BMF regelt Online-Veranstaltungen teilweise neu

Für sein Schreiben vom 29. April 2024 zu Online-Veranstaltungen ist das BMF stark kritisiert worden und rudert nun in einem neuen Schreiben vom 8. August 2025 teilweise zurück. Für diejenigen, die sich mühevoll an die bisherige Regelung angepasst hatten, macht das Probleme.

Hintergrund

Konzerte, Seminare, Vorträge – befeuert durch die Corona-Pandemie finden solche Veranstaltungen heute häufig online statt. Beliebt sind auch hybride Formate, bei denen eine Live-Veranstaltung parallel in Echtzeit online übertragen wird. Auch vorproduzierte Aufzeichnungen, die man sich als Teilnehmer zu jeder beliebigen Zeit anschauen kann, sind auf dem Vormarsch. Die Frage ist, wie sich diese Entwicklungen unter die bestehenden Leistungsortregeln und Steuerbefreiungsvorschriften fassen lassen.

Regelungen des alten BMF-Schreibens und Kritik

Mit seinem Schreiben vom 29. April 2024 hatte das BMF Regelungen für B2C-Leistungen getroffen, die zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming unterschieden und auch den Fall der Dienstleistungskommission erfassten. Diese Regelungen bleiben im neuen Schreiben vom 8. August 2025 unverändert und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Vorproduzierte Inhalte, zu einem festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abrufbar: Es handelt sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung mit Leistungsort am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz des Empfängers.
  • Vorproduzierte Inhalte, zeitgleich durch Funk oder Fernsehen übertragen: Hier liegt eine Rundfunk-/Fernsehdienstleistung vor. Es gibt keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und keine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG.
  • Live-Streaming: Dies ist keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, sondern fällt unter kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen. Der Leistungsort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz des Teilnehmers. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchts. a UStG ist anwendbar, wenn die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich ist die Interaktion mit dem Publikum in Echtzeit, die auch im bloßen Zuhören bestehen kann. Lediglich aufgezeichneter Unterricht ohne oder mit nur automatisiert generierter Rückmeldung, wie z. B. bei Lernapps, ist nicht steuerfrei.
  • Dienstleistungskommission: Leistungsbezogene Merkmale einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind auch auf die Leistung des Auftragnehmers/an den Auftragnehmer anzuwenden. Personenbezogene Merkmale sind für jede Leistung gesondert zu prüfen. Die Besorgung einer Leistung, die nach § 4 Nr. 20 UStG Buchst. a UStG steuerfrei ist, ist ebenfalls steuerfrei.

Kritisiert wurde vor allem die damalige Regelung zu Leistungskombinationen, bei denen neben der Bereitstellung eines Live-Streams auch eine Aufzeichnung zur Verfügung gestellt wird, die der Nutzer zu einem selbst gewählten Zeitpunkt abrufen kann. Hier sollte im Regelfall eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Nur wenn ein gesondertes Entgelt oder ein Aufpreis für die Aufzeichnung verlangt wird, sollten zwei selbstständige Einzelleistungen vorliegen, die getrennt zu beurteilen sind. Begründet wurde dies damit, dass (nur) in diesem Fall der Live-Stream weder untrennbar mit der Aufzeichnung verbunden sei noch lediglich ein Mittel darstelle, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Hier sollte das Entgelt in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden (wenn das Entgelt für die Aufzeichnung nicht ohnehin durch den Aufpreis definiert ist).

Neuregelungen

Dieser Festlegung enthält sich das BMF in seinem neuen Schreiben und verweist nur noch darauf, dass die Frage der Einheitlichkeit der Leistung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen sei. Das ist einerseits richtig, zumal nach der Rechtsprechung des EuGH das gesonderte oder einheitliche Entgelt gerade nicht entscheidend für die Frage der Einheitlichkeit der Leistung sein soll. Andererseits entfällt damit auch die Rechtssicherheit für diejenigen Veranstalter, die als Reaktion auf das alte BMF-Schreiben gesonderte Entgelte für die Aufzeichnung erhoben haben. Dasselbe gilt für diejenigen, die bewusst keinen Aufpreis verlangt haben, um ihre Leistung zu 100 % steuerpflichtig zu erbringen und damit in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu kommen. Diese Veranstalter müssen ihre Veranstaltungen jetzt neu beurteilen. Insgesamt wird die Unsicherheit größer.

Anwendungsregelungen

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 wird aufgehoben. Das neue Schreiben ist im Hinblick auf Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen in allen offenen Fällen anzuwenden, im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Es gibt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurden: Hier dürfen sich Unternehmer sowohl hinsichtlich der Ausgangsleistungen als auch in Bezug auf den Vorsteuerabzug auf das alte BMF-Schreiben berufen.


Autorin: Nadia Schulte

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