Erstes EuGH-Urteil zur Dienstleistungskonzession seit Einführung der Konzessionsvergabeverordnung (10. November 2022 – C-486/21)

Die Vergabe von Konzessionen führt in der Praxis regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass es für die Konzessionsvergabe erst seit 2016 mit der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) überhaupt ein spezielles und verbindliches Regelwerk gibt. Kodifiziert wurde die KonzVgV zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/23/EU („Konzessionsrichtlinie“).

Durch die Einführung der KonzVgV wurde zwar ein Zugewinn an Rechtsklarheit erzielt. Doch wie so oft im Vergaberecht ist auch im Hinblick auf die KonzVgV bei der anwaltlichen Beratung die vielleicht spannendste Frage: Ist die KonzVgV auf den konkreten Fall überhaupt anwendbar?

Diese zentrale Frage lässt sich nur anhand der Definition und der Voraussetzungen einer Konzession beantworten. Gerade darum wird aber in der nationalen Rechtsprechung gestritten und es werden die unterschiedlichsten Meinungen vertreten – insbesondere zu der Frage, ob eine Konzession ein Beschaffungselement voraussetzt. Dazu gibt es in Deutschland bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Das könnte sich aber bald ändern. Denn im November 2022 hat der EuGH mit seinem Sharengo-Urteil erstmals die Definition einer Dienstleistungskonzession gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b RL 2014/23/EU und die konstitutiven Merkmale einer Dienstleistungskonzession abgehandelt und klargestellt: Wesenselement einer Dienstleistungskonzession ist die Übernahme des Betriebsrisikos durch den Konzessionsnehmer (Rn. 59 ff.).

In dem Ausgangsverfahren ging es um die Einrichtung und Verwaltung eines Carsharing-Betriebs mit Elektrofahrzeugen in Ljubljana, Slowenien. Der Gesamtwert des Projekts wurde auf ca. 15 Mio. € geschätzt, wobei der finanzielle Beitrag des privaten Partners mit 14,6 Mio. € und der Beitrag der Stadtgemeinde mit 36.000 € veranschlagt wurde. Die Einnahmen des privaten Partners aus den Gebühren für Parkplätze und Ladestationen sowie aus den Parkgebühren sollten als der Beitrag des Konzessionsgebers (i. e. die Stadtgemeinde) zur Durchführung des Projekts anzusehen sein.

Der EuGH sieht in dieser Gestaltung eine Dienstleistungskonzession und resümiert:

„Nach alledem ist auf die Fragen 1, 2, 8 und 9 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, um eine „Dienstleistungskonzession“ handelt, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde.“

Das Vorliegen eines Beschaffungselementes wird vom EuGH nicht verlangt.

Autorin

Dr. Helena Sitz
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