OVG NRW: Kein Wasseranschluss-Beitrag bei Photovoltaik- Freiflächenanlage
OVG NRW: Kein Wasseranschluss-Beitrag
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, für die der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenphotovoltaikanlage“ festgesetzt hatte. Laut Planbegründung erfolgte die Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Stromnetz in das vorhandene Leitungsnetz. Eine darüber hinausgehende technische Versorgung war nicht erforderlich. In der Baugenehmigung wurde festgehalten, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden musste, was im Folgenden auch nicht geschah.
Die Beklagte teilte dem Kläger im September 2017 mit, ihn zum Wasseranschlussbeitrag heranziehen zu wollen. Dies tat sie mit Bescheid vom Dezember 2017. Dabei wurde ein Wasseranschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 € festgesetzt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Seiner Ansicht nach entstehe für ihn durch den Wasseranschluss kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil, da das Grundstück kein Wasser benötige. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass der Wasseranschluss für die Reinigung der Anlage und deren Brandschutz hilfreich sei.
Entscheidung des Gerichts
Das OVG hat wie bereits die Vorinstanz dem Kläger Recht gegeben und den Beitragsbescheid für rechtswidrig erachtet.
Für die Beitragserhebung bedürfe es eines wirtschaftlichen Vorteils. Dabei komme es zwar nicht auf den konkreten Bedarf an, sondern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dies hat das OVG hier jedoch verneint.
Ein solcher Vorteil entstehe nicht dadurch, dass durch den Anschluss der Kläger eine Löschwasserzufuhr erhalte. Denn nach § 3 Abs. 2 S. 2 des nordrhein-westfälischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BHKG) sei es bereits Aufgabe der Gemeinden, eine angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Ein entsprechender Vorteil sei auch nicht dadurch zu bejahen, dass durch den Wasseranschluss die Photovoltaikanlage gereinigt werden könne. Im Grundsatz stelle dies zwar einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Allerdings ist der Vorteil nicht beitragsrelevant, weil die Reinigung einer Photovoltaikanlage nur selten durchgeführt werden müsse (alle 1–10 Jahre). Dieser Bedarf an Wasser könne durch gleichwertige private Vorkehrungen gedeckt werden. Private Alternativen seien gegenüber öffentlichen grundsätzlich zwar nicht gleichwertig, da letztere bei typisierender Betrachtung leistungsfähiger und sicherer seien. Im gegebenen Fall sei eine Gleichwertigkeit jedoch ausnahmsweise gegeben. Die Einschaltung einer Spezialfirma für eine Reinigung biete sich in diesen Fällen ohnehin an, die dann auch das Reinigungswasser bereitstelle. In Bezug auf die Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit der Wasserversorgung sei zu berücksichtigen, dass der Reinigungsbedarf von der entsprechenden Anlage gering und mittelfristig planbar sei, sodass sich auch hieraus die Gleichwertigkeit nicht verneinen lasse.
Autor
Camillo Gaul
Tel: +49 30 208 88 1405
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