Bestandskraft einer Lohnsteuer-Anmeldung trotz Einspruchs gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde (BFH-Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 13/21).

Hintergrund

Nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung werden Prüfungsfeststellungen, d. h. zu wenig angemeldete und/oder abgeführte Lohnsteuern, typischerweise durch einen Haftungsbescheid mit Leistungsgebot gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Gleichzeitig werden regelmäßig die Vorbehalte der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers im Prüfungszeitraum aufgehoben. Dadurch werden die Lohnsteuer-Anmeldungen binnen eines Monats formal bestandskräftig, wenn sie nicht durch einen Einspruch angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen den Haftungsbescheid mit einem Einspruch vorgeht.

Entscheidungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass Lohnsteuer-Anmeldungen wegen eingetretener Festsetzungs- und Zahlungsverjährung nicht mehr änderbar sind, wenn sie nicht ausdrücklich innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist mit dem Einspruch angefochten worden sind. Ein Einspruch gegen den Haftungsbescheid stellt keine inzidente Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen dar. Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid und der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen sind unterschiedliche Verwaltungsakte, die jeweils mit Einspruch und Klage angefochten werden können und auch müssen, um den Eintritt der (formellen) Bestandskraft des jeweiligen Bescheids zu verhindern. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid führt nicht automatisch auch zur Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen.

Bedeutung für die Praxis

Wenn nach Abschluss einer Lohnsteueraußenprüfung die Vorbehalte der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums aufgehoben werden, sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob dagegen vorsorglich Einspruch eingelegt wird. Das gilt zumindest so lange, wie noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Prüfung geklärt sind und damit im Zusammenhang stehende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten werden.

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Autorin

Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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