Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen: Gesetzesänderung am 7. Dezember 2022 beschlossen
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat die Gesetzesänderung am 7. Dezember 2022 beschlossen, die am 15. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.
Damit ist die vielerorts bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen in der Gebührenkalkulation nun wohl überwunden. Die Gesetzänderung führt dazu, dass die Auswirkungen des Urteils des OVG Münster deutlich geringer als befürchtet sind.
Der Gesetzgeber hat nun explizit geregelt, dass ein Wahlrecht zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen besteht. Die Abschreibungen können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG NRW auf der Grundlage der „fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte“ ermittelt werden. Dass bereits mit der bisherigen Fassung des KAG NRW ein Wahlrecht bestand, hatte das OVG Münster nicht infrage gestellt. Das OVG Münster hatte indes darauf hingewiesen, dass das KAG NRW für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen „einen nicht unerheblichen Spielraum bei der Gebührenkalkulation“ den Kommunen bietet.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW besteht nun des Weiteren ein Wahlrecht bei der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung. Es kann „entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigenund Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden“.
Das OVG Münster hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass im Fall der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten eine Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Berücksichtigung eines Nominalzinses nicht möglich ist, da dies zu einem „unzulässigen doppelten Inflationsausgleich“ führen würde. Damit hat das OVG Münster ausdrücklich seine bisherige anderslautende Rechtsprechung aufgegeben.
Das OVG Münster geht in seiner Urteilsbegründung sehr ausführlich sowohl auf die verschiedenen Betriebserhaltungskonzeptionen (Kapital- und Substanzerhaltung) als auch auf den sich aus den haushaltsrechtlichen Gemeindevorschriften ergebenden Kalkulationszweck – die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung – ein. Die Gemeinde hat nach Ansicht des OVG Münster ein Wahlrecht, welche Betriebserhaltungskonzeption sie verfolgt, um die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen. Verfolgt werden kann jedoch nur eine Konzeption, sodass der gleichzeitige Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten und kalkulatorischer Zinsen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Berücksichtigung eines Nominalzinses ausgeschlossen ist. Mit der Gesetzesänderung ermöglicht der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nun den gleichzeitigen Ansatz, welcher zu einer Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden führt. Das ist schon daher zu begrüßen, weil das OVG Münster verkennt, dass auch bei einem Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten nicht die Wiederbeschaffungswerte der Anlagegüter (Wert zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung) über Gebühren erwirtschaftet werden können.
Das OVG Münster hält auch eine kalkulatorische Verzinsung mit einem einheitlichen Nominalzinssatz, der sich „aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres zuzüglich eines (pauschalen) Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten“ entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht mehr für angemessen im Sinne des KAG NRW. Aus Sicht des OVG Münster wäre es „sachlich vertretbar, den zehnjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres ohne einen (pauschalen) Zuschlag von bis zu ca. 0,5 Prozentpunkten zugrunde zu legen“.
Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung – den bei der Durchschnittszinsermittlung zu berücksichtigenden Zeitraum – nun auf 30 Jahre beschränkt und trägt damit gemäß der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung, dass „es sich um eine kalkulatorische Verzinsung handelt, die sich auf den Einsatz des betriebsnotwendigen Kapitals bezieht: Hiermit werden insbesondere die Anlagegüter finanziert, die sich auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters beziehen … Die Festlegung eines dreißigjährigen Zeitraums orientiert sich an dem Umstand, dass Anleihen der öffentlichen Hand (nur) das Laufzeitspektrum bis zu 30 Jahren abdecken.“
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW gilt nun: „Im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden.“ In gleicher Weise kann bei getrennt ermittelten Zinssätzen der Eigenkapitalzinssatz ermittelt werden.
Mit der Änderung des KAG NRW hat der Gesetzgeber eine Regelung ergänzt, die es ermöglicht, Kosten anzusetzen, die aus einer Verkürzung der Restnutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts resultieren. Darüber hinaus können nun außerordentliche Abschreibungen kalkulatorisch berücksichtigt werden, die entstehen, wenn die Restnutzungsdauer des Anlagegutes unerwartet und vollständig entfällt.
Mit der Begründung dieser Gesetzesänderung hat es sich der Gesetzgeber recht einfach gemacht. Er verweist darauf, dass die Gesetzesänderung „zu einer Harmonisierung des diesbezüglichen Abgabenrechtes zu anderen Ländern“ führt. Eine entsprechende Änderung hatte beispielsweise der schleswig-holsteinische Gesetzesgeber im letzten Jahr vorgenommen. Dazu berichteten wir in unserem Newsletter 3/2022. Es bleibt nun abzuwarten, ob Gesetzgeber anderer Bundesländer sich anschließen und eine gleichlautende Ergänzung ihrer Kommunalabgabengesetze beschließen.
Autor
Stefan Boden
Tel: +49 351 45 15 2348
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
Kontakt