgemeinen Charakters der Anpassungen |
Autoren: Edith Carla Toko, Nic Weber and Marie Huonder
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