OVG Lüneburg: Abstandsflächen dienen nicht dem Brandschutz

Das OVG Lüneburg hat entschieden (Beschluss vom 26. September 2022 – Az. 1 LA 77/21), dass Abstandsvorschriften nicht dem Brandschutz dienen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Schlachterei-Gebäude bebaut ist. Der Rechtsvorgänger des Klägers war bei der Bebauung des Grundstücks von der Pflicht, eine Brandmauer zu errichten, ordnungsgemäß befreit worden. Der Kläger beantragte im August 2015 von der beklagten Baubehörde die baurechtliche Überprüfung eines vom beigeladenen Nachbarn auf dem Nachbargrundstück zunächst ohne Baugenehmigung errichteten Carports. Er ist der Auffassung, dass die von ihm errichtete Grenzwand keine Brandwand sei und das Bauvorhaben des Nachbarn seinerseits nicht den Brandschutzvorschriften entspreche. Der Beklagte lehnte ein bauaufsichtliches Einschreiten ab und erteilte stattdessen dem Nachbarn eine legalisierende Baugenehmigung verbunden mit der Auflage, dass die tragende und aussteifende Konstruktion feuerhemmend hergestellt und die Unterseite des Dachs feuerhemmend verkleidet werden müsse. Des Weiteren wurde eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen zugelassen.

Den gegen diese Baugenehmigung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die erteilte Baugenehmigung und rügt insbesondere, dass die Auflagen nicht geeignet seien, den Brandschutz zu gewährleisten. Zudem nenne die Behörde keine Gründe, die eine Abweichung von den Abstandsflächen rechtfertige.

Rechtliche Würdigung

Nachdem bereits das VG Lüneburg (Urteil vom 12. April 2021 – Az. 2 A 200/20) die Klage abgewiesen hatte, stellte der Kläger beim OVG Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der vom Gericht mit oben erwähntem Beschluss abgelehnt wurde.

Das OVG Lüneburg führte darin aus, dass gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 NdsBauO die Baugenehmigung zu erteilen sei, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig und eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspreche. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 NdsBauO prüfe die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nur auf ihre Vereinbarkeit mit den dort genannten Vorschriften. Zu diesen zählten aber nicht die Vorschriften zum Brandschutz.

Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Abstandsflächen nicht dem Brandschutz dienen. Dieser werde in der Niedersächsischen Bauordnung vielmehr in spezielleren Vorschriften bereits geregelt. So regelten etwa die §§ 14, 26 ff. NdsBauO den Brandschutz.

Fazit

Interessanterweise hatte das OVG Lüneburg zunächst den Prüfungsmaßstab geschärft und indirekt die Baubehörde dafür kritisiert, dass diese „überobligatorisch“ Vorschriften geprüft habe – nämlich die des Brandschutzes –, die sie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht hätte prüfen müssen und die folglich auch nicht verletzt sein können. Daraufhin hat sich das Gericht berufen gefühlt, auch sämtliche drittschützende Brandschutzvorschriften zu prüfen, und eine Verletzung im Ergebnis verneint.

In der oben dargestellten rechtlichen Würdigung haben wir die Entscheidung allein verkürzt auf das Thema dargestellt, ob das Abstandsflächengebot dem Brandschutz dient. Dies kann sich auf den Drittschutz bei baurechtlichen Streitigkeiten auswirken.

Wichtig ist diesbezüglich zu betonen, dass sich die Entscheidung des OVG Lüneburg allein auf die Niedersächsische Bauordnung bezog und damit auf Landesrecht. So hatte beispielsweise das OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich eines Berliner Falles (Urteil vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68/17) konträr angenommen, dass die Abstandsflächen dem Brandschutz dienen. All dies vor dem Hintergrund, dass es in der Berliner Bauordnung – wie in Niedersachsen – speziellere Vorschriften zum Brandschutz gibt und im Jahr 2005 sogar die Brandschutzanforderungen aus den in § 6 der Berliner Bauordnung geregelten Abstandsflächen gestrichen worden waren.

Unsere auch mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Länder bestens vertrauten Rechtsanwält*innen beraten Sie gerne zu sämtlichen Themen im öffentlichen Baurecht.

Autor

Camillo Gaul
Tel: +49 30 208 88 1405

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