Koalitionsvertrag: ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie
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Koalition: ermäßigte USt. in der Gastronomie
10. April 2025
CDU, CSU und SPD haben sich darauf geeinigt, dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % reduziert wird. Wir fassen zusammen, was hierbei zu beachten ist.
- Kassen in Gastronomiebetrieben müssen rechtzeitig so programmiert werden, dass ab dem 1. Januar 2026 der neue Steuersatz angewendet wird.
- Zwar gilt diese Steuersatzermäßigung nur für Speisen, aber nicht alle Getränke unterfallen automatisch dem Regelsteuersatz von 19 %. So sind z. B. wie bisher Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % ermäßigt zu besteuern.
- Was in Restaurants weniger verbreitet ist, kommt bei Caterern häufiger vor: Anzahlungen. Die Steuer entsteht hier mit der Vereinnahmung des Entgelts mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist er zu korrigieren. Möglicherweise wird das BMF hier noch Vereinfachungsregeln erlassen, was abzuwarten ist. Ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die Vereinfachungsregeln entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 erneut Anwendung finden.
- Restaurant- und Verpflegungsumsätze in der Silvesternacht wären unter Umständen hinsichtlich des Leistungszeitpunkts schwierig zu beurteilen. Auch hier ist eine Regelung des BMF zu erwarten. In dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 konnten – in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 – jedoch bereits die abgesenkten Steuersätze angewandt werden (Rn. 44).
- Besonders zu prüfen sind Restaurantgutscheine, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, aber erst danach eingelöst werden: Handelt es sich um Einzweckgutscheine, die sofort besteuert werden, bleibt es bei dem 2025 gültigen Steuersatz. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Autorin: Nadia Schulte