Sustainability
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Anders als die seit 2014 gültige Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fordern die neuen Berichtspflichten deutlich detailliertere Angaben. Für viele Unternehmen wird eine Veröffentlichungspflicht von Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, Menschenrechten, sozialen Rechten und Governance-Faktoren gelten. Vorgesehen ist außerdem eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Auch der Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen soll vereinfacht werden. Dazu müssen Unternehmen diese Angaben zukünftig in einem gesonderten Abschnitt ihrer Lageberichte veröffentlichen.
Ab 1. Januar 2024 sollen die neuen CSRD-Vorschriften zunächst nur für jene Unternehmen gelten, die bereits heute die Richtlinien zur Angabe nichtfinanzieller Informationen erfüllen müssen. Ab 1. Januar 2025 sind auch große Unternehmen betroffen, die bislang der Richtlinie nicht unterlagen. Ab 1. Januar 2026 schließlich müssen auch börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen der neuen Richtlinie entsprechend berichten.
Damit die Unternehmen alle CSRD-Vorgaben zuverlässig erfüllen, sieht der Gesetzgeber eine Prüfung der Angaben durch eine unabhängige Auditinstanz vor. Diese stellt sicher, dass Nachhaltigkeitsinformationen den von der Union festgelegten Standards entsprechen.
Derzeit steht die Billigung vom Rat und vom Europäischen Parlament noch aus. Vor Beginn des formellen Annahmeverfahrens bedarf es der Zustimmung durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV). Am zwanzigsten Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die neue Richtlinie schließlich in Kraft.
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